Amtspflichtverletzung beim Finanzamt: |
§ 91 AO: Gewährung rechtlichen Gehörs |
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Orientierungs-/Formulierungshilfe: |
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Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt; hierzu gehört regelmäßig auch eine vorherige Anhörung des Betroffenen.
Oberlandesgericht
Frankfurt am Main, 1 U 119/00, Urteil vom 7.5.2003 (www.justiz.hessen.de) Es liegt eine Amtspflichtverletzung vor, wenn gegen die Pflicht zur Anhörung Beteiligter verstoßen wird. Das öffentliche Interesse an einer effektiven Steuerbeitreibung allein rechtfertigt es nicht, dem Betroffenen das gebotene rechtliche Gehör nicht zu gewähren. |
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| Urteile im Einzelnen: | ||||||||
| Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 U 119/00, Urteil vom 7.5.2003 (www.justiz.hessen.de) | ||||||||
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Oberlandesgericht München , 1-U-2954/95, Urteil vom 28.09.1995: |
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Anmerkung: Die Verletzung der Regelungen zu § 91 AO stellen meist den Einstieg in ein Verfahren über Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung dar. |
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Nach § 91 AO soll die Finanzbehörde, bevor sie einen Verwaltungsakt erlässt, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zu ungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll. |
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Es ist hierzu anzumerken, dass § 91 AO selten (vielleicht gar nicht) allein verletzt wird. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, ist das rechtliche Gehör insbesondere zu gewähren, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten SACHVERHALT zuungunsten wesentlich abgewichen werden soll. (Wie von einem SACHVERHALT nur unwesentlich abgewichen werden kann, ist wohl bis heute nicht geklärt). Weicht aber die Finanzbehörde von dem erklärten SACHVERHALT fehlerhaft ab, ist regelmäßig auch § 88 AO verletzt. Nach dieser Vorschrift hat das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen. |