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BGH |
27.5.1986 |
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Ersatz für
Nachteile, die der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft infolge einer
durch Amtspflichtverletzung ausgelösten Schadensersatzleistung an die Gesellschaft
erleidet, weil sein der Einkommensteuer unterliegender Gewinnanteil als Mitunternehmer
der Gesellschaft entsprechend erhöht wird, kann nach Vollendung der Verjährung des
Ersatzanspruchs nach § 852 Abs. 3 BGB nicht deshalb verlangt werden, weil der haftenden
Körperschaft ein Teil der so angefallenen Einkommensteuer zugeflossen ist. Vorinstanzen: OLG Frankfurt
am Main, LG Wiesbaden Tatbestand Die
Klägerin zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin der Fa.
R... -Reisebüro und Verkehrsgesellschaft Ro...und Co. (im Folgenden als "Gesellschaft"
bezeichnet), deren persönlich haftende Gesellschafter die Kläger zu 2) und 3) waren. Die Gesellschaft
hatte im Jahre 1946 einen Omnibuslinienverkehr zwischen W... und F... eingerichtet;
ihr war zugesichert worden, diese Linie würde ihr stets verbleiben. Am 21. Juni
1949 erhielt die Fa. "AutoKurier" für diese Linie eine vorläufige
Genehmigung zur Personenbeförderung. Diese Genehmigung wurde in der Folgezeit in
eine endgültige Konzession für die Fa. A...-Kurier umgewandelt und auf mehr
Fahrtenpaare (Hin- und Rückfahrten) ausgedehnt. Eine Genehmigung für Fahrten in
stündlicher Reihenfolge und zur Errichtung einer Haltestelle an der Spielbank
in W... erhielt die Fa. "A...-Kurier" aufgrund der Bestechung eines
Landesbeamten. Die
Gesellschaft sah in der Konzessionserteilung und der Behandlung der Anträge der
Fa. A...-Kurier eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Beklagten. Sie
verlangte Schadensersatz für die Zeit ab 21. Juni 1949 und erstritt in einem
Rechtsstreit (2 a 0 152/51 LG Wiesbaden = 3 U 150/59 OLG Ffm = III ZR 150/59
BGH) am 13. Januar 1961 gegen den Beklagten ein rechtskräftiges Urteil, in dem
festgestellt wurde, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Gesellschaft allen
Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und bis zum 30. November
1961 noch entstehen wird, dass der Regierungspräsident der Fa. A...-Kurier im
Einzelnen beschriebene Genehmigungen erteilt und einen Konzessionsverlängerungsantrag
der Gesellschaft nicht bis zum 1. Dezember 1951 endgültig beschieden hatte. In einem Folgeprozess nahm die Gesellschaft den Beklagten wegen
des ihr nach dem Feststellungsurteil zu leistenden Schadensersatzes in Anspruch
(2 0 191/64 LG Wiesbaden = 1 U 148/75 OLG Ffm). Durch Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 25. November 1976, das seit dem 17. Februar 1977
rechtskräftig ist, wurde der Beklagte zur Zahlung von 1.764.993,16 DM und
weiteren 72.856,22 DM jeweils nebst Zinsen verurteilt. Weiter wurde
festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin (hier: der Gesellschaft)
zusätzlich dafür Schadensersatz zu leisten, dass die steuerliche Belastung der
Klägerin im Zeitpunkt der Schadensersatzleistung größer sei, als sie es gewesen
wäre, wenn die Klägerin den vom beklagten Land verschuldeten Einnahmeausfall
nicht erlitten hätte. Der Beklagte
zahlte am 25. Februar 1977 den zuerkannten Schadensersatzbetrag nebst Zinsen. Die Klägerin zu 1) nimmt
den Beklagten nunmehr wegen der von der Gesellschaft zu viel gezahlten
Gewerbesteuer in Anspruch; die Kläger zu 2) und 3) fordern einen Teilbetrag der
ihnen durch die Schadensersatzzahlung entstandenen Einkommensteuermehrbelastung. Die Klägerin zu 1) hat geltend gemacht, sie sei schadensbedingt mit einer Gewerbesteuer von 66.056,-- DM belastet worden. Dieser von ihr gezahlte Betrag wäre nicht erwachsen, wenn sie während des Schadenszeitraumes Einnahmen in Höhe des von dem Beklagten geleisteten Schadensersatzbetrages erzielt hätte und dieser Betrag auf die einzelnen Jahre des Schadenszeitraums verteilt worden wäre. Die von ihr zu viel gezahlte Gewerbesteuer sei mithin eine nach dem Feststellungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1976 zu ersetzende Schadensposition. Die Kläger zu 2) und 3) haben die Auffassung vertreten, die
Rechtskraft des Urteils vom 25. November 1976 erstrecke sich auch auf ihren
Schadensersatzanspruch, der sich darauf gründe, dass sie infolge der - einmaligen
- Schadensersatzzahlung des Beklagten an die Gesellschaft eine höhere Einkommenssteuer
hätten entrichten müssen als angefallen wäre, wenn sie - über den
Schadenszeitraum verteilt - regelmäßige Einkünfte in dieser Gesamthöhe erzielt
hätten. Die Kläger
haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin zu 1)
66.056,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 15.000,-- DM vom 1. Juli 1980 bis 27. Juli
1981 und aus 66.056,-- DM seit dem 28. Juli 1981, und an die Kläger zu 2) und
3) als Gesamtgläubiger insgesamt 15.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli
1980 zu zahlen. Der
Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die Gewerbesteuermehrbelastung
der Klägerin zu 1) werde durch Vorteile bei der Umsatzsteuer kompensiert. Der
von den Klägern zu 2) und 3) geltend gemachte Einkommensteuerschaden sei
unbegründet. Das Urteil vom 25. November 1976 habe insoweit keine
Schadensersatzverpflichtung des Beklagten festgestellt; im Übrigenen werde die
Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von
66.056 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 1) verurteilt. Die Klage der Kläger zu
2) und 3) hat es abgewiesen. Die Berufung
des Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Die Kläger zu 2) und
3) haben im Wege der Anschlussberufung ihr Begehren erweitert und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 42.000,-- DM nebst Zinsen,
hilfsweise an sie je 21.000,-- DM nebst Zinsen, zu zahlen. Das Berufungsgericht
hat dem Hilfsantrag entsprochen. Mit der
Revision wendet sich der Beklagte gegen das Berufungsurteil, soweit es der
Klage der Kläger zu 2) und 3) entsprochen hat. Die genannten Kläger bitten um
Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Zwar könnten die Kläger zu 2) und 3) sich nicht auf den im Urteil
vom 25. November 1976 zugunsten der Klägerin zu 1) - der Gesellschaft - ergangenen
Feststellungsausspruch stützen, da sie als persönlich haftende Gesellschafter der
Klägerin zu 1) nicht Parteien des Vorprozesses gewesen seien. Auch seien die Ansprüche
verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB schon abgelaufen
gewesen sei, als die Kläger zu 2) und 3) ihre Ansprüche mit Schriftsatz vom 19.
Dezember 1980 - zugestellt am 8. Januar 1981 - rechtshängig gemacht hätten.
Spätestens seit der am 4. Oktober 1962 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom
13. Januar 1961 (3 U 150/59 OLG Frankfurt am Main) hätten sie mit einer Steuermehrbelastung
rechnen müssen, wenn ihnen auch das genaue Ausmaß noch nicht bekannt gewesen
sei. Gleichwohl
sei das Zahlungsbegehren nach § 852 Abs. 3 BGB begründet, weil dem Beklagten infolge der Amtspflichtverletzung
seiner Bediensteten Einkommensteuerbeträge zugeflossen seien, die ohne die unerlaubte
Handlung in dieser Höhe nicht erwachsen wären. Der Beklagte könne sich nicht
darauf berufen, dass die Einkommensteuer dem Bund und den Ländern gemeinsam zustehe. II. Die Revision
des Beklagten muss Erfolg haben. 1.a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht
allerdings angenommen, dass die Kläger zu 2) und 3) ihr Zahlungsbegehren nicht auf
den Feststellungsausspruch des Urteils
vom 25. November 1976 stützen können. Dieses Urteil ist in einem Rechtsstreit zwischen
der Gesellschaft und dem Beklagten ergangen. In ihm ist u.a. festgestellt worden,
dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin (der Gesellschaft) zusätzlich
dafür Schadensersatz zu leisten, dass die steuerliche Belastung der Klägerin im
Zeitpunkt der Schadensersatzleistung größer ist, als sie gewesen wäre, wenn die
Klägerin den vom beklagten Land verschuldeten Einnahmeausfall nicht erlitten hätte.
Gegenstand der Feststellung ist demnach der Ersatzanspruch für einen Schaden, den
die Gesellschaft erlitten hat. Er umfasst nicht den Schaden, den die Kläger zu 2)
und 3) jetzt geltend machen. Sie haben ihn zwar erlitten, weil sie persönlich haftende
Gesellschafter sind und die Einkünfte, die sie aus der Gesellschaft - einer oHG
- beziehen, ihrem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet werden. Gleichwohl ist
diese Einkommensteuermehrbelastung nicht ein Schaden der Gesellschaft, sondern
allein ein persönlicher Schaden ihrer Gesellschafter.
Während der Gewerbebetrieb
einer offenen Handelsgesellschaft bei der Gewerbesteuer selbst Steuerobjekt ist,
hat er für die Einkommensteuer nur mittelbare Bedeutung. Er bezeichnet die Ertragsquelle,
die selbst nicht besteuert wird. Steuergegenstand sind die "Einkünfte aus Gewerbebetrieb",
die den Gesellschaftern zufließen. Die Verhältnisse einer offenen Handelsgesellschaft
wurden früher im Einkommensteuerrecht so angesehen, als ob jeder einzelne Gesellschafter
einen besonderen selbstständigen Gewerbebetrieb unterhalte und diesen nur mit den
Gewerbebetrieben seiner Mitunternehmer vereinigt habe (Herrmann/Heuer EStG und
KöStG, 19. Aufl. § 15 Rdn. 3; Fischer Großkomm HGB 3. Aufl. § 105 Rdn. 113; RFH
RStBl 1937, 937 und 1941, 842). Diese Betrachtungsweise hat der Bundesfinanzhof
zwar inzwischen aufgegeben (BFH Urt. v. 8. Januar 1975 - I R 142/72 = BStBl II
1975, 437 und v. 8. Dezember 1982 - I R 9/79 = DB 1983, 1407). Jedoch gilt weiterhin,
dass die Personengesellschaft nicht der Einkommensteuer unterliegt und dass steuerpflichtig
und damit Steuerschuldner die Gesellschafter als natürliche Personen sind (BFH
Beschl.
v. 25. Juni 1984 - GrS 4/82 = DB 1984, 2383, 2386). Nur die einzelnen Gesellschafter
werden - anteilig - zur Einkommensteuer herangezogen.
Der in der Einkommensteuermehrbelastung bestehende Schaden ist
mithin ein Schaden, der nicht bei der Gesellschaft, sondern nur bei ihren einzelnen
Gesellschaftern hat eintreten können. Die Forderung auf Ersatz dieses Schadens gehört
deshalb auch nicht zum Gesellschaftsvermögen.
Schon
weil der Streitgegenstand des Urteils vom 25. November 1976 verschieden ist von den jetzt von den
Klägern zu 2) und 3) geltend gemachten Ansprüchen, können diese aus dem
Feststellungsausspruch des genannten Urteils nichts für sich herleiten.
Die Frage,
ob die Gesellschaft den Schaden ihrer Gesellschafter im Wege der
Prozessstandschaft hätte geltend machen können, bedarf keiner Erörterung. Das
Vorbringen der Gesellschaft, das dem Urteil vom 25. November 1976 zugrunde liegt,
ließ nicht - auch nicht andeutungsweise - erkennen, dass sie neben eigenen
Ansprüchen auch solche ihrer Gesellschafter auf Grund erteilter Ermächtigung
geltend machen wollte (zur notwendigen Klarstellung einer gewillkürten
Prozessstandschaft vgl. BGH Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71 = NJW 1972, 1580). b)
Das Berufungsgericht hat seine im Ergebnis übereinstimmende
Ansicht damit begründet, die Kläger zu 2) und 3) seien nicht Parteien des Urteils
vom 25. November 1976 gewesen. Zur Begründung hat es sich auf die Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs in BGHZ 62, 131 ff und 64, 155 ff bezogen. In diesen
Entscheidungen ist ausgeführt, dass die offene Handelsgesellschaft prozessrechtlich
wie eine eigene Rechtsperson behandelt werde. Dieser Umstand schließe es aus, die
Gesellschaft und deren Gesellschafter prozessual als "dieselben Beteiligten"
anzusehen. Beide Urteile sind zwar - worauf die Revisionserwiderung hinweist - in
Verfahren ergangen, in denen die Gesellschaft oder die Gesellschafter verklagt waren.
Das rechtfertigt aber nicht eine andere Beurteilung. Die Behandlung der offenen
Handelsgesellschaft im Prozessrecht als eigene Rechtspersönlichkeit beruht auf §
124 Abs. 1 HGB. Danach kann sie unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. 2. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht
seine Ansicht begründet hat, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1
BGB sei bereits abgelaufen gewesen, als die Kläger zu 1) und 2) ihre Ansprüche in
diesem Rechtsstreit geltend gemacht hätten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 3.
Die Ausführungen
des Berufungsgerichts zu § 852 Abs. 3 BGB halten jedoch einer revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
Nach dieser
Vorschrift ist der Ersatzpflichtige auch nach der Vollendung der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet, wenn er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas
erlangt hat. a)
Die Revision macht geltend, dass diese Vorschrift nur nach
Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 852 Abs. 1 erster Halbsatz BGB), nicht
aber nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist (letzter Halbsatz des § 852
Abs. 1 BGB) anwendbar sei. Da diese - lange - Frist hier bereits verstrichen gewesen
sei, als die Kläger zu 2) und 3) ihre Ansprüche geltend gemacht hätten, hätte ihr
Klagebegehren schon deswegen abgewiesen werden müssen. b)
Dem ist im Grundsatz zuzustimmen. Doch rechtfertigt dies noch
nicht die völlige Abweisung der Klage.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 852 Abs. 3 ist es zu verhindern,
dass derjenige der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach
Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist zu Lasten des
Geschädigten in dem Genuss des Erlangten bleibt (BGH Urteil vom 10. Juni 1965 VII
ZR 198/63 = NJW 1965, 1914; Kreft RGRK-BGB 12. Aufl. § 852 Rn. 98;
Staudinger/Schäfer BGB 12. Aufl. § 852 Rn. 124).
Dagegen
verjähren nach § 852 Abs. 1 letzter Halbsatz Schadensersatzansprüche unabhängig
von der Kenntnis vom Schadenseintritt 30 Jahre nach Begehen der unerlaubten
Handlung. "Begangen" ist die unerlaubte Handlung im Sinne des § 852
BGB, wenn die die Verletzung herbeiführende Ursache (die Schadensursache)
gesetzt ist, mag auch der Schadensersatzanspruch selbst noch gar nicht
entstanden sein (BGH Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70 = LM BGB § 839 (L) Nr.
7; Kreft aaO § 852 Rn. 83; Soergel/Zeuner BGB 11. Aufl. § 852 Rn. 20; Mertens MünchKomm
BGB 2. Aufl. § 852 Rn. 61; kritisch Staudinger/Schäfer aaO Rn. 104 f). c)
Die Kläger zu 2) und 3) und ihnen folgend das Berufungsgericht
sehen die zum Schadensersatz führende Ursache in dem amtspflichtwidrigen Verhalten
der Bediensteten des Beklagten, wie es im Urteil des Oberlandesgerichts vom 13.
Januar 1961 (3 U 150/59) festgestellt worden ist, nämlich dass der Regierungspräsident
in Wiesbaden a)
dem Auto-Kurier am 18. Juni, 19. Juli und 30. Juli 1949 Genehmigungen zum Betrieb eines Pkw-Linienverkehrs
zwischen W... und F... erteilt hat, b)
diese Genehmigung vom 30. Juli 1949 bis zum 1. Juni 1950
von drei auf insgesamt 16 Pkws erweitert hat, c)
am 31. Mai 1950 dem A...-Kurier mit Wirkung vom 1. Juni 1950
einen erweiterten Fahrplan mit 15 1/2 Fahrtenpaaren an Werktagen und neun
Fahrtenpaaren an Sonntagen genehmigt hat, d)
am 1. Juli 1950 den Einsatz von zwei Kleinbussen durch den
A...-Kurier genehmigt hat, e)
gegen die
Herabsetzung des Fahrpreises durch den A...kurier vom 4. Juli 1950 an auf
zunächst DM 2,50, später
DM 2,60 für die einfache Fahrt und DM 4,50 für die Hin- und Rückfahrt mit dem Kleinbus
nicht eingeschritten ist und f)
den Antrag
der Klägerin auf Konzessionsverlängerung vom 9. Februar 1951 nicht bis zum 1. Dezember
1951 endgültig beschieden hat.
Dieses amtspflichtwidrige
Verhalten kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens
als Einheit betrachtet werden, denn der strafrechtliche Begriff der fortgesetzten
Handlung ist auf das bürgerliche Recht nicht übertragbar. Jede schädigende (Teil-)Handlung bildet eine verjährungsrechtlich selbstständige neue Schädigung
(BGH Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 = BGHZ 71, 86, 94; Urteil vom 4. März
1977 - V ZR 236/75 = NJW 1978, 262/3; Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - III ZR
109/84 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Ansprüche der Kläger zu
2) und 3) sind frühestens mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1980 - demnächst
zugestellt am 8. Januar 1981 (§ 270 Abs. 3 ZPO) - rechtshängig geworden. Mithin
werden alle vor dem 19. Dezember 1950 begangenen Pflichtwidrigkeiten von der dreißigjährigen
Verjährungsfrist erfasst. Das sind die oben angeführten Handlungen unter a) bis
e). Sie sind verjährt und können auch zur Begründung eines Herausgabeanspruchs nach
§ 852 Abs. 3 BGB nicht herangezogen werden.
Lediglich die unter f) aufgeführte Pflichtwidrigkeit wird daher
von der dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht erfasst und kann zur Begründung eines
Anspruchs der Kläger zu 2) und 3) aus § 852 Abs. 3 BGB, mag er dem Umfang nach auch
geringer sein, als das Berufungsgericht ihn zuerkannt hat, in Betracht kommen. 4.
Die Vorschrift
des § 852 Abs. 3 BGB scheidet aber im Streitfall aus folgenden Gründen aus: a)
Der "Bereicherungsanspruch"
des § 852 Abs. 3 BGB behält die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch (BGHZ
71, 86, 99 f.) und setzt denselben Tatbestand wie der weitergehende verjährte
Schadensersatzanspruch voraus (Staudinger/Schäfer aaO § 852 Rdn. 126).
Die Vorschrift
soll - wie dargelegt - verhindern, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung
etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist zu Lasten
des Geschädigten in dem Genuss des Erlangten bleibt, und will ausschließen, dass
die mittels einer unerlaubten Handlung bewirkte Vermögensveränderung zugunsten des
Schädigers auf die Fälle der Unmittelbarkeit beschränkt ist, da sonst der Geschädigte
in vielen Fällen den Vermögensausgleich nicht mehr erlangen könnte (BGHZ 71, 86,
99; BGH NJW 1965, 1914). b)
Die Amtspflicht
der Bediensteten des Beklagten, über den Antrag der Klägerin auf Konzessionsverlängerung
vom 9. Februar 1951 bis spätestens 1. Dezember 1951 endgültig, und zwar positiv
zu entscheiden, bestand nicht nur - wie bereits rechtskräftig festgestellt - gegenüber
der Gesellschaft, sondern auch gegenüber deren Gesellschaftern. Ihr Zweck war nicht
nur der Schutz und die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der offenen Handelsgesellschaft.
Sie erstreckte sich in gleichem Maße auch auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter,
soweit deren Interessen gesamthänderisch mit der Gesellschaft verbunden waren.
Der Schutzzweck der Amtspflicht, auch die Kläger zu 2) und 3) vor einer bei pflichtgemäßem
Verhalten der Beamten nicht eingetretenen Steuermehrbelastung zu bewahren, reicht
aber nicht aus, um solche Erstattungsansprüche auf § 852 Abs. 3 BGB zu gründen.
Diese Vorschrift
will - wie dargelegt - verhindern, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung
etwas erworben hat, zu Lasten des Geschädigten im Genuss des Erlangten bleibt. Den
Anteil an der Einkommensteuer der Kläger zu 2) und 3), der sich bei ihnen als Mehrbelastung
auswirkte, hat der Beklagte aber nicht durch eine unerlaubte Handlung erlangt,
sondern aufgrund rechtmäßiger steuerrechtlicher Vorschriften. Allerdings geht hier
die steuerliche Mehrbelastung der Gesellschafter auf eine Schadensersatzleistung
an die Gesellschaft zurück, die zum Ersatz des dem Gesamthandvermögen durch
eine Amtspflichtverletzung zugefügten Schadens geleistet worden ist. Dieser Umstand
gestattet es jedoch nicht, den wegen des Zuflusses des Ersatzbetrages als Teil des
Gewinns aus gewerblicher Beteiligung bei den Klägern zu 2) und 3) rechtmäßig erhobenen
Steuerbetrag (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) im Blick auf den Beklagten als "unrechtmäßig
erlangt" anzusehen. Der Ersatz eines solchen Nachteils wird vom Regelungszweck
des § 852 Abs. 3 BGB nicht mehr erfasst.
Für diese Ansicht spricht auch: Art. 34 GG leitet die durch §
839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über. § 839
BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art. 34 GG die haftungsverlagernde
Norm darstellt. Der Staat wird durch die Übernahme der persönlichen Haftung des
Beamten zwar Haftungs-, nicht aber Zurechnungsobjekt (s. BVerfGE 61, 149, 198 =
NJW 1983, 25, 30). Durch die in Rede stehende Amtspflichtverletzung haben aber die
Beamten des Beklagten nichts erlangt. 5.
Nach alledem
erweist sich das Klagebegehren der Kläger zu 2) und 3) als unbegründet. Auf die
Revision ist daher das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben,
als es dem Begehren der Kläger zu 2) und 3) entsprochen hat. Deren Anschlussberufung
gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts muss zurückgewiesen werden. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Krohn Kröner Boujong Werp Rinne |