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Die
Verwaltungsentscheidungen, mit denen die Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren
abschließt, müssen auf sicheren Feststellungen beruhen. Will das
Finanzamt von den Angaben in der Steuererklärung abweichen, ist der
Sachverhalt genauestens aufzuklären. (§ 88 AO)
Steht der Aufwand
für eine exakte Ermittlung außer
Verhältnis zum erwarteten Ergebnis, ist den erklärten Angaben stattzugeben.
Fundstellen:
OLG
München vom 28.9.1995, 1 U 2954/95,
NJW 1996, 1971,
Landgericht
Aachen vom 8.7.1992, 4 O
170/92
Komm. zur AO von Dr. Koch u. a. 4. Aufl. Rn 5 ff zu §
88.
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