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Orientierungs-
und Formulierungshilfe:
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Der Betriebsprüfer entscheidet
nicht über den Steueranspruch; er hat nur als Ermittlungsgehilfe des Finanzamts
Besteuerungsgrundlagen zu beschaffen (BFH BStBl 1961 III 290; 1963 III
23). Für
die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen trägt der Betriebsprüfer die
Verantwortung.
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Über den Steueranspruch wird erst bei der Veranlagung entschieden.
Das Veranlagungsfinanzamt ist an eine vom Betriebsprüfer
vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden; es kann anders würdigen und im Zuge
der Auswertung des Prüfungsberichts eine unrichtige Rechtsauffassung richtig
stellen. (BFH BStBl 1963 III 212/3).
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BGH vom 26.6.1986
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Urteile im Einzelnen:
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Bundesgerichtshof , III-ZR-191/85, Beschluss vom 26.06.1986
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Unrichtige Prüfungsfeststellungen eines Prüfers
können eine Amtspflichtverletzung darstellen.
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Eine Haftung des Steuerprüfers aus dem
Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung kommt insoweit in
Betracht, als der Betriebsprüfer unzutreffende Besteuerungsgrundlagen
feststellt.
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Die Verpflichtung des Betriebsprüfers, die
Besteuerungsgrundlagen
nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes und im Rahmen des gesetzlich
Zulässigen festzustellen, stellt eine Amtspflicht auch gegenüber dem
Steuerpflichtigen dar.
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Diese Grundsätze gelten auch für Prüfungsfeststellungen, die dem Steuerpflichtigen
im Laufe der Außenprüfung gemäß § 199 Abs. 2 AO mitgeteilt werden.
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Kann die
nach sorgfältiger Prüfung gewonnene und auf vernünftige Überlegungen gestützte
Beurteilung des Beamten als rechtlich vertretbar angesehen werden, so fällt ihm
jedenfalls kein Verschulden zur Last.
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