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Bundesgerichtshof |
Urteil vom 1.10.1956 |
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Vorinstanzen: LG Berlin, KG Berlin Der Vorsteher des Finanzamtes hat in Steuersachen auch dem
Steuerpflichtigen gegenüber die Amtspflicht, die für die Einlegung eines
Rechtsmittels geltenden Verfahrensvorschriften zu beachten. Dazu gehört im Hinblick
auf § 285 Abs. 2 RAO, dass er sich vor Einlegung des Rechtsmittels Kenntnis vom
Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des Finanzgerichts an den
Steuerpflichtigen verschafft. Tatbestand Gegen die Klägerin waren im März 1950 in
Steuersachen vier Einspruchsbescheide ergangen. Auf die dagegen eingelegte
Berufung der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 25.
August 1951 die Bescheide auf. Der Streitwert wurde auf 23 750 DM, 191 880 DM,
900 DM und 9 480 DE festgesetzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde
der Klägerin am 10. November 1951, dem Vorsteher des Finanzamts der Beklagten
am 12. November 1951, zugestellt, Letzterer legte gegen das Urteil
Rechtsbeschwerde ein, die unter dem 10. Dezember 1951 datiert wurde, jedoch
erst am 11. Dezember 1951 bei dem Verwaltungsgericht einging. Der
Bundesfinanzhof verwarf mit Entscheidung vom 17. Dezember 1952 die
Rechtsbeschwerde als unzulässig. Er führte zur Begründung aus, dass gemäß § 285
Abs. 2 RAO die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für den Vorsteher des
Finanzamts mit dem Ablauf der für den Steuerpflichtigen laufenden
Rechtsmittelfrist geendet habe. Da diese Frist durch die Zustellung an den
Steuerpflichtigen bereits am 10. Dezember 1951 abgelaufen sei, sei die am 11.
Dezember 1951 eingegangene Rechtbeschwerde verspätet und unzulässig. Die Klägerin hatte sich in dem Verfahren
vor dem Bundesfinanzhof durch den Helfer in Steuersachen He... vertreten
lassen. Eine Erstattung dieser Kosten erfolgte mit Rücksicht auf die
Vorschrift des § 516 RAO in der damals noch geltenden Fassung nicht.
Die Klägerin behauptet, dass ihr durch die Beauftragung He… Kosten in Höhe von
3 726,34 DM erwachsen seien. Sie verlangt mit der Klage Erstattung dieser Kosten
von der Beklagten und hat zur Begründung geltend gemacht: Die Bediensteten der
Beklagten hätten sich dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht,
dass sie gegen eine bereits rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts
ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hätten. Als Folge dieser unzulässigen
Einlegung des Rechtsmittels sei sie gezwungen gewesen, sich vertreten zu lassen
und die entsprechenden Kosten aufzuwenden. Dieser Schaden beruhe auf der
Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte
zur Zahlung von 3 726,34 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu
verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung
gebeten und ausgeführt: Die Zulässigkeit des Rechtsweges für den mit der Klage
geltend gemachten Anspruch sei nicht gegeben. Der der Klägerin entstandene
Schaden beruhe auf der damals geltenden gesetzlichen Vorschrift des § 316 RAO;
danach hatte der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten,
die durch Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes in
Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Eine Amtspflichtverletzung, insbesondere
gegenüber der Klägerin, liege nicht vor. Die Bediensteten der Beklagten treffe
auch kein Verschulden. Im Übrigen fehle es an dem ursächlichen Zusammenhang
zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem behaupteten Schaden, da
die Klägerin 'entsprechend § 316 RAO a.F. die Kosten für ihre
Vertretung auch dann hätte aufwenden müssen, wenn das Rechtsmittel in zulässiger
Form eingelegt worden wäre. Schließlich macht die Beklagte ein mitwirkendes
Verschulden der Klägerin geltend und bestreitet den behaupteten Schaden auch
der Höhe nach. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Vorbringen noch dahin ergänzt:
Wenn die Beklagte das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt
hätte, wäre die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der für eine sachliche
Nachprüfung längere Zeit benötigt hätte, erst nach der im Juli 1953 erfolgten
Änderung des § 316 RAO, nach der die dem Steuerpflichtigen entstandenen Kosten
für einen zugezogenen Bevollmächtigten oder Beistand wieder erstattet werden
konnten, getroffen worden.
In diesem Falle wäre entsprechend der neuen Fassung des § 316 RAO
die Erstattung ihrer Kosten angeordnet worden, sodass ihr ein Schaden nicht erwachsen
wäre. Das Kammergesicht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch
weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe 1.
Beide
Vorinstanzen gehen von der Zulässigkeit des Rechtsweges für den geltend
gemachten Klageanspruch aus. Das Berufungsgericht hat die Klage jedoch aus
folgenden Erwägungen abgewiesen:
Die Amtspflicht der Dienststelle der
Beklagten habe nicht darin bestanden, ein (unzulässiges) Rechtsmittel gegen
ein rechtskräftiges Urteil nicht einzulegen, sondern darin, den Lauf der
Rechtsmittelfrist ordnungsmäßig zu prüfen und ein aus sachlichen Gründen für
erforderlich gehaltenes Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Das pflichtgemäße
Verhalten der Beklagten würde mithin nicht in der Unterlassung
der Rechtsmitteleinlegung, sondern in der rechtzeitigen Einlegung der
Rechtsbeschwerde bestanden haben. Hätte aber die Beklagte sich pflichtgemäß
verhalten, also die Rechtsbeschwerde rechtzeitig eingelegt, wären der Klägerin
im Hinblick auf die damals noch geltende Fassung des § 316 RAO die gleichen
Kosten entstanden, deren Ersatz sie mit der Klage verlange. Daraus ergebe sich,
dass die Amtspflichtverletzung für den entstandenen Schaden nicht ursächlich
gewesen sei. Denn an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
behaupteten Schaden einerseits und der zu unterstellenden Amtspflichtverletzung
andererseits fehle es, wenn der behauptete Schaden in dem gleichen Umfang auch
dann entstanden wäre, wenn eine Verletzung der Amtspflicht nicht
vorgelegen hätte.
Die weitere Behauptung der Klägerin, die
Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei lediglich mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit
des Rechtsmittels zeitlich vor dem in Kraft treten der Änderung des §
316 RAO erfolgt, sieht das Berufungsgericht aufgrund einer Auskunft das
Bundesfinanzhofs als widerlegt an. Aus dieser ergebe sich eindeutig, dass die
Rechtsbeschwerde der Beklagten nicht im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit früher
erledigt, sondern im normalen Geschäftsgang entschieden worden sei. Des
bedeute, dass auch im Falle einer rechtzeitig eingelegten, also zulässigen
Rechtsbeschwerde die Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch unter der Geltung
des § 316 RAO ergangen wäre. Der der Klägerin entstandene Schaden beruhe mithin
nicht auf der behaupteten Amtspflichtverletzung der Beklagten; er sei vielmehr
eine Folge der in § 316 RAO getroffenen gesetzlichen Regelung. 2.
Gegen
die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen keine Bedenken.
Soweit vor dem Zivilgericht nur der
Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erstattung von Steuerberatungskosten in
einem Rechtsmittelverfahren vor den Finanzbehörden und -gerichten geltend gemacht
würde, wäre allerdings der Rechtsweg unzulässig. Denn einmal bestimmt § 242
RAO, dass für "Steuersachen" der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten ausgeschlossen ist; zum anderen stellen die §§ 307 ff RAO eine
abschließende Regelung des Kostenrechts für Rechtsmittelverfahren in
Steuersachen dar; insbesondere ist in § 322 ff RAO das Festsetzungsverfahren
für die in den Rechtsmittelinstanzen vor den Finanzbehörden und -gerichten
entstandenen Kosten abschließend geregelt. Das bedeutet, dass daneben ein
selbstständiger Kostenerstattungsanspruch vor dem Zivilgericht nicht geltend gemacht
werden kann; insoweit ist also der Rechtsweg unzulässig (vgl EG in JW
1938 1662 Nr 19; Urteil des Senats vom 6. Oktober 1955 - III ZR 56/54
- in MDR 1956 S 410, das den Anspruch auf Erstattung von Kosten betrifft, die
in einem verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren entstanden sind).
Das schließt aber nicht aus, dass die
dem Steuerflich-tigen entstandenen Beratungskosten in einer Steuersache Gegenstand
eines Schadenersatzanspruches wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung der
Finanzbehörde sein können. Denn §
839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG (oder Art 131 WeimVerf) normiert einen
besonderen Tatbestand, der durch die kostenrechtlichen Vorschriften der
Reichsabgabenordnung nicht berührt wird. Ausgehend von der Auffassung, dass
auch ein Finanzbeamter bei der Bearbeitung einer Steuersache gegenüber anderen
Beamten grundsätzlich keine die Schadenersatzpflicht wegen schuldhafter
Amtspflichtverletzung ausschließende Sonderstellung hat, hat das Reichsgericht
wiederholt den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt,
wenn der Sachvortrag des Klägers ein schuldhaft amtspflichtwidriges Verhalten
eines Steuerbeamten und damit die Möglichkeit der Verantwortlichkeit der
Steuerbehörde klar erkennen ließ (vgl RGZ 111, 645 146 257; EG in JW 1138 S
1662 Nr 19 mit weiteren Nachweisen; RG in DR 1940 S 1629 Nr 9; Riewald RAO 1951
zu § 242 S 463 ff). Dem ist zuzustimmen.
Im vorliegenden Fall begehrt nun die Klägerin
Schadensersatz, weil das Finanzamt der Beklagten noch nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist eine Rechtsbeschwerde einlegte und damit amtspflichtwidrig in
den durch den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens geschützten
Rechtskreis der Klägerin störend eingegriffen und so den Schaden verursacht
habe. Damit trägt die Klägerin einen Sachverhalt vor, der der sachlichen
Prüfung durch die ordentlichen Gerichte zugänglich ist; denn sie verfolgt ausdrücklich
nicht einen (prozessualen) Kostenerstattungsanspruch; die begehrte Entscheidung
des Zivilgerichts betrifft auch nicht eine „Entscheidung in einer
Steuersache"; vielmehr enthält der Klagevor-trag alle Behauptungen, die -
ihre Richtigkeit unterstellt - eine Haftung der Beklagten aus einer Amtspflichtverletzung
der Steuerbehörde rechtfertigen. 3.
Auszugehen
ist davon, dass die Steuerbehörde sowohl bei der Festsetzung der Steuer, als
auch bei der Durchsetzung des Steueranspruchs dem Steuerpflichtigen hoheitlich
gegenübertritt (vgl Riewald aa0 § 242 Anm 1 Ziff 3 und 5). Auch soweit der
Vorsteher des Finanzamts in einer Steuersache Rechtsbehelfe einlegt, wird er im
Zuge der den Finanzbehörden obliegenden Verfolgung des Steueranspruchs tätig;
er handelt also auch insoweit in Ausübung öffentlicher Gewalt. Das ist zu
Unrecht vom Berufungsgericht bezweifelt worden.
Die Steuerbehörde hat bei der Einlegung
von Rechtsmitteln auch die Interessen des Steuerpflichtigen wahrzunehmen; das
ergibt sich eindeutig aus § 233 RAO. Im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung
bestehen deshalb auch besondere Amtspflichten gegenüber dem Steuerpflichtigen,
deren Verletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG zu beurteilen
ist. Gerade, weil § 316 RAO a. F. eine Erstattung vor Beratungskosten in
Rechtsmittelverfahren zuungunsten des Steuerpflichtigen seit 1930 ausschloss,
bestand eine Amtspflicht des Finanzamts auch gegenüber dem Steuerpflichtigen,
sich sorgsam über die Rechtslage zu unterrichten (vgl. z.B. RG in DR 1940 S
1629 Nr 9 mit Anmerkung Megow unter Ziff 4). Das gilt insbesondere für die
Beachtung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Einlegung von
Rechtsmitteln. Deshalb ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es habe in
keinem Falle eine Amtspflicht der Dienststellen der Beklagten bestanden, die
Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels zu unterlassen, nicht zu
billigen.
Es gehört also zu den Amtspflichten der
Steuerbehörde, die ihr gegenüber dem beteiligten Steuerpflichtigen obliegen,
bei der Einlegung von Rechtsmitteln die verfahrensrechtlichen Vorschriften zu
beachten. Zu diesen von dem Vorsteher des Finanzamts zu beachtenden
Verfahrensvorschriften gehören die §§ 245, 246, 285 Abs 2 RAO, die Bestimmungen
über die gesetzlichen Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln treffen. Aus
§ 265 Abs 2 RAO folgt, dass die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde euch
für die Steuerbehörde mit dem Ablauf der für den Steuerpflichtigen laufenden
Rechtsmittelfrist endigt. Das hat der Vorsteher des Finanzamts nicht beachtet.
Abgesehen davon, dass hier nach dem unstreitigen Sachverhalt das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 25. August 1951 in seiner Rechtsmittelbelehrung den
Hinweis auf § 285 FAO enthielt, muss von einem Vorsteher des
Finanzamts die Kenntnis der Sondervorschrift des § 285 Abs 2 RAO in jedem Falle verlangt und erwartet werden,
sodass er sich zu seiner Entlastung nicht auf eine fehlende oder mangelhafte
Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts berufen kann (vgl
auch Riewald aaO § 246 Anm 3 Ziff 2). Dass es sich hier um die fahrlässige Verletzung einer dem Steuerpflichtigen gegenüber obliegenden Amtspflicht handelt, ergibt sich besonders deutlich aus der Erwägung, dass § 285 Abs 2 RAO - offenbar zum Schutze des Steuerpflichtigen - ausschließen will, dass die Finanzbehörde noch ein Rechtsmittel ergreifen kann, nachdem für den Steuerpflichtigen die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die der Rechtsbeschwerde ausgesetzt gewesene Entscheidung rechtskräftig geworden. Das Amtsgeschäft - Einlegung der verspäteten Rechtsbeschwerde d.i. Angriff auf eine rechtskräftig festgestellte Rechtslage des Steuerschuldners - berührt seiner Natur nach unmittelbar die Interessen des Steuerpflichtigen, greift in seinen Rechtskreis ein. Die Amtspflicht, das in Beachtung der zitierten gesetzlichen Vorschrift nicht zu tun, dient also auch dem Schutz des Steuerpflichtigen.
Besteht aber für den Finanzamtsvorsteher
dem Steuerpflichtigen gegenüber die Amtspflicht zur sorgfältigen Beachtung der
Sondervorschrift des § 285 Abs 2 RAO, so muss er auch Vorsorge dafür treffen,
dass ihm der Zeitpunkt der Urteilszustellung an den Steuerpflichtigen bekannt
wird. Daraus kann sich weiter die Amtspflicht zur Erkundigung beim
Finanzgericht über den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils im Einzelfall
ergeben (vgl auch RFH in RStBl 1940 S 281 Nr 269). Das ist jedenfalls dann der
Fall, wenn weder generell eine Absprache mit dem Finanzgericht noch in
sonstiger Weise Vorsorge dafür getroffen worden ist, dass der Zeitpunkt der
Zustellung des Urteils des Finanzgerichts an den Steuerpflichtigen auch dem
Vorsteher des Finanzamts mitgeteilt oder sonst bekannt wird. Nach dem Zeitpunkt
der Urteilszustellung an die Klägerin hat sich der Vorsteher des Finanzamts der
Beklagten im vorliegenden Fall unstreitig nicht erkundigt; es ist von der Beklagten
auch nicht behauptet worden, dass in anderer Weise für generell Vorsorge für ein Bekanntwerden des
Zeitpunktes der Urteilszustellung an den Steuerpflichtigen getroffen worden
ist. Hiernach hat schon nach dem bisher festgestellten Sachverhalt die
Beklagte die sich aus der Vorschrift des § 285 Abs 2 RAO ergebenden, ihr auch
der Klägerin als der am Steuerverfahren Beteiligten gegenüber obliegenden
besonderen Amtspflichten, in
schuldhafter Weise verletzt. Die Beklagte kann nicht damit gehört
werden, es habe eine Praxis der Steuerbehörde bestanden, den Zeitpunkt der
Zustellung des Urteils an sie als frühesten Beginn der Rechtsmittelfrist zu
unterstellen; weil eine zeitlich spätere Zustellung an die Steuerbehörde
ungewöhnlich oder "einmalig" sei; darauf, dass eine solche
Unterstellung in jedem Fall der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entsprechen
würde, durfte sie sich nach dem Dargelegten nicht; verlassen.
Die Klägerin hat ferner schlüssig
vorgetragen; dass der von ihr behauptete Schaden auf diese
Amtspflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführen ist.
Zunächst ist es unrichtig zu
argumentieren; das Verhalten des Finanzamtes sei deshalb nicht ursächlich für den Schaden,
weil der Klägerin dieselben Kosten entstanden wären, wenn das Finanzamt seiner
Pflicht genügt hätte, rechtzeitig die Rechtsbeschwerde einzulegen. Es steht
im vorliegenden Fall mit Sicherheit fest, dass dieser hypothetische
Geschehensablauf nicht eingetreten wäre, wenn man sich die beanstandete
Maßnahme des Finanzamts hinwegdenkt. Vor dem
Zeitpunkt der behördlichen Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Vorsteher
des Finanzamts war von keiner Seite eine Kausalkette in Bewegung gesetzt
worden, die ohne jene verspätete Einlegung der Rechtsbeschwerde zu dem von der
Klägerin geltend gemachten Schaden geführt hätte. Vom Zeitpunkt der
behördlichen Einlegung des Rechtsmittels ab war aber die Einlegung einer
zulässigen Rechtsbeschwerde nicht mehr denkbar. Die Beauftragung eines Steuerberaters mit der recht-lichen Abwehr einer zuungunsten des Steuerpflichtigen vom Vorsteher des Finanzamts eingelegten Rechtsbeschwerde und damit die Entstehung von Beratungskosten für den Steuerpflichtigen liegen auch entgehen der Ansicht der Beklagten im Rahmen eines typischen Ursachenverlaufs.
Grundsätzlich kann sich jeder Steuerpflichtige gegenüber
allen Maßnahmen der Steuerbehörde der Hilfe eines fachlich vorgebildeten
Steuerberaters bedienen; in Steuerangelegenheiten
mit -wie hier - hohen Streitwerten ist dies die Regel. Soweit die Beklagte eine
Mitverursachung oder ein Mitverschulden der Klägerin oder ihres Steuerberaters
an dem behaupteten Schaden eingewandt hat, sind hierüber vom Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig - irgendwelche Feststellungen nicht
getroffen worden.
Hiernach war das Berufungsurteil
aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr.
Beyer
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