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BGH |
18.6.1970 |
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Die Entscheidung des Staatsanwalts über die Erhebung einer
Anklage im Bereich des Legalitätsprinzips und die anschließende Entscheidung
des Richters über die Eröffnung des Hauptverfahrens sind keine
Ermessens-entscheidungen. Beide Amtsträger haben vielmehr bei der Prüfung des
hinreichenden Tatverdachtes einen unbestimmten Rechtsbegriff mit einem
gewissen Beurteilungsspielraum anzuwenden. Vorinstanzen: OLG Nürnberg, LG Regensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keiler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu
tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber einer Firma für den Handel mit
gebrauchten Kraftfahrzeugen; er verlangt Schadensersatz vom Justizfiskus wegen
angeblicher Amtspflichtverletzungen bei Erhebung einer Anklage und Eröffnung
eines Hauptverfahrens. Der Baggerführer Rudolf P... aus R... kaufte am 12. April
1960 im Betrieb des Klägers einen Gebrauchtwagen der Marke A...-Union zum
Preise von 4.950 DM. Die Firma übernahm dabei seinen DKW 700 des Baujahres 1952
(Kilometerstand 83.000), um ihn für P... für 1.950 DM zu veräußern. Darüber
wurde ein "Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeugverkaufes"
unterzeichnet. Die Firma sollte den Verkauf unverzüglich mitteilen und sofort
abrechnen; ein Mehrerlös sollte der Firma Sch... verbleiben. In der Urkunde
über den Kauf durch P... heißt es bezüglich dieses durch den alten Wagen zu
deckenden Kaufpreisteiles "DM l.950 werden innerhalb 6 Monaten beglichen".
P... zahlte l.000 DM bar; der Rest wurde "auf 24 Monate finanziert";
dazu übergab P... 26 von ihm blanko als Akzeptanten unterzeichnete Wechselformulare,
wovon 24 für die Finanzierung benötigt wurden. Am 5. Juli 1960 kaufte der Obergefreite Heinz M... diesen
von P… stammenden DKW 700. Im Vertragsvordruck wurden P... als Verkäufer und
die Firma des Klägers als Vermittler aufgeführt. Als Kaufpreis wurden 2.950 DM
vereinbart, die voll durch Hingabe von 24 Wechseln finanziert werden sollten.
Der Vertrag enthielt eine Klausel über den umfassenden Ausschluss jeder
Gewährleistung. M… erhob alsbald Beanstandungen, worauf die Firma Sch… einen
neuen Austauschmotor sowie eine neue Batterie einsetzte und weitere Arbeiten
vornahm, für die sie P… später 728,80 DM in Rechnung setzte. Schließlich nahm
der Kläger, nachdem M... schon einen Anwalt eingeschaltet hatte, den Wagen
zurück, indem M… am 19. August 1960 einen gebrauchten FIAT 600 für 3.950 DM vom
Kläger erwarb, bei dem nach dem Formular ein Kaufpreisteil von 2.950 DM durch
Veräußerung des alten DKW von P... hereinkommen sollte und für 6 Monate
gestundet wurde; M… wurde dieser Betrag sofort gutgebracht. P... war weder vom Abschluss des Kaufvertrags mit M... noch von der Rückgängigmachung unterrichtet worden. Am 22. Oktober 1960 teilte ihm die Firma Sch… mit, dass über den Betrag von l.950 DM, den sein altes Auto hätte erbringen sollen, zwischenzeitlich ein Wechsel ausgestellt worden sei; man hoffe aber, den Wagen doch noch verkaufen zu können. Dazu war im Betrieb des Klägers eines der überzähligen Wechselformulare mit Fälligkeit zum 22. Januar 1961 ausgefüllt und der Wechsel einer Bank übergeben. P... weigerte sich, dem ihm im Dezember 1960 vom Kläger vorgetragenen Wunsch nach Ausstellung von Prolongationswechseln nachzukommen. Die Gewerbebank in St... machte ihm am 12. Januar 1961 Mitteilung von dem dort eingegangenen Wechsel. Daraufhin erstattete P… am 13. Januar 1961 Strafanzeige gegen den Kläger, weil der Wechsel über l.950 DM ohne sein Einverständnis ausgefüllt worden sei. Er gab dabei an, er habe die beiden überzähligen Wechsel auf Verlangen der Firma nur für den Fall übergeben, dass man sich bei den Wechseln verschreibe; es habe kein Anlass bestanden, den unter Ausschluss der Gewährleistung an M… viel zu teuer verkauften Wagen von diesem zurückzunehmen, um ihm einen noch teueren Wagen zu verkaufen. Die Kriminalpolizei legte die Strafanzeige mit den ersten
Ermittlungen am 24. März 1961 der Staatsanwaltschaft vor. Hier verfügte der
Staatsanwalt L... am 4. Oktober 1961 die Einstellung des Verfahrens wegen
Betruges, weil eine Täuschung durch den Kläger nicht festzustellen sei. Auf
eine Beschwerde des durch einen Anwalt vertretenen P... nahm die
Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf und erhob ohne weitere
Ermittlungen unter dem 30. Oktober 1961 beim Amtsgericht Regensburg Anklage
wegen Untreue. Der zuständige Amtsrichter, Amtsgerichtsrat F., erließ am 9. November 1961 einen gleich lautenden Eröffnungsbeschluss. Der Kläger wandte sich vergeblich durch verschiedene Eingaben gegen diesen Beschluss. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter am 31. Januar 1962 dauerte rund 9 Stunden. Durch Urteil vom 2. Februar 1962 wurde der Angeklagte mangels Beweises auf Kosten der Staatskasse freigesprochen; in den Gründen heißt es u.a. wie folgt: Der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB sei erfüllt, weil der Kläger nicht befugt gewesen sei, den unter Ausschluss der Gewährleistung getätigten Verkauf an MM zulasten P… wieder rückgängig zu machen; dem Kläger sei jedoch nicht zu widerlegen, dass er sich dazu für berechtigt gehalten habe. Auf die wegen der Kostenentscheidung eingelegte Berufung ergänzte die kleine Strafkammer diese Entscheidung durch Urteil vom 23. Mai 1962 dahin, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu erstatten habe. In den Gründen heißt es: Gegen den Kläger
habe ein begründeter Verdacht nicht bestanden; ein Treueverhältnis im Sinne
des § 266 StGB habe nicht vorgelegen, weil P... bei Erteilung des Auftrags
wesentliche Mängel des Fahrzeugs verschwiegen habe, insbesondere den Umstand,
dass er mit dem Wagen schon einen Unfall erlitten habe. Es sei verfehlt
gewesen, überhaupt ein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten. Der Kläger erblickt in der Erhebung der Anklage und dem
Erlass des Eröffnungsbeschlusses schuldhafte Amtspflichtverletzungen und
verlangt deshalb Schadensersatz, zunächst wegen eines Teilbetrages von 15.100
DM nebst Zinsen. Er hat insbesondere vorgetragen: Eine Pflichtwidrigkeit
ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der Staatsanwalt sieben Monate ermittelt, das Verfahren eingestellt und dann in einem Zuge ohne neue Ermittlungen sogleich Anklage erhoben habe. Das sei Willkür. Die Voraussetzungen für eine Anklage und die Eröffnung eines Hauptverfahrens hätten nicht vorgelegen. Bei sachgemäßen Ermittlungen hätte es nicht zur Anklage und zur Eröffnung kommen können. Der Richter habe ihm das rechtliche Gehör versagt und schablonenhaft das Verfahren eröffnet. Der Amtsrichter sei gegen ihn eingestellt gewesen und hätte sich - wie in einer anderen Sache - als befangen erklären müssen. Bei genügender Aufklärung des Sachverhalts hätte sich ergeben, dass nach einer Vereinbarung seines Angestellten B.... mit P... einer der überzähligen Wechsel für den Kaufpreisteil von 1.950 DM bestimmt gewesen sei. Der Kläger selbst habe von diesen Abreden nichts gewusst. Vor allen Dingen habe P... verschwiegen, dass er mit dem Wagen einen Unfall gehabt habe und ein bereits geschweißter Rahmen eingebaut worden sei. Durch die unberechtigte Einleitung des Verfahrens, das daran anschließende Gerede in der Stadt und die folgenden Presseveröffentlichungen sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden; er sei an den Rand des Ruins gebracht worden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und
insbesondere ausgeführt: Der Staatsanwalt und der Amtsrichter hätten sachgemäß
im Rahmen ihres Ermessens gehandelt. Mindestens fehle es am Verschulden. Der
Kläger müsse sich an Philipp halten, weil dieser nach seinem Vortrag eine
falsche Anzeige erstattet habe. Etwaige Schäden seien nur auf das verfehlte
Geschäftsgebaren des Klägers zurückzuführen, vielleicht auch auf die
Zeitungsveröffentlichungen, die aber in einem Zivilprozess als rechtmäßig
bezeichnet worden seien. Die Ansprüche seien auch verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich um
Ermessensentscheidungen des Staatsanwaltes und des Richters gehandelt habe,
bei denen eine Haftung nur bei willkürlichem Verhalten bestehe, was hier nicht
vorliege. Damals habe hinreichender Tatverdacht dafür vorgelegen, dass der
Kläger einen Blankowechsel abredewidrig in den Verkehr gebracht habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen,
indem es ebenfalls Pflichtverletzungen verneint und zur Begründung u.a.
ausgeführt hat: Die Änderung in der Auffassung des Staatsanwaltes sei auf eine
andere rechtliche Würdigung zurückzuführen und nicht pflichtwidrig. Die Frage,
ob hinreichender Tatverdacht zur Anklageerhebung bestehe, sei eine Ermessensentscheidung
des Staatsanwaltes, die einer zivilrechtlichen Nachprüfung nur dann
unterliege, wenn das Verhalten des Staatsanwaltes mit den an eine ordentliche
Rechtspflege zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar sei. Das liege
nicht vor.Es sei nicht vorwerfbar, dass der Staatsanwalt den früheren Unfall
des Wagens von P... nicht voll aufgeklärt habe. Die Annahme eines
Treueverhältnisses zwischen dem Kläger und P- habe nach den Urkundennahe
gelegen. Es sei nicht fernliegend gewesen, dass der Kläger durch die Rücknahme
des an M verkauften Wagens die Vermögensinteressen von P... verletzt und ihn
geschädigt habe; dazu sei die Firma nicht befugt gewesen. Der Kläger hätte M...
wegen der Mängelrügen an P... verweisen müssen. M… habe die
Rücknahme des Wagens in erster Linie mit dem übersetzten Preis begründet, der
noch um 1.000 DM gegenüber der Vereinbarung mit P... erhöht worden sei. Stelle
man weiter in Rechnung, dass die Rücknahme des Wagens durch die Firma des
Klägers mit einem neuen Geschäft gekoppelt gewesen sei, wonach M... einen noch
teueren Wagen vom Kläger gekauft habe, dann liege die Würdigung dieses
Verhaltens als einer Untreue nicht außerhalb jeder vernünftigen Überlegung. Das
Geschäftsgebaren werde vollends fragwürdig, wenn man bedenke, dass der Kläger
den an M… verkauften Wagen nach außen nicht zurückgenommen habe, sondern sich
wieder unter dem 19. August 1960 einen Auftrag zur Vermittlung eines
Kraftfahrzeugverkaufes durch M... habe erteilen lassen. Dabei sei derselbe
Preis von 2.950 DM vereinbart worden, der vorher als weit übersetzt bezeichnet
gewesen sei, trotzdem sei das Konto von P… mit dem Betrag von 1.950 DM wieder
neu belastet sowie dafür ein Blankowechsel ausgefüllt und weiter begeben
worden. Die Staatsanwaltschaft habe damit ein gesundes Misstrauen gezeigt, das
mit den staatsanwaltschaftlichen Aufgaben verbunden sein müsse, zumal die
Geschäftspraktiken des Klägers bei der Justiz häufig in Erscheinung getreten
seien. Auch dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts sei die Firma Scham
nicht unbekannt. Der Amtsrichter habe nach der damaligen Gesetzeslage die
Anklage dem Kläger nicht zur Erklärung zuzuleiten brauchen. Er würde zwar auch
für Fahrlässigkeit haften, weil Eröffnungsbeschlüsse keine urteilsvertretenden
Erkenntnisse seien. Die Eröffnung sei aber ebenfalls eine
Ermessensentscheidung, bei denen nur eine an Willkür grenzende Fehlentscheidung
als Amtspflichtverletzung zu werten sei. Das liege nicht vor. Das mit der
Anklage vorgelegte Ermittlungsergebnis habe so viele Verdachtsmomente
enthalten, dass der Amtsrichter berechtigtermaßen eine gründliche Aufklärung in
einer Hauptverhandlung habe herbeiführen dürfen. Der Richter habe vor der
Eröffnung die Sache durch einen besonders tüchtigen Referendar begutachten
lassen und sich dann erst zur Eröffnung entschlossen. Jedenfalls sei die
Bejahung eines hinreichenden Tatverdachtes einer Untreue mit vernünftigen
strafrechtlichen Erwägungen durchaus in Einklang zu bringen gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des
Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg, weil die angefochtene
Entscheidung jedenfalls im Ergebnis der Nachprüfung standhält. I. Fehlsam ist allerdings die in den Vorinstanzen von beiden
Parteien vorgetragene und von beiden Gerichten übernommene Erwägung, hier
lägen Ermessensentscheidungen des Staatsanwaltes und des Eröffnungsrichters
vor. Die Entscheidung eines Staatsanwaltes über die Erhebung einer Anklage im
Rahmen des Legalitätsprinzips und die Entscheidung eines Richters über die
Eröffnung eines Hauptverfahrens - sind keine Ermessensentscheidungen. Ebenso
ist die Auffassung des Berufungsgerichts abwegig, es widerspreche unserem
Rechtssystem, dass der Zivilrichter strafrechtliche Entscheidungen in gewissem
Umfange nicht nachprüfen dürfe; denn im Bereich der Klagen wegen
Amtspflichtverletzungen gibt es grundsätzlich keinen justizfreien Raum; der
Zivilrichter muss über jede(!) Amtspflichtverletzung befinden und die Rechtmäßigkeit
und Pflichtwidrigkeit einer beanstandeten Maßnahme überprüfen, soweit nicht -
wie etwa bei ei-nem Spruchrichter - gesetzliche Ausnahmevorschriften bestehen. Eine Ermessensentscheidung liegt nur vor, wenn der
Amtsträger bei einem bestimmten festgestellten Sachverhalt einen
Spielraum des Handelns und Entschlusses hat, also die Wahl zwischen mehreren
in gleicher Weise möglichen Arten des Verhaltens (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des
Verwaltungsrechts Band l, 9. Aufl. S. 80). Davon kann hier keine Rede sein,
denn weder der Staatsanwalt noch der Eröffnungsrichter hatten eine
Wahlmöglichkeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Anklageerhebung oder Eröffnung vorlagen. Der Staatsanwalt m u ß t e Anklage
erheben, und der Richter m u s s t e eröffnen, wenn der hinreichende
Tatverdacht für eine strafbare Handlung festgestellt war. Der Richter und der
Staatsanwalt hatten also keine Ermessensentscheidung zu treffen, wohl aber
einen unbestimmten Rechtsbegriff anzuwenden. Der Staatsanwalt durfte nur Anklage erheben, wenn die
Ermittlungen hinreichenden Tatverdacht einer strafbaren Handlung ergeben
hatten. Das ergab sich aus der damaligen Gesetzeslage: Nach § 152 Abs. 2 StPO
ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und
verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen. Nach § 160 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft,
sobald sie von dem Verdacht einer strafbaren Handlung Kenntnis erhält, den
Sachverhalt zu einer Entschließung darüber zu erforschen, ob die öffentliche
Klage zu erheben ist. Nach § 170 Abs. 1 StPO "erhebt" die
Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage, d.h., sie muss sie erheben, wenn
die Ermittlungen genügenden Anlass bieten. Das Gericht wiederum darf und muss
nach § 203 StGB die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen, wenn nach den
Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer strafbaren
Handlung h i n r e i c h e n d v e r
d ä c h t i g erscheint.
Hinreichender Verdacht ist weniger als dringender Verdacht, der für einen
Haftbefehl nötig ist; hinreichender Verdacht bedeutet die Feststellung von
Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer
Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden. Dabei hat die
Staatsanwaltschaft nicht die Frage der Täterschaft und Schuld restlos bis in
alle Einzelheiten zu klären, sondern nur einen hinreichenden Tat- und
Schuldverdacht zu ermitteln, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Dazu
müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung
von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen
Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (vgl.Eberhard
Schmidt, Lehrkommentar zur StPO § 170 Erläuterung 18/19; Kleinknecht, StPO 29.
Aufl. § 170, 1 A; MüllerSax, StPO 6. Aufl. § 203, 2 a). Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob die Ermittlungen
genügend Anlass zur Anklage bieten und ob in diesem Sinne genügend
Belastungsmomente gegeben sind, die eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen
lassen, und ebenso die Entscheidung des Eröffnungsrichters, ob der
Angeschuldigte hinreichend verdächtig erscheint, sind - wie gesagt - keine
Ermessensentscheidungen, sondern knüpfen an den unbestimmten Rechtsbegriff des
hinreichenden Verdachts an. Die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs
bleibt Rechtsanwendung, sodass es bei einem bestimmten Sachverhalt nur eine
richtige Lösung gibt; aber bei der Auslegung der Rechtsnorm ist dem Amtsträger
ein so weiter Beurteilungsspielraum überlassen, dass abweichende Entscheidungen
möglich sind, ohne dass sie als schuldhafte Pflichtverletzungen bezeichnet
werden können. Bei der Frage, ob dabei den Amtsträgern schuldhafte
Pflichtverletzungen unterlaufen sind, sind die Grundsätze anzuwenden, die die
Rechtsprechung zu der allgemeinen Frage herausgearbeitet hat, wann eine
fehlerhafte Rechtsanwendung als Verschulden vorwerfbar ist. Hat der Amtsträger
die maßgebliche Norm herangezogen und das Problem erkannt, dann hängt die
Entscheidung nur noch von der Subsumtion des Sachverhalts unter die Norm ab.
Diese Entscheidung gründet sich notwendig auf eine Würdigung bestimmter
tatsächlicher Umstände, wobei dem Amtsträger bei Anwendung einer unbestimmten
Norm ein Spielraum der Würdigung und eine gewisse Freiheit bei der Bildung
seiner Auffassung gegeben sind. Es ist dann im Amtshaftungsprozess nur zu
prüfen, ob seine Entscheidung vertretbar ist, selbst wenn sie nicht gebilligt
wird. Zwar ist nur eine Lösung dem Gesetz entsprechend, also
"richtig", aber unterschiedliche Lösungen durch verschiedene
Betrachter sind durchaus möglich, ohne dass sie als pflichtwidrig bezeichnet
werden können (vgl. BGHZ 36, 144/150; BGH NJW.1968, 2144). Trotz des unrichtigen Ausgangspunktes des angefochtenen
Urteils durch Annahme einer Ermessensentscheidung ist aber die Entscheidung
hier im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn die Feststellungen des
Oberlandesgerichts ergeben, dass weder die Anklageerhebung noch die Eröffnung
des Hauptverfahrens eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit enthalten. Nach dem
Stande der Ermittlungen bei der Anklageerhebung und Eröffnung des
Hauptverfahrens im Herbst 1961 durften die Strafverfolgungsbehörden hinreichenden
Verdacht einer Untreue des Klägers in der Tat bejahen. Deshalb braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden,
ob das Eröffnungsverfahren bereits Teil des mit dem Urteil endenden
Erkenntnisverfahrens ist, sodass der Richter für Fehler bei Erlass des
Eröffnungsbeschlusses nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung haften würde (§
839 Abs. 2 BGB), für die hier nicht einmal Anhaltspunkte vorhanden wären. Der Senat trägt weiter keine Bedenken, trotz des unrichtigen
sachlich-rechtlichen Ausgangspunktes nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache
selbst zu entscheiden, weil der maßgebliche Sachverhalt durch das
Berufungsgericht unter Verwertung der vielen vorangegangenen Verfahren
vollständig und abschließend aufgeklärt ist. Weder die Schriftsätze der
Parteien noch die Revisionsbegründung ergeben, dass weitere erhebliche
Behauptungen der Aufklärung bedürfen. Das Revisionsgericht darf dann den
festgestellten Sachverhalt unter Anwendung der richtigen Normen rechtlich
würdigen und die abschließende Entscheidung treffen. Danach fehlt es auf jeden
Fall an einem Verschulden der beteiligten Amtsträger, da es jedenfalls
vertretbar war, dass der Staatsanwalt und der Eröffnungsrichter im Herbst 1961
angenommen haben, der Kläger sei einer Untreue hinreichend verdächtig. Untreue begeht nach § 266 StGB u.a., wer vorsätzlich die
ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft
Rechtsgeschäfts oder Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde
Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem anderen einen
Nachteil zufügt. Die Übergabe des Kraftwagens zum Verkauf mit einer
weitgehenden Bevollmächtigung für den Kläger, unter treuhänderischer Übergabe
der Papiere und mit Hingabe von Blankowechseln durfte als ein Treueverhältnis
im Sinne des § 266 StGB gewertet werden. Schon die Hingabe eines einzigen
Wechsels, insbesondere eines Blankowechsels mit bestimmten Weisungen,
kann dafür genügen. Unrichtig ist die von der Berufungsstrafkammer in ihrem
Urteil vom 23. Mai 1962 vertretene Auffassung, das Treueverhältnis sei deshalb
nicht zustande gekommen, weil P... einen Unfall mit seinem zum Verkauf
gegebenen Wagen verschwiegen habe. Denn das Gesetz unterscheidet zwischen dem
Missbrauchs- und Treuebruchstatbestand; ein Treueverhältnis und damit ein
strafbarer Treuebruch kann auch ohne wirksame rechtsgeschäftliche Bindung
möglich sein. Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass in dem
Auftragsvordruck zur Vermittlung des Verkaufes die Frage danach, ob' der Wagen
von Philipp einen Unfall gehabt hatte, offen gelassen und nicht durchgestrichen
war. Die Ermittlungen in dem Strafverfahren gegen P... hatten sogar ergeben,
dass P... dem Angestellten des
Klägers B4» den Unfall zugegeben, dieser aber nicht weiter nachgefragt hatte,
weil er nach seinen Angaben nicht fachkundig gewesen sei. Vor allen Dingen
war dieser Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die später
festgestellten Mängel des Wagens und seine Rückgabe nicht ursächlich geworden.
Nach den Feststellungen lag die Annahme nahe, dass die mangelnde Sachkunde des
Verkäufers B... und sein Bestreben, auf jeden Fall zum Abschluss zu kommen,
sowie der übersetzte Preis zur Rückgabe geführt haben. Denn der Verkäufer B...,
der P… einen Erlös von l.950 DM in Aussicht stellte, handelte bei dem neuen
Käufer M... sogar einen Preis von 2.950 DM für einen Wagen aus, der fast 10
Jahre alt war und später nur auf 400 DM geschätzt wurde. B... hatte zu P…
sogar gesagt, sie hätten noch jeden Wagen verkauft. Deshalb hat das
Berufungsgericht ohne Rechtsfehler es nicht als Pflichtwidrigkeit erachtet,
dass die Strafverfolgungsbehörden zunächst den früheren Unfall des Wagens von
P... nicht weiter aufgeklärt hatten. Ohne Bedenken ist auch die Folgerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch die eigenmächtige Auflösung des mit M… geschlossenen Kaufvertrages die Vermögensinteressen P... verletzt und ihm dadurch Nachteile zugefügt. Denn damit überschritt in der Tat der Kläger die ihm erteilte Vollmacht; er hätte M… an P… verweisen müssen, dessen Rechtsstellung nicht ungünstig war, weil M... auf jede Gewährleistung verzichtet hatte, wobei die Haftung für Schäden infolge früherer Unfälle des Fahrzeugs ausdrücklich genannt war. Das Berufungsgericht erwähnt in diesem Zusammenhang mit Recht, dass die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens der Firma Sch..., also eines Missbrauchs der vertraglich eingeräumten Machtstellung, besonders deshalb nahe lag, weil P... zunächst von dem Verkauf an M... und von der Rückgängigmachung des Vertrages nichts gehört hatte, während ihm später Ausbesserungskosten dieses Wagens mit über 700 DM in Rechnung gestellt wurden. Weiter verwertet das Berufungsgericht mit Recht die Tatsache, dass der Kaufpreis für den Verkauf an M... erheblich übersetzt war und der Kläger die Rücknahme des Wagens mit dem Verkauf eines noch teueren Wagens an MM verknüpfte. Im Übrigenen ergeben die Feststellungen nichts dafür, dass einfache Menschen wie P... und MM die wahre Bedeutung und die Gefahren der von ihnen unterzeichneten Urkunden sogleich voll erfasst haben konnten. Endlich stellt die abredewidrige Ausfüllung und Begebung eines fremden Blankowechsels schon für sich allein einen Untreuetatbestand dar, weil die Formenstrenge des Wechselrechts und die prozessualen Erschwernisse für denjenigen, der blanko einen Wechsel unterzeichnet hat, immer einen Nachteil enthalten. Hinzu kommt,dass nach der
Rechtsprechung der Strafgerichte schon die bloße Gefährdung des Vermögens einen
Nachteil im Sinne des § 266 StGB darstellen kann (vgl. Dreher, StGB 31. Aufl. §
266, 2-B). II. Das weitere Vorbringen der Revision schlägt demgegenüber
nicht durch. l. Die Anklage
hatte allerdings ausgeführt, dass M… das Fahrzeug P… rechtswirksam gekauft habe und Eigentümer des Fahrzeugs
geworden sei. Das war unrichtig, weil der Vertrag M... einen Eigentumsvorbehalt
des Verkäufers enthielt. Die Frage war aber für die Annahme eines hinreichenden
Verdachtes der Untreue durch den Kläger ohne jede Bedeutung. Denn es kam nur
auf die Vollgültigkeit des Kaufvertrages mit M… und nicht auf die Frage an, wer
in diesem Augenblick Eigentümer des Wagens war. 2. In der
Anklageschrift heißt es weiter, dass der Kläger "einen der von P... blanko
unterschriebenen Wechsel über einen Betrag von 1.950 DM ausfüllen ließ und an
die Gewerbebank gab". Die Revision meint, das zeige eine mangelnde
Sorgfalt, weil sich aus der schon damals vorliegenden Aussage des Angestellten
R... ergeben hat, dass der Angestellte J... ohne Anweisung des Klägers das
Akzept ausgefüllt und begeben habe. Auch das ist unerheblich, denn die Anklage ging nicht davon
aus, dass der Kläger alle entscheidenden Maßnahmen selbst ergriffen oder im
Einzelnen empfohlen hatte. Aus den Akten ergab sich, dass der Kläger Inhaber
eines großen Betriebes war und sich vieler Angestellter bediente. In der
Anklageschrift heißt es deshalb auch nur, der Angeklagte habe den Wechsel
ausfüllen l a s s e n . Die weitere Bemerkung, er habe den Wechsel begeben,
brauchte nicht wörtlich verstanden zu werden. Jedenfalls hatte P... immer
behauptet, er habe mit dem Kläger selbst wesentliche Fragen besprochen. Bei einem
solchen Ermittlungsergebnis blieben hinreichende Verdachtsgründe dafür, dass
die Angestellten des Klägers nach seinen Anweisungen gehandelt haben konnten.
Die weitere Klärung durfte der Hauptverhandlung überlassen bleiben. 3. Die
Ausführungen der Revision, dass infolge Verschweigens des Unfalls ein für die
Untreue wesentliches Treueverhältnis nicht vorgelegen habe, setzen sich in
Widerspruch mit den Feststellungen, weil P. den Unfall gerade nicht
verschwiegen hatte; im Übrigen war dieses Verschweigen für den weiteren Ablauf
der Dinge nicht erheblich, wie oben ausgeführt ist. 4. Die Ausführungen der Revision über den bei einer Untreue
erforderlichen Vorsatz verkennen, dass sich der Staatsanwalt bei der Anklage
sehr wohl mit den Vorstellungen des Klägers selbst befasst hatte. Denn in der
Anklage heißt es, dass insbesondere M... mit dem Kläger persönlich wegen der
Rücknahme des Wagens verhandelt hatte. Die Staatsanwaltschaft konnte die
Klärung dieser Frage wiederum der Hauptverhandlung vorbehalten, wenn nur hinreichender
Verdacht bestand, dass der Kläger das Vorgehen seiner Angestellten entweder
unmittelbar veranlasst oder gebilligt oder sonst unterstützt hatte. Davon ging
die Anklage erkennbar aus. Die Revision meint zwar, der Kläger habe den Kaufvertrag mit
M… nur aus Anstand rückgängig gemacht, weil P... den Unfall des Wagens
verschwiegen habe, doch berücksichtigt sie dabei wesentliche Umstände nicht.
Im Gegenteil ist die Auffassung des Berufungsgerichts durchaus haltbar, dass
hinreichender Verdacht für die Annahme bestand, der Kläger habe den Kaufvertrag
nur rückgängig gemacht, weil er erkannt habe, dass sein Angestellter B... den
M... übervorteilt hatte, indem er ihm einen Wagen im Werte von 400 DM unter
Ausschluss aller Gewährleistungsansprüche für fast 3.000 DM verkaufte. 5. Die weiteren Angriffe der Revision enthalten nur
Verfahrensrügen. Der Senat hat sie geprüft, aber nicht für durchgreifend
erachtet; das bedarf keiner weiteren schriftlichen Begründung (Art. I Nr. 4 des
Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969 - BGBl 11141).
Die Revision muss daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückgewiesen werden. Meyer Dr. Arndt Dr.,Beyer Dr. Hußla Kessler
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