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BGH |
26.6.1986 |
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G r ü n d e Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). l. Zutreffend
geht das Berufungsgericht davon aus, dass unrichtige Prüfungsfeststellungen
eines Betriebsprüfers eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem
Steuerpflichtigen darstellen können. a) Der Betriebsprüfer entscheidet
nicht über den Steueranspruch; er hat nur als Ermittlungsgehilfe des Finanzamts
Besteuerungsgrundlagen zu beschaffen (BFH BStBl 1961 III 290; 1963 III 23). Für
die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen trägt der Betriebsprüfer die
Verantwortung. Dagegen ist das Veranlagungsfinanzamt an eine vom Betriebsprüfer
vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden; es kann anders würdigen und im Zuge
der Auswertung des Prüfungsberichts eine unrichtige Rechtsauffassung richtig
stellen, weil über den Steueranspruch erst bei der Veranlagung entschieden wird
(BFH BStBl 1963 III 212/3). Eine Haftung des Steuerprüfers aus dem
Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung kommt hiernach nur insoweit in
Betracht, als der Betriebsprüfer unzutreffende Besteuerungsgrundlagen
feststellt, die vom Veranlagungsfinanzamt bei der Entscheidung über den Steueranspruch
ausgewertet werden. Die Verpflichtung des Betriebsprüfers, die Besteuerungsgrundlagen
nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes und im Rahmen des gesetzlich
Zulässigen festzustellen, stellt eine Amtspflicht auch gegenüber dem
Steuerpflichtigen dar (Senatsurteil vom 6. Februar 1975 - III ZR 149/72 =
VersR 1975, 568 m.w.Nachw.). b) Diese
Grundsätze,
die der Senat zunächst für den die Außenprüfung abschließenden Prüfungsbericht
nach § 202 AO aufgestellt hat, gelten auch für Prüfungsfeststellungen, die dem Steuerpflichtigen
im Laufe der Außenprüfung gemäß § 199 Abs. 2 AO mitgeteilt werden, damit er
schon während des Prüfungsverfahrens zu einzelnen Prüfungsergebnissen Stellung
nehmen kann (zu diesem Sinn der Unterrichtungspflicht nach § 199 Abs. 2 AO: Schick
in HHSp AO § 199 Rn. 201). Diese einzelnen Mitteilungen sind zwar - wie der
abschließende Prüfungsbericht (dazu Schick aaO § 202 Rn. 8; Wenzig, Die steuerliche
Groß- und Konzernbetriebsprüfung, 1985, Rn. 78, 94) - keine Verwaltungsakte, da
sie keine rechtlichen Regelungen enthalten (Schick aaO § 199 Rn. 262). Dies
schließt aber ebenso wenig wie bei dem abschließenden Prüfungsbericht aus, dass
den Betriebsprüfer gegenüber dem Steuerpflichtigen die Amtspflicht trifft,
keine unrichtigen Mitteilungen zu machen (aA wohl Wenzig aaO Rn. 279). 2. Jedenfalls im
Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass nicht jede
unzutreffende Würdigung eines Sachverhalts in den Prüfungsfeststellungen eine
schuldhafte Amtspflichtverletzung des Betriebsprüfers darstellt. Kann die
nach sorgfältiger Prüfung gewonnene und auf vernünftige Überlegungen gestützte
Beurteilung des Beamten als rechtlich vertretbar angesehen werden, so fällt ihm
jedenfalls kein Verschulden zur Last (Senatsurteil vom 22. März 1979 - III
ZR 22/78 = VersR 1979, 574, 575 f.). Was im
Rahmen der Prüfungsfeststellungen während des Verfahrens der Außenprüfung
vertretbar ist, wird maßgeblich von der Funktion dieser Prüfungsfeststellungen
mitbestimmt. Sie stellen keine abschließende Würdigung dar wie der
Prüfungsbericht, sondern sollen dem Steuerpflichtigen Gelegenheit geben, die
Prüfung durch eigene Stellungnahmen während des Verfahrens zu beeinflussen. Der
Prüfer darf daher keine erkennbar falschen Feststellungen treffen und den
Steuerpflichtigen dadurch zu möglicherweise aufwendigen, aber sachlich
unnötigen Stellungnahmen veranlassen. Andererseits müssen Prüfungsfeststellungen
weder auf bis ins Letzte getriebenen Ermittlungen beruhen, noch gilt für sie
der Grundsatz, dass im Zweifelsfalle der Sachverhalt zugunsten des
Steuerpflichtigen festzustellen ist. 3. Deshalb
handelten die Prüfer nicht schuldhaft amtspflichtwidrig, wenn sie in der
Prüfungsfeststellung Nr. 3 die zwischen dem Kläger und der BASF geschlossenen
Verträge im Hinblick auf den Vergleich vom 16. Februar 1977 als wirksam
behandelten. Daran hinderte sie auch nicht der Umstand, dass der Kläger eine
von dem von ihm selbst abgeschlossenen Vergleich abweichende Meinung vertrat.
Die Prüfungsfeststellung konnte ihn vielmehr gerade in diesem Punkt zu einer
näheren Begründung seiner Auffassung veranlassen. Ebenso
wenig begründet es eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, dass die Prüfer von
dem bei der Prüfung der Elastogran erzielten Einvernehmen über die Würdigung
der Verträge auch im Fall des Klägers zunächst ausgingen. 4. Eine Amtspflichtverletzung
im Sinne eines Amtsmissbrauchs wäre es allerdings gewesen, wenn die Prüfer wider
besseres Wissen unzutreffende Feststellungen getroffen hätten, um die Steuerhinterziehung
eines Dritten zu vertuschen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. November 1984
- III ZR 111/83 = VersR 1985, 281). Eine solche Annahme wird aber von den Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht getragen. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Werp
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