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BGH |
29.4.1982 |
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Tatbestand Der
Kläger, der in früheren Jahren mit Obst und Gemüse gehandelt hatte, führte ab
1973 ein Verputzergeschäft mit einem Angestellten. Am 3. Dezember 1974
beschlagnahmte das Finanzamt D... im Rahmen eines Steuerfahndungsverfahrens
seine Geschäftsunterlagen und erließ noch am selben Tage gegen ihn vorläufige
Bescheide, in denen es die Lohnsteuer für die Jahre 1973 und 1974 auf je 10.000
DM und die Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Jahre auf je 5.000 DM festsetzte.
Gleichzeitig mit diesen Bescheiden erließ das Finanzamt zwei Pfändungs- und
Einziehungserklärungen, mit denen es die Werklohnforderungen aus den beiden
noch nicht abgewickelten Werkaufträgen des Klägers in Höhe von rd. 50.000 DM
erfasste. Es pfändete damit die Forderung des Klägers gegen die H... AG wegen
Lohn-, Umsatz- und Einkommensteuer für 1973 und 1974 in Höhe von 40.000 DM
sowie eine Forderung gegen den Auftraggeber M..., und zwar ebenfalls wegen der
Lohnsteuer 1973 in Höhe von 10.000 DM. Aufgrund der Pfändung der Forderung
gegen die H... AG, die im Januar 1975 auf 30.000 DM ermäßigt wurde, erhielt das
beklagte Land in der Zeit von April 1975 bis Februar 1977 DM 20.388,82. Aus der
anderen Pfändung erzielte es nichts. Der Kläger
stellte nach dem 3. Dezember 1974 seinen Betrieb ein. Die von ihm zu zahlende
Umsatz- und Lohnsteuer für 1973 und 1974 wurden später auf insgesamt 20.382
DM, die Einkommensteuer für diese beiden Jahre wurde auf 3.200 DM festgesetzt. Die
Oberfinanzdirektion Koblenz wies die Eingaben des Klägers gegen die Maßnahmen
des Finanzamts vom 3. Dezember 1974 durch Bescheid vom 7. Februar 1975 zurück.
Sie führte aus, die Pfändungen seien nicht zu beanstanden und nicht unbillig.
Zwar habe das Finanzamt nicht bis zum Ablauf der einwöchigen Schonfrist des § 326 Abs.
3 Nr. 1 RAO gewartet; dies habe jedoch keine Auswirkung mehr auf die
Wirksamkeit der Pfändungen, da dieser Mangel durch Zeitablauf geheilt worden
sei. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die dagegen erhobene Klage ab. Auf
die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27. März 1979
die Vorentscheidungen und die Pfändungsverfügungen wegen Nichteinhaltung der
Wochenfrist auf. Mit der am 5. Oktober 1978 eingegangenen Klage verlangt der Kläger Entschädigung für den ihm durch die Maßnahmen vom 3. Dezember 1974 entstandenen Schaden. Er macht geltend, diese Maßnahmen seien sämtlich rechtswidrig und hätten ihn zur sofortigen Aufgabe seines Betriebes gezwungen. Er begehrt die Zahlung eines Teilbetrages von 50.000 DM nebst Zinsen und die Feststellung, dass das beklagte Land ihm seinen weiteren ab 1. Januar 1980 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die
Revision hat Erfolg. 1. a)
Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, haben die
zuständigen Amtsträger im Zusammenhang mit den Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen vom 3. Dezember 1974 dem Kläger gegenüber obliegende
Amtspflichten verletzt. Das Berufungsgericht ist dabei richtigerweise davon
ausgegangen, dass die bei der Beitreibung von Steuerforderungen zu
beachtenden Schuldnerschutzbestimmungen Amtspflichten enthalten, die den
zuständigen Amtsträgern dem Steuerschuldner gegenüber obliegen. Wie das Berufungsgericht angenommen hat und wie vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt wird, haben die handelnden Beamten zunächst eine Amtspflichtverletzung durch die gleichzeitige Festsetzung und Vollstreckung der Steuerforderungen begangen. Damit haben sie einmal die Wochenfrist missachtet, die zwischen der Zustellung des Leistungsgebots und der Zwangsvollstreckung liegen muss (§ 326 Abs. 3 Nr. 1 RAO; § 22 VerwVollstrG für Rheinland-Pfalz). Ferner haben sie - was das Berufungsgericht nicht erörtert hat - es auch versäumt, den Kläger vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist zu mahnen; dies ist nach § 341 RAO für den Regelfall und nach § 22 Abs. 2 VerwVollstrG für Rheinland-Pfalz ohne Ausnahme vorgeschrieben. Schließlich kommt auch eine Verletzung von § 22 Abs. 1 lit. a) VerwVollstrG für Rheinland-Pfalz in Betracht, wonach die Fälligkeit der Forderung Voraussetzung der Vollstreckung ist. Die festgesetzte Lohnsteuer war am 3. Dezember 1974 noch nicht fällig; denn der an diesem Tage ergangene Festsetzungsbescheid enthielt die Aufforderung, "innerhalb einer Woche" zu zahlen. Bei der Einkommensteuer erscheint die Fälligkeit zumindest insoweit zweifelhaft, als sie gestundet worden war. Wegen des übrigen Teils der Einkommensteuer ist nach den bisherigen Feststellungen ferner nicht erkennbar, ob die zwingende Vollstreckungsvoraussetzung der §§ 326 Abs. 3 Nr. 1 RAO und 22 Abs. 1 lit. b) VerwVollstrG für Rheinland-Pfalz gegeben war, wonach dem Schuldner vor der Vollstreckung das zu vollstreckende Leistungsgebot bekannt zu geben ist. Darüber
hinaus könnten weitere Amtspflichtverletzungen darin liegen, dass das
Finanzamt dem Kläger auf seine Eingaben keinen Vollstreckungsschutz oder
-erleichterungen gewährt hat. Im Hinblick auf den
unverhältnismäßigen Schaden, der dem Betrieb des Klägers durch die
Vollstreckung drohte, hat er möglicherweise nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung Anspruch auf Stundung nach § 127
RAO, auf Vollstreckungsaufschub nach § 242 RAO oder auf Vollstreckungsschutz
nach § 369 RAO in Verb. mit § 850 i ZPO gehabt. b) Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich nach der bisherigen Sachlage nicht
ausschließen, dass die festgestellten und darüber hinaus in Betracht kommenden
Amtspflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden
sind. Das Berufungsgericht, das nur die Verletzung der Wochenfrist als Amtspflichtverletzung
zugrunde legt, nimmt an, der Schaden wäre auch bei Einhaltung dieser Frist
entstanden, da der Kläger, dem einschließlich einer Kreditzusage von 10.000 DM
insgesamt etwa 15.000 DM zur Verfügung gestanden hätten, nicht innerhalb einer
Woche die auf 30.000 DM geschätzten Steuerschulden und seine sonstigen Verbindlichkeiten
zum 30. Dezember 1974 hätte begleichen können. Dabei geht das Berufungsgericht
von der Annahme aus, dass das Finanzamt auf jeden Fall eine Woche später die
Pfändungen ausgesprochen hätte. Dies ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Als
hypothetisches Verhalten des Finanzamts ist das nach der Sach- und Rechtslage
gebotene Vorgehen anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1963 - III ZR
193/61 = VersR 1963, 845, 848; RGRK-BGB § 839 Rdn. 306). Bei der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen hätte das Finanzamt bei der Einkommensteuer möglicherweise schon deshalb von einer Vollstreckung abgesehen, weil es - was noch nicht im Einzelnen geklärt ist - diese Steuer gestundet oder dem Kläger noch kein Leistungsgebot bekannt gegeben hatte. Zumindest hätte - wie oben ausgeführt - außer der Wochenfrist noch die Verpflichtung, nach Eintritt der Fälligkeit unter Einräumung einer Zahlungsfrist zu mahnen, beachtet werden müssen. Ebenso durfte das Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuer noch nicht eine Woche später vollstrecken; denn nach dem Wortlaut des Festsetzungsbescheides trat die Fälligkeit erst nach einer Woche ein, und anschließend hätte noch eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist erteilt werden müssen. Auch bei der Umsatzsteuer, die sofort fällig gestellt worden war, hätte außer der Wochenfrist die Verpflichtung zur vorherigen Mahnung mit Zahlungsfrist beachtet werden müssen. Bei dem zu unterstellenden rechtmäßigen Verhalten des Finanzamts erscheint es daher zumindest wegen des überwiegenden Teils der Steuerforderungen ausgeschlossen, dass das Finanzamt bereits eine Woche später die Vollstreckung vorgenommen hätte. Im Übrigen hätte der Kläger die einzuhaltende Frist von
mindestens einer Woche nutzen können, um mit Hilfe eines Steuerberaters auf
eine Herabsetzung der festgesetzten Steuerbeträge hinzuwirken und Anträge zur
Abwendung der Vollstreckung zu stellen. Mit Rücksicht auf die verfügbaren
15.000 DM hätte er eine beachtliche Abschlagszahlung anbieten und im übrigen
Stundung nach § 127 RAO beantragen können. Soweit das Berufungsgericht in
diesem Zusammenhang auf die sonstigen bevorstehenden finanziellen
Verpflichtungen des Klägers verweist, hätte es berücksichtigen müssen, dass bei
ungestörtem Geschäftsgang dem Kläger auch die Einnahmen aus den beiden laufenden
Aufträgen zur Verfügung gestanden hätten. In
der dem Kläger zu gewährenden Schonfrist hätte er ferner Anträge auf Stundung
nach § 127 RAO, auf Vollstreckungsaufschub nach § 242 RAO und auf Vollstreckungsschutz
nach § 369 RAO in Verb. mit § 850 i ZPO stellen können. Dabei hätte er
Gelegenheit gehabt, dem Finanzamt den unverhältnismäßig hohen Schaden
darzulegen, der seinem Betrieb durch die Vollstreckung in die beiden einzigen
Werklohnforderungen entstehen konnte. Es lässt sich nach der bisherigen
Sachlage nicht ausschließen, dass das Finanzamt bei rechtmäßigem Vorgehen auf
derartige Anträge des Klägers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, der
Gleichbehandlung oder der Vermeidung unbilliger Härten Erleichterungen hätte
gewähren müssen. c) Das
Berufungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, dass ein etwaiger
Amtshaftungsanspruch des Klägers bei Klageerhebung im Oktober 1978 gemäß § 852
BGB verjährt gewesen wäre. Es ist der Auffassung, der Kläger habe zumindest
aufgrund des Bescheides der Oberfinanzdirektion vom 7. Februar 1975 Kenntnis
von den wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt, da darin die
Nichteinhaltung der Wochenfrist als rechtswidrig bezeichnet worden sei. Diese
Ausführungen halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB beginnt, wenn der Verletzte von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, dass er
eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag. Bei einem
Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB gehört dazu die Kenntnis, dass das
Verhalten widerrechtlich, schuldhaft sowie schadensverursachend war und
infolgedessen eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt.
Der Verletzte muss gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser
Anspruchsvoraussetzungen haben, sodass bei verständiger Würdigung eine Klage so
viel Erfolgsaussicht bietet, dass sie ihm zuzumuten ist. Bei verwickelter oder
zweifelhafter Rechtslage kann es daran fehlen, sodass er bis zur Klärung
solcher Zweifel warten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 6, 195, 202 und vom 5.
April 1976 - III ZR 69/74 = WM 1976, 643 f). Einer derartigen verwickelten und zweifelhaften Rechtslage
sah sich der Kläger zumindest bis Ende Oktober 1975 gegenüber. Gerade aufgrund
der Entscheidungen der Oberfinanzdirektion und des Finanzgerichts musste er es
als fast aussichtslos ansehen, eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung
darlegen und beweisen zu können. Darin wurde ihm nämlich bescheinigt, dass die
Pfändungen im Ergebnis nicht zu beanstanden und nicht unbillig, sondern geboten
gewesen wären. Die Nichteinhaltung der Wochenfrist zwischen Bekanntgabe des
Leistungsgebots und Durchführung der Zwangsvollstreckung wurde zwar erwähnt;
dieser Mangel wurde aber von der Oberfinanzdirektion unter Bezugnahme auf § 12
Abs. 4 Beitreibungs0 und dann auch von dem Finanzgericht, das sich hierfür
sogar auf einen dahinlautenden, in dieser Sache ergangenen Beschluss des
Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 1976 bezog, als nachträglich geheilt bezeichnet.
Die übrigen in Betracht kommenden Amtspflichtverletzungen bei der vorzeitigen
Pfändung und der Versagung von Vollstreckungserleichterungen wurden gar nicht
erwähnt. Erst durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1979 wurde
wenigstens klargestellt, dass die Verletzung der Wochenfrist die
Vollstreckungsmaßnahmen unheilbar rechtsfehlerhaft machte. Bis dahin musste der
Kläger jedoch erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht einer Amtshaftungsklage
haben; denn, wenn die Oberfinanzdirektion und das Finanzgericht anhand seiner
beschlagnahmten Unterlagen und seiner Darlegungen keine andauernde
Rechtswidrigkeit feststellen konnten, musste es ihm aussichtslos erscheinen, im
Rahmen eines Amtshaftungsprozesses eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung
darlegen und nachweisen zu können. Erschwerend kam für ihn hinzu, dass seine
gesamten Geschäftsunterlagen noch jahrelang beschlagnahmt blieben und er nicht
übersehen konnte, ob sich daraus nicht doch Indizien für ein übermäßiges,
verfrühtes oder anderweit rechtswidriges und schadensursächliches Vorgehen der
Amtsträger ergab. d) Etwaige
Amtshaftungsansprüche des Klägers sind daher nach den bisherigen tatsächlichen
Feststellungen weder wegen Fehlens der Kausalität für den geltend gemachten
Schaden ausgeschlossen noch sind sie verjährt. Es bestehen auch keine
Zweifel an dem Verschulden der handelnden Amtsträger; denn soweit Verstöße
gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften festgestellt werden, ergibt sich
daraus in der Regel die Vorwerfbarkeit des Verhaltens. Nach den bisherigen
Feststellungen lässt sich aber der Umfang der Amtspflichtverletzungen und der
dadurch verursachte Schaden noch nicht abschließend bestimmen. Hierzu und zu
einem etwaigen Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 254 BGB bedarf es
weiterer tatrichterlicher Feststellungen und gegebenenfalls der Schätzung nach
§ 287 ZPO. Aus diesem Grund war das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. 2. Ob neben dem
Amtshaftungsanspruch ein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in
Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben; denn dieser Anspruch kann keine
weitergehende Ersatzpflicht begründen und bringt im vorliegenden Fall auch
keine Erleichterungen bei den Anspruchsvoraussetzungen. Dem Umfang nach geht
der Anspruch wegen, enteignungsgleichen Eingriffs nur auf billige
Entschädigung, die den Schadensersatz im Sinne der §§ 249 ff. BGB nicht
übersteigt. Im Gegensatz zum Amtshaftungsanspruch verlangt er allerdings kein
schuldhaftes Verhalten. Daraus ergibt sich aber kein Vorteil für den Kläger, da
das Verschulden hier nicht zweifelhaft ist, sofern und soweit die Verletzung
von Amtspflichten festgestellt wird. Nüßgens Krohn Tidow Kröner Scholz-Hoppe
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