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BGH |
11.2.1988 |
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Die
Geltendmachung
des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch
Klage vor den Sozialgerichten unterbricht die Verjährung des
Amtshaftungsanspruchs, der auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialversicherungsträgers
gestützt wird (im Anschluss an BGHZ
95,
238; 97, 97). Vorinstanzen:
OLG
Köln, LG
Köln Tatbestand Der
Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit Schadensersatz wegen
Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB,
Art. 34 GG). Der
am 28. Februar 1912 geborene Kläger war bis zum Jahre
1966 bei der AM in G... - zuletzt als
Verwaltungsamtmann -
beschäftigt. Er wurde mit Wirkung vom
22. November 1966 aus dem Dienst
entlassen und war bis zum 15.
November 1970 arbeitslos. Vom 16. November 1970 ab war er als Angestellter beim
Bundesverwaltungsamt und beim Bundesamt für den Zivildienst tätig. Seit Juli
1976 bezieht der Kläger
Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung, in der er im Jahre 1969 nachversichert worden
war. Bei
der Berechnung der Rente wurde die Zeit der Arbeitslosigkeit
von der Bundesversicherungsanstalt nicht als Ausfallzeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3
Angestelltenversicherungsgesetz
(AVG) anerkannt, weil der Kläger während dieses Zeitraums
nicht bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet
gewesen sei. Seine hiergegen vor dem Sozialgericht erhobene
Klage blieb ohne Erfolg; die Berufung des Klägers wurde vom Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 3. Juni 1980
zurückgewiesen. Mit
einer am 21. August 1981 beim Sozialgericht Köln eingegangenen
Klage nahm der Kläger die Beklagte des vorliegenden
Verfahrens auf "Schadensbeseitigung" in Anspruch. Er beantragte
"die Beklagte im Wege des sozialrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs
zu verurteilen, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 23. November 1966 bis
15. November 1970 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
nachzumelden". Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die
Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 13. Februar 1985 die Klage ab. Mit
der
vorliegenden
Klage,
die
am
3.
Juli 1985
bei Gericht
eingereicht
und
der
Beklagten
am
2.
September
1985 zugestellt
wurde, begehrt der Kläger als Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung die Differenz zwischen der ihm
tatsächlich gezahlten Rente und dem Rentenbetrag, der ihm zustünde, wenn die Zeit seiner Arbeitslosigkeit
als Ausfallzeit anerkannt
worden wäre. Der
Kläger hat nach seiner Dienstentlassung unstreitig den damaligen Leiter des Arbeitsamtes
G..., H... (im Folgenden: Ho),
mit dem er auch persönlich
bekannt war, in seinem Dienstzimmer aufgesucht. Die Parteien streiten
darüber, ob der Kläger hierbei eine
Arbeitsvermittlung durch das
Arbeitsamt angestrebt oder -
so die Beklagte - ob
es sich nur um private Besuche
gehandelt hat. Der Kläger ist der
Auffassung, dass Ho es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn als Arbeitssuchenden registrieren zu lassen;
zumindest aber habe dieser es versäumt, ihn darauf hinzuweisen, dass er
sich förmlich als Arbeitssuchender
habe melden müssen, damit die
Ausfallzeit später bei der Berechnung seiner Rente mitberücksichtigt werden
könnte. Der
Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
einen Betrag von 24.559,80 DM nebst Zinsen und ab l. Juli 1985 eine laufende monatliche Rente von 380,05 DM zu
zahlen. Ferner hat er die
Feststellung begehrt, dass ihm die Beklagte zum Ersatz allen weiteren Schadens aus
der unterlassenen Beratung
durch den Arbeitsamtsleiter verpflichtet sei. Die Beklagte ist dem Klagevorbringen
entgegengetreten und hat sich u. a.
auf Verjährung berufen. Landgericht
und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge
weiter. Entscheidungsgründe Die
Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. l.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Arbeitsamtsleiter
H. als Amtsträger der Beklagten gegenüber
dem Kläger eine Amtspflichtverletzung begangen hat. Dies
ist daher für die revisionsrechtliche Würdigung zugunsten
des Klägers zu unterstellen. a) Eine
Amtspflichtverletzung kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht schon deshalb
verneint werden, weil das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 1985, durch
das der vom Kläger geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch abgelehnt worden ist,
ausgeführt hat, der
Arbeitsamtsleiter habe gegenüber dem Kläger keine Belehrungspflichten
verletzt. Zwar sind die Zivilgerichte wegen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige an ein
verwaltungs- oder sozial
gerichtliches Urteil, das die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bejaht und
deshalb aus sachlichen Gründen eine
Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage abweist, im
Rahmen seiner Rechtskraftwirkung gebunden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 77, 338,
341; 90, 4, 12; 93, 87, 91; 95, 28, 35).
Im Streitfall entfaltet das
Urteil des Landessozialgerichts, soweit darin ein pflichtwidriges Handeln
des Arbeitsamtsleiters H. verneint wurde,
jedoch keine Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozeß. Die
Ausführungen des Landessozialgerichts sind nicht in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO
sind Urteile nur insoweit der
Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch
entschieden ist. Nicht in Rechtskraft erwächst daher die Feststellung der
dem Klageanspruch zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse und
sonstiger Vorfragen, aus denen der
Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei
beanspruchten Rechtsfolgen zieht (BGHZ 94, 29, 33 m. w. Nachw.).
Streitgegenstand des sozial gerichtlichen Verfahrens war der vom Kläger
geltend gemachte Herstellungsanspruch, in dessen Rahmen die Frage eines
pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitsamtsleiters lediglich eine Vorfrage war.
Die hierzu gemachten Ausführungen
des Landessozialgerichts sind mithin nicht in Rechtskraft
erwachsen. b)
Die
rechtskräftige
Ablehnung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs schließt auch nach
materiellem Recht die
Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nicht aus (vgl.
auch Brugger, AöR 1987 [Bd. 112], 389, 404 f.).
Auf diesem Standpunkt steht auch das
Bundessozialgericht BSGE 49, 76, 78; 51,
89, 94; 58, 104, 110). Es betrachtet den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
als "weiteren Baustein" im System
des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs, das neben dem Amtshaftungsanspruch
Regelungen über die
Enteignungsentschädigung, einen Ausgleich für enteignungsgleiche Eingriffe, den
Aufopferungsanspruch, den Folgenbeseitigungsanspruch usw. enthält (BSGE 49,
76, 78). 2.
Das Berufungsgericht hat etwaige Amtshaftungsansprüche des
Klägers gegen die Beklagte als verjährt angesehen. Dem kann
aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die
dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) begann, wie
das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, im Jahre 1980
mit der Zustellung des klageabweisenden Urteils des Landessozialgerichts
vom 3. Juni 1980. Sie war gleichwohl bei
Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren noch nicht
verstrichen. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde vielmehr
durch die am 21. August 1981 bei dem Sozialgericht eingereichte und
demnächst i. S. des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellte
Klage, mit der der Kläger gegenüber der Beklagten einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch geltend gemacht hat,
in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB bis zum
rechtskräftigen Abschluss jenes Verfahrens durch das Urteil
des Landessozialgerichts vom 13. Februar 1985 (§
211 Abs.
1 BGB) unterbrochen. Die vom erkennenden Senat für die
Unterbrechung der Verjährung durch
Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten gegen den Erlass
amtspflichtwidriger Verwaltungsakte aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 95, 238,
242 ff.; 97, 97, 110, 112) treffen auch für die Geltendmachung des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs zu. 3.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist als richterrechtliches
Institut in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für den Fall entwickelt worden,
dass ein Versicherungsträger eine ihm gegenüber dem Versicherten
obliegende Nebenpflicht aus dem
Sozialrechtsverhältnis - insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung
- verletzt und dem
Versicherten dadurch sozialrechtlich ein Schaden zugefügt wird. Der Anspruch ist auf Vornahme einer
mit Recht und Gesetz in Einklang
stehenden Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, die
eingetreten wären, wenn der
Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die
Pflichtverletzung ursächlich
für den sozialrechtlichen Schaden des Versicherten gewesen sein muss (BSGE 56, 61, 62;
50, 12, 13 f. m. w. Nachw.). Dabei muss sich der Versicherungsträger
unter Umständen auch das rechtswidrige
Verhalten einer anderen Behörde
zurechnen lassen (BSGE 51, 89, 94 ff.). Für das anspruchsbegründende Fehlverhalten der Behörde
genügt ein schlichtes
Verwaltungshandeln im Rahmen der Daseinsvorsorge (BSGE 49, 76, 79). Ein
Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters ist nicht erforderlich
(BSGE 49, 76, 77 ff.; 51, 89, 94). Der
sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat - anders als der Amtshaftungsanspruch -
nicht die Zahlung einer Geldentschädigung, sondern die Herstellung des
Rechtszustandes, der bei
ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln bestehen würde, zum Gegenstand (BSGE 46, 124, 125;
51, 88, 94). 4.
Im Blick auf diese Rechtsnatur und den Inhalt des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs ist seiner Verfolgung
im Klagewege verjährungsunterbrechende Wirkung für den Amtshaftungsanspruch
nach den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ
95, 238 und BGHZ 97, 97 beizulegen. Die tragenden Gründe,
mit denen in diesen Entscheidungen eine Verjährungsunterbrechung
des Amtshaftungsanspruchs durch Widerspruch und verwaltungsgerichtliche
Klage bejaht worden ist, treffen auch
auf die klageweise Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
zu. a)
Wie der erkennende Senat ausgeführt hat, ist es für den
durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten (zumindest) empfehlenswert,
Primärrechtsschutz gegen das amtspflichtwidrige Verwaltungshandeln in Anspruch zu
nehmen; das entspricht auch dem
heute allgemein anerkannten Vorrang des Primärrechtsschutzes (BGHZ 95, 238, 242,
244; 97, 97, 110). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist in seiner
Zielsetzung mit der Inanspruchnahme
des Primärrechtsschutzes eng
verwandt. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wird in der Regel die gesetzlich vorgesehene
Leistung, nicht eine daneben oder an deren Stelle tretende Ersatzleistung
verlangt; die im Gesetz
vorgesehene, durch das behördliche Fehlverhalten dem Versicherten entgangene
Leistung wird nunmehr lediglich mit einer anderen rechtlichen Begründung
begehrt (BSGE 48, 269, 276; vgl. auch Bley Sozialrecht 5. Aufl. B
II 5 a S. 66). Der
Herstellungsanspruch soll die Erfüllung
des Gesetzeszwecks sicherstellen (BSGE 49, 76, 80). Anders als bei Schadensersatzansprüchen, die
unter Umständen dem Verpflichteten zusätzliche Lasten aufbürden,
sind die aus dem Herstellungsanspruch
erwachsenden Belastungen
solche, die die Versichertengemeinschaft ohnehin nach den Bestimmungen des Gesetzes zu tragen
hätte (BSGE 51, 89, 94). b)
Angesichts dieses Rechtszustandes liegt es für den Geschädigten nahe und ist für ihn auch zumindest
im Blick auf § 254 BGB sachgerecht zu versuchen, den
sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch, der in enger Beziehung zu dem durch das Fehlverhalten der Behörde
beeinträchtigten originären Hauptanspruch aus dem Sozialrechtsverhältnis
steht, durchzusetzen. Der Herstellungsanspruch hat auch weniger strenge
Voraussetzungen als der Amtshaftungsanspruch (kein Verschulden, keine Subsidiaritätsklausel). Zudem
entscheidet über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch das Gericht
mit der größeren Sachnähe, auf
dessen Beurteilung der Zivilrichter im Amtshaftungsprozess (soweit er nicht
schon durch die Rechtskraft gebunden ist) zurückgreifen kann. Wenn schon
im Sozialrecht ein besonderer Rechtsbehelf zur Wiedergutmachung
behördlichen Fehlverhaltens entwickelt worden ist, sollte der Bürger bereits aus Gründen der
Prozesswirtschaftlichkeit
zunächst diese Möglichkeit ergreifen. Nicht selten werden sich dadurch spätere
Amtshaftungsprozesse erübrigen. Bei dieser Sachlage wäre es
unbefriedigend, wenn man von dem Bürger
verlangen wollte, sein Recht (zur Vermeidung der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen)
vorsorglich in zwei Parallelprozessen zu suchen. Die öffentliche Hand muss ohnehin damit rechnen, dass der Bürger nach erfolgloser
Herstellungsklage noch Amtshaftungsansprüche, die zudem weitergehen
können (z. B. auch entgangenen Gewinn umfassen), erhebt. c) In
der Frage der Verjährungsunterbrechung kann es dem Kläger auch nicht zum
Nachteil gereichen, dass er mit seiner auf Durchsetzung eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs gerichteten
Klage erfolglos geblieben ist (vgl.
Senatsurteil BGHZ 97, 97, 110). Er durfte diese Klage zur Wahrung seiner Interessen für geeignet
halten, wie schon der Umstand zeigt, dass das Sozialgericht in erster
Instanz der Klage stattgegeben
hatte. 5.
Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger erhobenen Amtshaftungsansprüche
nicht verjährt. Der Umfang der Verjährungsunterbrechung des Amtshaftungsanspruchs
durch die Klage vor den
Sozialgerichten bestimmt sich danach, was Gegenstand jener Klage war (vgl. BGH Urteile vom 4. Juli
1983 - II ZR 235/82 = NJW 1983,
2813, 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 =
VersR 1984, 868 und 3. November 1987 - VI ZR 176/87, zur Veröffentlichung in BGHR BGB §
209 1 - Unterbrechungsumfang 1
- vorgesehen; Senatsbeschluss vom
25. Februar 1982 - III ZR 76/81 = VersR 1982, 582). Der
Kläger hat zwar in dem
Sozialgerichtsprozess - anders als
im jetzigen Amtshaftungsprozess - nicht geltend gemacht, seine Registrierung als Arbeitssuchender sei
rechtswidrig unterblieben. Das ändert aber nichts an der Identität des
Anspruchs, da der Kläger den
einheitlichen Lebenssachverhalt nur
jetzt ergänzt hat und zusätzlich unter einem weiteren Gesichtspunkt beurteilt wissen
will. II. l.
Das Berufungsurteil wird daher von seiner Begründung nicht
getragen. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten
werden (S 563 ZPO). Nach dem derzeitigen Sachstand
kann der erkennende Senat die - von dem Berufungsgericht offen gelassene
- Frage, ob der Arbeitsamtsleiter
H. eine (etwaige)
Amtspflichtverletzung schuldhaft begangen hat, nicht verneinen. Zwar gilt
der Grundsatz, dass ein Beamter
nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht (hier:
das Landgericht) ein objektiv rechtswidriges Verhalten des Beamten verneint (st.
Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 73, 161, 164 f.). Dieser Grundsatz findet hier indes keine
Anwendung, da das Landgericht den
Sachverhalt noch nicht unter dem Gesichtspunkt der amtspflichtwidrig
unterlassenen Registrierung
des Klägers als Arbeitssuchender gewürdigt hat (Senatsurteil aa0). Daher
ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuverweisen. 2.
Für die weitere Sachbehandlung wird auf Folgendes
hingewiesen: Das
Berufungsgericht
wird zunächst dem Vortrag des Klägers nachgehen müssen, er sei von H. trotz
ordnungsgemäßer Meldung
als Arbeitssuchender nicht in den amtlichen Unterlagen
registriert worden, sonst wäre die Zeit, in der er Arbeitssuchender
war, als Arbeitslosigkeit i. S. des § 36 Abs.
1 Nr. 3 AVG anerkannt worden. Wenn
der Kläger hiermit nicht durchdringt, kommt es darauf
an, ob der Arbeitsamtsleiter H. Beratungs- und Betreuungspflichten verletzt hat. Dazu hat das
Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen
getroffen. Nach dem bisherigen Sachstand bestehen Zweifel daran, ob H. solche
Pflichten trafen. Der Kläger war nur an der Arbeitsvermittlung interessiert.
Arbeitslosengeld oder -hilfe stand dem
Kläger - wie ihm bekannt war
- nicht zu. Die Rentenversicherung, für die eine
Arbeitslosigkeitsmeldung relevant
werden konnte, war für H. ein fremder Versicherungszweig. Der Kläger war immerhin vorher
Verwaltungsamtmann bei einer AOK gewesen, brauchte also von H. kaum als
belehrungsbedürftig angesehen zu
werden. Anders könnte es sein, wenn H. aufgrund intensiverer Gespräche,
die über die Arbeitsvermittlung
hinausgingen, hätte erkennen können, dass der Kläger insoweit in einem Irrtum befangen
war. Krohn
Kröner
Boujong Halstenberg
Rinne
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