|
Bundesgerichtshof |
3.12.1981 |
|
a) Zur Frage der bei der Vollstreckung eines
Steuerbescheids zu beachtenden Amtspflichten, wenn der Steuerschuldner um
Stundung nachgesucht hat. b) Die nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVG als
Voraussetzung der Vollstreckung von Gewerbesteuerbescheiden grundsätzlich
vorgeschriebene Zustellung des Steuerbescheids ist gem. § 9 Abs. 1 VwZG als
bewirkt anzusehen, wenn der Steuerschuldner den Steuerbescheid mit einfachem
Brief erhalten hat und die Behörde mit dieser Form des Zugangs die mit der
förmlichen Zustellung verbundenen Rechtsfolgen hat auslösen wollen. Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, LG Hanau Tatbestand Die
beklagte Stadt erließ am 11. Oktober 1978 einen Gewerbesteuerbescheid, mit dem
sie von der Klägerin für das Jahr 1975 Abschlusszahlungen in Höhe von 55.212 DM
anforderte. Nachdem die Klägerin diesen Bescheid am 13. Oktober 1978 erhalten
hatte, ließ sie mit Schreiben ihres Steuerbevollmächtigten vom 8. Dezember 1978
der Beklagten einen Verrechnungsscheck über 10.496 DM zusenden und beantragte
zugleich die Stundung der verbliebenen Steuerforderung, und zwar für einen
Betrag von 10.000 DM bis zum 10. Januar 1979 und für den Restbetrag bis zum 10.
Februar 1979. Zur Begründung des Stundungsantrags wies die Klägerin auf einen
erwarteten Steuererstattungsanspruch von angeblich 131.054 DM hin, den ihr
geschäftsführender Gesellschafter an sie abgetreten habe. Weiter erklärte sie,
dass ihr Gewinn "im laufenden Erhebungszeitraum ... negativ" sei,
"sodass sie derzeit jeden Pfennig als Betriebsmittel" benötige. Mit
Schreiben vom 14. Dezember 1978 lehnte die Beklagte den Stundungsantrag ab und
bat, die Steuerforderung sofort zu begleichen. Der
Steuerbevollmächtigte der Klägerin trat mit Schreiben vom 19. Dezember 1978
erneut an die Beklagte mit der Bitte heran, den Stundungsantrag zu überprüfen.
Dabei hob er als seine Auffassung hervor, dass es für die Klägerin "eine
erhebliche Härte" bedeuten würde, "wenn sie jetzt durch Aufnahme
weiterer Kreditmittel im sowieso schon ausgeschöpften Kreditspielraum
Steuerbeträge aufbringen müsste, wo ihr andererseits Steuererstattungsbeträge"
zustünden. Weiter wandte er sich gegen die Einleitung der Vollstreckung. Die
Beklagte lehnte auch diesen Antrag mit Schreiben vom 5. Januar 1979 ab. Mit
Verfügung vom selben Tag pfändete sie die Geschäftskonten der Klägerin bei zwei
Kreditinstituten. Die Ablehnung des Stundungsantrags ging der Klägerin am 8.
Januar 1979 zu. Die Klägerin behauptet, durch die ihrer Ansicht nach
rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahmen einen erheblichen Schaden erlitten zu
haben. Sie hat vorgetragen: Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen seien
bei den Pfändungen durch die Beklagte nicht erfüllt gewesen, weil der
Steuerbescheid nicht ordnungsgemäß zu Die
Klägerin hat beantragt festzustellen, dass ihr die Beklagte sämtlichen Schaden
aus der von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Klägerin
aus dem Steuerbescheid für das Jahr 1975 zu ersetzen habe. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hält die
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für rechtmäßig. Insbesondere hat sie behauptet,
die Klägerin mit Mahnung vom 30. November 1978 zur Zahlung aufgefordert und ihr
die Vollstreckung angedroht zu haben. Im Übrigen vertritt die Beklagte die
Auffassung, die Klägerin habe einen möglichen Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels abwenden können. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der
zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Ablehnung des
Stundungsantrages vom 8. Dezember 1978 sei sachlich berechtigt gewesen, sodass
sich daraus ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht
herleiten lasse. Es könne auch dahinstehen, ob die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen
bei Einleitung der Pfändungen vorgelegen hätten. Die Klage sei nämlich schon
deshalb begründet, weil eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin liege,
dass die Beklagte bereits am 5. Januar 1979 Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen
habe, obwohl die Klägerin erst drei Tage später von der Ablehnung ihres
zweiten Stundungsantrages vom 19. Dezember 1978 in Kenntnis gesetzt worden
sei. Die
Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass sie nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen
überzogen werde, bevor sie von der Entscheidung über ihr Gesuch benachrichtigt
sei. Auch die Bitte "um Begleichung der offen stehenden Forderung",
mit der das die Stundung ablehnende Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 1979
geendet habe, habe die Klägerin dahin verstehen müssen, dass alsbaldige
Zwangsmaßnahmen gegen sie nicht ergriffen würden. Wenn die Beklagte dennoch
bereits am 5. Januar 1979 Forderungen gepfändet habe, so könne die Klägerin den
Schaden ersetzt verlangen, der auf dieser schuldhaften Amtspflichtverletzung
beruhe. Der Anspruch sei nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die
Klägerin habe gegen die Vollstreckungsmaßnahmen mit einem Zerlegungsantrag vom
8. Januar 1979, einer Beschwerde vom selben Tag und mit einem Antrag nach § 80
Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht alle ihr möglichen rechtlichen Maßnahmen
ergriffen, die im Übrigen den Schaden nicht hätten beseitigen, sondern
allenfalls gering halten können. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der
Revision haben Erfolg. II. 1. Das
Berufungsgericht sieht in den seiner Meinung nach verfrühten Pfändungen einen
Vertrauensbruch durch die Steuerbehörde gegenüber der Klägerin. Es bestimmt
somit den Inhalt der in diesem Verhältnis bestehenden Amtspflichten erkennbar
nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, der auch im Steuerrecht und für
das Steuervollstreckungsverfahren gilt (vgl. BFH HFR 1964, 308, 309;
Staudinger/Weber BGB 11. Aufl. § 242, Anm. A 74; Tipke, Steuerrecht 8. Aufl. §
17, 4.1, S. 516; Kühn/Kutter AO 13. Aufl. § 4 Anhang Anm. 5 a). Die Anwendung
dieses allgemeinen Grundsatzes könnte revisionsrechtlich dann nicht überprüft
werden, wenn er in Ergänzung hessischen Landesrechts herangezogen worden wäre
(vgl. BVerwGE 55, 337, 339), das seinerseits nicht revisibel ist
(Senatsurteile BGHZ 34, 375 und vom 5. Juli
1979 - III ZR 121 /77 = VersR 1979, 1056, 1057). In Betracht kommt hier ein
Zusammenhang mit den Vorschriften des hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 - HessVwVG (GVBl 1 151), das
in Hessen für Vollstreckungen wegen gewerbesteuerlicher Forderungen gilt (Art.
106 Abs. 6 GG, § 1 GewStG, §§ 1 Abs. 1, 16 HessVwVG in Verb. mit § 3 Abs. 2 A0;
vgl. Kühn/Kutter aa0 § 1 Anm. 5). Das Berufungsgericht hat den Vertrauensschutz
jedoch losgelöst von landesrechtlichen Gesetzesbestimmungen erörtert und auch
mit seiner Begründung einen Zusammenhang mit den landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften
nicht hergestellt. Nach den Urteilsgründen ist vielmehr davon auszugehen, dass
das Berufungsgericht den Vertrauensgrundsatz bei der Bestimmung der nach allgemeinem
Verwaltungsrecht zu beurteilenden allgemeinen Amtspflichten
berücksichtigt hat und nicht etwa bei den besonderen Pflichten der Amtsträger
bei Anwendung des hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Die
Ausführungen des Berufungsgerichts zum Inhalt der Amtspflichten sind deshalb
revisionsrechtlich voll überprüfbar. 2. Dabei ergibt sich,
dass das Stundungsgesuch vom 19. Dezember 1978 entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts nicht geeignet war, die Klägerin bis zur Entscheidung über
den Antrag vor Vollstreckungsmaßnahmen zu bewahren. a) Nach dem Inhalt
der Stundungsanträge verstieß die Einleitung der Vollstreckung nicht gegen
Recht und Billigkeit. Die Stundungsanträge waren unzureichend begründet. Die
Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass eine Vollstreckung sie in die Gefahr
eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs bringen würde. Ihre finanzielle Situation
hatte sie nur ganz allgemein umschrieben, ohne dies durch konkrete Angaben zu
untermauern. Dabei hatte sie in dem Stundungsantrag vom 19. Dezember 1978 sogar
dargelegt, dass sie die zu zahlenden Beträge, wenn auch unter Schwierigkeiten,
durch Kredite abdecken könnte. Auch auf die besondere Gefahr, dass bei einer
Vollstreckung der geplante Ankauf des Apartmenthotels in Badgastein an der
Rücknahme der Bürgschaftszusage durch die Finag scheitern könnte, hatte die
Klägerin nicht hingewiesen. Die Zerlegung des Gewerbesteuerbetrages nach § 185
AO hatte sie ebenso wenig angeregt, wie sie auch eine Sicherheitsleistung für
die Steuerschuld nicht angeboten hatte (vgl. BFH BStBl 1977 II 587, 588). Unter
diesen Umständen war es weder ermessensfehlerhaft, eine Stundung abzulehnen,
noch die Forderung beizutreiben. Das gilt um so mehr, als die Steuerforderungen
einen Erhebungszeitraum betrafen, der fast drei Jahre zurücklag, sodass von
der Klägerin erwartet werden konnte, sich auf die rechtzeitig erkennbaren
Steuerpflichten einzustellen und die notwendigen Zahlungsmittel bereitzuhalten
(vgl. BFH HFR 1961, 17, 18; BStBl 1974 II 307, 308). Dass ihr dies nicht möglich
war, weil sich ihre wirtschaftliche Lage etwa kurzfristig verschlechtert
hatte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch der angebliche Steuererstattungsanspruch der Klägerin,
den ihr geschäftsführender Gesellschafter an sie abgetreten hatte, war nicht
geeignet, das Stundungsgesuch der Klägerin günstiger zu beurteilen. Die Beklagte
hatte durch Rückfrage bei dem zuständigen Finanzamt erfahren, dass die
Berechtigung des von der Klägerin behaupteten Steuererstattungsanspruchs nicht
abschließend geklärt war; auch hatte die Klägerin erläuternde Angaben dazu
nicht gemacht. Es war deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte
diese damals nicht belegbaren Behauptungen der Klägerin bei ihrer Entscheidung
über den Stundungsantrag und die Durchführung der Vollstreckung außer Betracht
ließ. b)
Die Klägerin durfte
auch nach dem Verhalten der Beklagten nicht darauf vertrauen, dass diese bis
zur Entscheidung über das Stundungsgesuch von Pändungsmaßnahmen absehen würde.
Dazu hätte es eines nachhaltigen Verhaltens der Beklagten bedurft, aus dem die
Klägerin berechtigterweise Schlüsse gezogen und aufgrund dessen sie disponiert
hätte (Tipke aa0 § 17, 4.2, S. 516). Hieran fehlt es schon nach dem Vortrag der
Klägerin. Der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte nach Ablehnung
des ersten Stundungsantrages am 14. Dezember 1978 die Vollstreckung eingeleitet
hatte. Am 20. Dezember 1978 war auch ein Beamter zur Mobiliarpfändung
erschienen. Dessen Ankündigung, ein weiterer Pfändungsversuch werde nicht in
der am 8. Januar 1979 beginnenden Woche unternommen werden, konnte die
Klägerin nicht die verbindliche Zusage entnehmen, sie vorerst vor jeglichen
Pfändungsversuchen zu verschonen. Es war der Klägerin erkennbar, dass der
Vollziehungsbeamte für Forderungspfändungen nicht zuständig war. Ein
Vertrauenstatbestand wurde deshalb auch nicht durch die Erklärungen des
Vollziehungsbeamten geschaffen. Auch im Übrigen ist kein Verhalten der Beamten
der Beklagten ersichtlich, aufgrund dessen die Klägerin davon ausgehen konnte,
mit Vollstreckungsmaßnahmen vor der Bescheidung des Stundungsantrags vom 19.
Dezember 1978 nicht überzogen zu werden. c)
Die von dieser
Beurteilung abweichende Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des
Schlusssatzes im Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 1979 ("Wir bitten
um Begleichung der offen stehenden Forderung") habe die Klägerin davon
ausgehen dürfen, eine Vollstreckung werde "nicht alsbald" erfolgen,
ist nicht haltbar. Die Beklagte hatte bereits in ihrem Schreiben vom 14.
Dezember 1978 einen fast wortgleichen Schlusssatz gewählt und dennoch, wie die
Klägerin wusste, die Vollstreckung eingeleitet und einen Vollstreckungsbeamten
mit der Mobiliarpfändung beauftragt. Die Klägerin konnte schon aus diesem
Grunde dem in Frage stehenden Satz nicht die ihm vom Berufungsgericht
beigemessene Bedeutung entnehmen. Auch nach dem sonstigen Inhalt des Schreibens
war für die Klägerin klar erkennbar, dass die Zahlungsaufforderung nicht dahin
verstanden werden sollte, die Beklagte werde die bereits im Dezember 1978
eingeleitete Vollstreckung, die am 20. Dezember 1978 schon zu einem
Vollstreckungsversuch geführt hatte, - wenn auch nur vorübergehend - nicht
fortsetzen. Das Schreiben bringt zum Ausdruck, dass das Stundungsgesuch vom 19.
Dezember 1978 keine neuen Gesichtspunkte gebracht hatte und damit auch nicht zu
einer neuen Prüfung Anlass gab, ob Zwangsmaßnahmen gegen die Klägerin
zurückgestellt werden sollten. Nach allem lässt sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts
eine schadenverursachende Amtspflichtverletzung der Beklagten und damit ein
Schadensersatzanspruch nicht begründen. III. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar. Zwar kann eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der
Beklagten darin liegen, dass sie bei der Vollstreckung formelle Vorschriften
nicht beachtet haben. Insoweit bedarf es hinsichtlich eines möglichen
Schadensersatzanspruches jedoch einer weiteren Sachaufklärung durch das
Berufungsgericht. 1. Ein solcher
Schadensersatzanspruch kann allerdings nicht von vornherein mit der Begründung
verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, den Schaden durch Gebrauch
eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Ein Widerspruch gegen die
Stundungsablehnung hätte die Vollziehung des Steuerbescheids nicht gehemmt und
die Vollstreckung nicht gehindert. Darüber hinaus hätten rechtliche Maßnahmen
gegen die Pfändungen den geltend gemachten Schaden nicht mehr abwenden können,
weil er auf tatsächlichen Auswirkungen beruhen soll, die durch die
nachträgliche Aufhebung oder Beschränkung der Vollstreckungsmaßnahmen nicht
mehr beseitigt werden konnten. Die Klägerin hat im Übrigen mit ihrem Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO umgehend die richtigen rechtlichen Schritte gegen die
Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Für den Schadensersatzanspruch kommt es deshalb darauf an,
ob die Tatbestandsmerkmale des § 839 Abs. 1 BGB erfüllt sind. 2. Ob der Beklagten
vorzuwerfen ist, die Voraussetzungen für eine Vollstreckung missachtet zu
haben, ist an § 18 HessVwVG zu messen. Danach kann - wobei die hier nicht
einschlägigen Ausnahmen außer Betracht bleiben können - aus dem unanfechtbar
gewordenen Gewerbesteuerbescheid (§ 2 Nr. 1 HessVwVG; aber auch § 2 Nr. 3
HessVwVG in Verb. mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vollstreckt werden, wenn die
Geldleistung fällig ist, der Verwaltungsakt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 2 AO) dem
Pflichtigen zugestellt und ihm die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht
worden ist, und wenn die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen
ist. a) Unbedenklich ist die
Fälligkeit der Steuerforderung. Wie auf dem Gewerbesteuerbescheid vermerkt
war, mussten die Abschlusszahlungen nach § 20 Abs. 2 GewStG in Verb. mit § 220
Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids am 13.
Oktober 1978 entrichtet werden. Dass der Gewerbesteuerbescheid eine falsche
Anschrift enthält, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Für die
Wirksamkeit der Bekanntgabe kommt es nur darauf an, dass die Klägerin als
Empfänger genannt ist und sie den Bescheid erhalten hat (vgl. BFH BStBl 1979 II
89; Förster in Koch AO 1977 2. Aufl. § 122 Rdn.3; Kohlrust/Eimert, Das
Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz 1967 § 9 Anm. 4). b) Die nach § 18 Abs.
1 Nr. 1 grundsätzlich vorgeschriebene Zustellung (vgl. §§ 3 - 6 /Bundes--/VwZG
in Verb. mit § 1 Abs. 1 HessVwZG) ist hingegen nicht erfolgt. Der Gewerbesteuerbescheid
ist der Klägerin mit einfachem Brief zugegangen. Diese Art der Bekanntgabe
hätte die Zustellung nur dann ersetzt, wenn der durch Art. 39 Nr. 4 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl 1 3341) für
das Bundesrecht aufgehobene § 17 Abs. 1 VwZG in Hessen im landesrechtlichen
Zustellungsverfahren bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben fortgilt
(vgl. § 2 Satz 2 HessVwZG, der - wie allerdings auch § 1 - durch das Gesetz zur
Anpassung des hessischen Landesrechts an die Abgabenordnung vom 21. Dezember
1976 GVBl 1976 1 5327 nicht geändert worden ist). Diese Frage kann hier
jedoch offen bleiben, weil die fehlende Zustellung jedenfalls aufgrund des
nach § 1 Abs. 1 HessVwZG anwendbaren § 9 Abs. 1 VwZG dadurch geheilt ist, dass
die Klägerin als Empfangsberechtigte den Gewerbesteuerbescheid tatsächlich
erhalten hat und die Beklagte mit der Bekanntgabe die mit der förmlichen
Zustellung verbundenen Rechtsfolgen hatte auslösen wollen (vgl. Zöller/Stephan
ZPO 13. Aufl. Anm. 3 a zu § 187, der dem § 9 VwZG nachgebildet ist, vgl. GemS
- OBG BGHZ 67, 355, 357). c) Lagen die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HessVwVG
aufgeführten Vollstreckungsvoraussetzungen somit vor, ist es nach dem
bisherigen Streitstand jedoch offen, ob die Beklagte der Klägerin die
Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht hat und ob die in der Mahnung
bestimmte Zahlungsfrist vor Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen verstrichen
war (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HessVwVG). Zwar hat die Beklagte behauptet, der Klägerin
eine Mahnung mit Fristsetzung unter dem 30. November 1978 zugeleitet zu
haben. Das hat die Klägerin jedoch bestritten. Die in den Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1978 und
5. Januar 1979 enthaltenen Zahlungsaufforderungen erfüllen die an eine Mahnung
nach § 18 Abs. 1 Nr. 3,4 und § 19 Abs. 1 und 2 HessVwVG zu stellenden
Anforderungen nicht. Der Klägerin ist darin weder die Vollstreckung angedroht,
noch ist ihr eine Zahlungsfrist gesetzt worden. Die Zahlungsaufforderungen in
den genannten Schreiben der Beklagten entbehren deshalb der besonderen Warnfunktion,
wie sie einer als Vollstreckungsvoraussetzung erforderlichen Mahnung nach dem
hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz zukommen soll. Demnach
lässt sich ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht
ausschließen, weil eine Amtspflichtverletzung darin liegen könnte, dass die
Beklagte die Pfändungsmaßnahmen ergriffen hat, obwohl die Vollstreckungsvoraussetzungen
nicht vorgelegen haben. d) Sollte die
erforderliche Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagten die Mahnung vom 30.
November 1978 zugegangen ist, kommt als Amtspflichtverletzung der Beklagten
auch in Betracht, dass sie möglicherweise trotz fehlender Zuständigkeit selbst
die Pfändungsmaßnahmen vom 5. Januar 1979 ergriffen hat. Die nach hessischem
Landesrecht zu beurteilende Zuständigkeitsfrage kann hier offen bleiben, weil
in jedem Fall noch weitere Fragen der Klärung bedürfen. 3. a) Neben der Frage
des Verschuldens der Bediensteten der Beklagten ist die Ursächlichkeit der zu
erwägenden Amtspflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden
zweifelhaft. Das gilt insbesondere, soweit er mit dem beabsichtigten Ankauf des
Apartmenthotels in Badgastein zusammenhängt. Voraussetzung für die
Bürgschaftszusage der Finag war eine "gleich bleibende Bonität" der
Klägerin. Nach dem bisherigen Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass
die Finag wegen der aufgetretenen Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin zur
Kündigung der Bürgschaftszusage ohnehin berechtigt war und dies auch unabhängig
von den Vollstreckungsmaßnahmen durch die Beklagte getan hätte. Diese Frage
bedarf nicht zuletzt deshalb der Prüfung, weil die Beklagte vorgetragen hat,
die Kündigung sei "bestellt". Dabei fällt auf, dass die Finag sich
durch die Pfändungen offenbar nicht gehindert sah, die Geschäftsbeziehungen der
Klägerin im Übrigen weiterzuführen und ihr u.a. im Januar 1979 einen
Großkredit von 4,02 Millionen DM zum Zwecke der Umschuldung einzuräumen. b) Sofern die Klägerin behaupten könnte, ihre Bonität sei
"gleich geblieben", ist zu bedenken, ob dann die Finag zur Kündigung
der Bürgschaftszusage überhaupt berechtigt war und sie nicht wenigstens nach
entsprechender Aufklärung durch die Klägerin über deren wirtschaftliche Lage
und die besonderen Umstände des Vollstreckungsverfahrens zur Rücknahme der
Kündigung verpflichtet gewesen wäre. Zwar berechtigten
"Vollstreckungsmaßnahmen" die Finag nach den vertraglichen
Vereinbarungen zur Kündigung. Das gilt nach dem Gesamtzusammenhang der Kündigungsregelung
aber nur dann, wenn sich auf die Vollstreckungsmaßnahmen die berechtigte
Annahme eines Bonitätsverlustes der Klägerin hätte stützen lassen. Der
Klägerin wäre somit als Mitverschulden anzurechnen (§ 254 Abs. 1 BGB), wenn sie
trotz gleich gebliebener Bonität den durch die Vollstreckungsmaßnahmen
vermittelten Eindruck mangelnder Zahlungsfähigkeit nicht selbst berichtigt
hat. c) Falls die Finag an
der Kündigung festgehalten hat, obwohl die Klägerin ihr eine gleich gebliebene
Bonität nachgewiesen hat, könnte die Finag durch die Kündigung ihre
Vertragspflichten verletzt haben mit der Folge, dass ihr gegenüber Erfüllungs-
oder Schadensersatzansprüche hätten geltend gemacht werden können. Insoweit
ist zu prüfen, ob der mögliche Amtshaftungsanspruch nicht wegen eines
Ersatzanspruches gegenüber der Finag ausgeschlossen oder gemindert ist (§ 839
Abs. 1 Satz 2 BGB). d) Ein Mitverschulden der Klägerin und gegebenenfalls
andere Ersatzmöglichkeiten kommen noch in einem anderen Zusammenhang in Betracht.
Die Klägerin könnte die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten (§ 254 Abs. 1 BGB)
dadurch verletzt haben, dass sie den Stundungsantrag nicht bereits vor
Fälligkeit des Steuerbescheids, also vor dem 15. November 1978, eingereicht
hat. Durch diese Verzögerung setzte sie sich der Gefahr aus, um eine Stundung
in einer Zeit nachsuchen zu müssen, in der nach den allgemeinen Voraussetzungen
die Vollstreckung bereits zulässig war. Auch in
der Folgezeit könnte die Klägerin durch ihr Verhalten den Schaden schuldhaft
mitverursacht haben. Da die Beklagte bereits am 20. Dezember 1978 den Versuch
der Mobiliarpfändung bei der Klägerin vorgenommen hatte, war es der Klägerin
bekannt, dass die Beklagte vom Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
ausging, insbesondere auch vom Zugang der Mahnung. Um weitere
Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern und sich so selbst vor Schaden zu
bewahren, hätte es deshalb der Klägerin obgelegen, ihre Bedenken gegen die
Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten vollständig vorzutragen. Sie hat dies
unterlassen und es bei dem - unzutreffenden - Hinweis ihres
Steuerbevollmächtigten belassen, die Beitreibung sei mangels Fälligkeit der
Steuerforderung nicht zulässig. Neben dem Mitverschulden der Klägerin in diesem
Falle könnte zu prüfen sein, ob insoweit nicht auch Pflichtverletzungen ihres
Steuerbevollmächtigten und ihres Geschäftsführers (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG)
vorliegen, die ihr Schadensersatzansprüche geben und damit andere
Ersatzmöglichkeiten eröffnen können. 4. Da die Sache hiernach zur Endentscheidung nicht reif ist,
war sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an. das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Nüssgens Krohn Tidow Kröner Scholz-Hoppe
|