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BGH |
19.5.1988 |
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BGB § 839 Ca, Fe; GG Art 34 II. WoBauG § 82 a)
Die Amtspflicht, den für eine Steuerbegünstigung (hier: nach §§ 82, 83 II. WoBauG) erforderlichen Anerkennungsbescheid dem
Antragsteller bekannt zu machen, soll diesen nicht
davor schützen, dass der - mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordene - Bescheid
wegen später erkannter Rechtswidrigkeit mit der
Wirkung zurückgenommen werden kann, dass der Antragsteller die Steuerbeträge,
von deren Zahlung er zunächst befreit war, nachentrichten muss. b)
Zur Einstandspflicht des Dienstherrn bei Amtspflichtverletzungen im
Zuständigkeitsbereich des Landratsamts als unterer
Verwaltungsbehörde (hier: Baden-Württemberg). Vorinstanzen: OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe Tatbestand: Der Kläger macht gegen das beklagte Land eigene und an
ihn abgetretene Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend. Der Kläger
und die Zedenten haben in den Jahren 1974-76 Eigentumswohnungen
im Terrassenpark S... von der Erbauerin, der Fa. Sport- und Kurzentrum S... - im folgenden
SKS genannt - als Ersterwerber gekauft. Diese versicherte
ihnen, dass der Erwerb steuerbegünstigt sei im Sinne der Wohnungsbaugesetze. Die SKS, die zugleich die Hausverwaltung
übernommen hatte, beantragte auch die Anerkennung der Steuerbegünstigung
für die Wohnungskäufer beim hierfür zuständigen
Landratsamt des Schwarzwald-Baar-Kreises, das diesen Anträgen im Juli
1976 entsprach. Die Anerkennung stand im Einklang mit der damaligen
Verwaltungspraxis; so hatte das Landratsamt
auch den gleichartigen Anträgen der Käufer
von Wohnungen im Terrassenpark S..., die nach Erteilung
dieses Anerkennungsbescheides bis Juni 1978 Wohnungen erwarben, entsprochen. Die Anerkennung hatte zur
Folge, dass die Käufer von der Zahlung der
Grunderwerbsteuer, verschiedener
Gebühren und auf Dauer von zehn Jahren von
der Zahlung der Grundsteuer befreit wurden. Im Juni 1978 erhielten jedoch alle Käufer, die ihre
Wohnung vor Erlass des Anerkennungsbescheids erworben hatten, vom Landratsamt einen Bescheid zugestellt, durch den der 1976 erlassene
Anerkennungsbescheid rückwirkend zurückgenommen wurde
mit der Begründung, der Anerkennungsbescheid sei
rechtsirrtümlich erlassen worden, die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung seien entgegen der damals geübten
Verwaltungspraxis nicht gegeben gewesen. Der Kläger und die Zedenten
mussten daraufhin an das Finanzamt Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt 42.467,25 DM zahlen. Für die Käufer, die ihre
Wohnungen nach dem Juli 1976 erworben hatten, wurden
die Steuerbegünstigungen nur für die Zukunft aufgehoben. Nach
erfolglosem Widerspruch wurde, nach
Absprache unter den Betroffenen, durch einen Kläger F... für die Käufer aus der Zeit
vor Juni 1976 Klage erhoben und ein Musterprozess durchgeführt. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Anerkennungsbescheide
zwar zurückgenommen werden könnten, da es sich um nicht steuerbegünstigte
Ferienwohnungen handele, aber gem. S 48 Abs. 2 LVwVG nicht mit rückwirkender
Kraft. Das Land legte gegen dieses Urteil Berufung ein, worauf
der damalige Kläger Anschlussberufung erhob. In der Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof machte das
Gericht die Beteiligten darauf
aufmerksam, dass die Anerkennungsbescheide
aus dem Jahre 1976 möglicherweise nicht rechtswirksam geworden seien, weil sie weder den
Antragstellern noch ihrer Vertreterin, der SKS, die die Anträge eingereicht
hatte, zugestellt, sondern unmittelbar dem zuständigen Finanzamt übermittelt
worden seien. Das Landratsamt bestätigte
dies mit dem Hinweis, man habe in aller Regel nur bei Ablehnung der Anträge den Bescheid dem Antragsteller
zugestellt, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, während
man bei Stattgabe die Bescheide gleich dem zuständigen Finanzamt übermittelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin entschieden, dass die
Anerkennungsbescheide mangels Zustellung an die Antragsteller nicht rechtswirksam geworden seien, sodass die
späteren Rücknahmebescheide als
erstmalige Entscheidung über die Anerkennungsanträge,
also als Ablehnungsbescheide auszulegen seien mit der Folge, dass keine Steuerbefreiung erfolgt sei.
Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision wurde vom
Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben. Für die Käufer aus der Zeit vor Juni 1976 entfiel damit
rückwirkend jede Steuerbegünstigung,
insbesondere auch die Grunderwerbsteuerbefreiung. Die Wohnungseigentümer der Anlage
"B...", einer weiteren
Ferienhausanlage im gleichen Ferienhausgebiet, schlossen allerdings einen
Vergleich dahingehend, dass die Rücknahme
lediglich mit Wirkung für die Zukunft, also ab Juli
1978 als erfolgt gelten sollte; dem dortigen Verwalter war ein Anerkennungsbescheid des Landratsamts übermittelt
worden. Der Kläger sieht darin, dass der zuständige Bedienstete des
Landratsamtes im Juli 1976 nicht die ordnungsgemäße Zustellung der Anerkennungsbescheide veranlasste, eine
Amtspflichtverletzung. Folge davon sei, dass mangels eines Vertrauenstatbestandes er und
seine Zedenten die Befreiung insbesondere von der Grunderwerbsteuer auch für
die Vergangenheit eingebüßt hätten. Wären nämlich die
Anerkennungsbescheide ordnungsgemäß zugestellt worden, hätten sie nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden
können. Das Land hat eine Amtspflichtverletzung in Abrede genommen, sich auf Verjährung berufen und seine Passivlegitimation bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die
landgerichtliche Entscheidung abgeändert und der Klage - unter Abstrichen beim Zinsanspruch
- entsprochen. Dagegen
richtet sich die Revision des Landes, mit der es die Wiederherstellung des
klageabweisenden Erkenntnisses des Landgerichts
erstrebt. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Im Revisionsverfahren ist, der Schwarzwald-Baar-Kreis auf
seiten des Landes dem Rechtsstreit beigetreten. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat dem
Klagebegehren aus Amtshaftungsgrundsätzen (S 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen entsprochen: Der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes habe
pflichtwidrig die Bekanntgabe des schriftlichen Anerkennungsbescheids vom Juli 1976 an den Kläger und seine Zedenten
unterlassen. Der Sachbearbeiter sei zwar ein Angestellter des Landkreises gewesen, für dessen Amtspflichtverletzungen der Landkreis als Dienstherr gemäß Art. 34 GG einzustehen habe;
die in S 56 Abs. 2 LKrO normierte Haftung des Landes
erstrecke sich nur auf Beamte im staatsrechtlichen Sinne. Gleichwohl hafte im Streitfall das in Anspruch genommene Land.
Der Landrat habe als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde
pflichtwidrig gehandelt, da er die rechtswidrige Übung seiner Behörde,
Anerkennungsbescheide lediglich dem Finanzamt, nicht aber
dem Antragsteller mitzuteilen, jahrelang geduldet habe. Für Pflichtverletzungen des
Landrats, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde begehe, hafte nach § 53 Abs.
2 LKrO das Land. Infolge der unterbliebenen förmlichen Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids hätten der Kläger und
seine Zedenten eine rechtlich geschützte Position, wie sie auch bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt dem Begünstigten erwachse, nicht erlangen können. Für diesen Nachteil,
der den bis zum Widerruf des Anerkennungsbescheids gewährten Steuervorteilen entspreche, müsse das Land Ersatz leisten.
Diesen Ersatzanspruch habe der Kläger innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist des S 852 BGB rechtshängig gemacht. Diese Begründung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. II. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass für
die hier in Frage kommende Amtspflichtverletzungen des zuständigen Sachbearbeiters, eines Angestellten des
Landkreises, nicht das beklagte Land, sondern der Landkreis einzustehen hätte. a) Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach § 82 II.
WoBauG entscheidet die untere Baurechtsbehörde, in deren Gebiet die Wohnung
liegt (§ 83 Abs. 1 II. WoBauG i. V. m. § 1
Abs. 1 der VO des Innenministeriums
vom 26. April 1972 (GBl. S. 282). Untere Baurechtsbehörde ist als untere
(staatliche) Verwaltungsbehörde das Landratsamt (S 82 LBO). Daraus folgt aber
nicht, dass für Amtspflichtverletzungen,
die auf diesem Gebiet von Bediensteten
des Landratsamtes begangen werden, das Land einzustehen habe.
Nach Art.
34 GG trifft die Haftung grundsätzlich diejenige Körperschaft, in deren
Diensten der pflichtwidrig handelnde
Amtsträger steht. In ständiger Rechtsprechung
(zuletzt Urteil vom 15. Januar
1987 - III ZR 17/85 = BGHZ 99, 326 m. w. Nachw. = BGHR GG Art. 34 - Körperschaft
l) legt der Senat diese Vorschrift dahin aus, dass sich die Frage nach dem haftenden Dienstherrn
danach beantwortet, welche
Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat,
wer mit anderen Worten dem Amtsträger die
Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist,
übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm
damit die Möglichkeit zur
Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete
Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen
grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder
mehrere Dienstherren vorhanden sind, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger
die Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat. So hat der Bundesgerichtshof z. B.
beim Schiedsmann (BGHZ 53, 217) und
beim amtlich anerkannten Kfz Sachverständigen
(BGHZ 49, 108, 116), bei denen ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis als Grundlage der
Amtstätigkeit fehlt, als entscheidend angesehen,
wer dem Amtsträger die betreffende
Aufgabe übertragen hatte. Entsprechendes kommt für Beamte mit Doppelstellung oder Nebenamt in Betracht. Bei
ihnen trifft die Haftung denjenigen der beiden Dienstherren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe,
bei der es zu der Amtspflichtverletzung kam,
anvertraut hat (BGHZ 87, 202, 204;
53, 217, 219). Diese Ausnahmeregeln kommen
hier jedoch nicht zum Tragen. b)
Nach § 52 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg - LKrO - i. d. F.
des Gesetzes vom 22. Dezember 1975 (GBl. 1976 S. 40) werden die für die
Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten vom Land, die
Angestellten und Arbeiter vom Landkreis gestellt. Der Landrat kann zur
Besorgung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde Beamte des Landkreises
heranziehen (S 56 Abs. 1 LKrO). Verletzt ein Beamter in Ausübung dieser
Tätigkeit die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet
nach S 56 Abs. 2 LKrO bei Erfüllung der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde
das Land. Es liegt nicht fern, diese Vorschrift dahin auszulegen, dass mit
"Beamter" im Sinne dieser Vorschrift nicht lediglich der Beamte im
staatsrechtlichen Sinne, sondern jeder hoheitlich Tätige gemeint ist, also der
Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Dafür könnte sprechen, dass es sich nach
der Landkreisordnung bei dem Landratsamt um eine Einheitsbehörde handelt, in
der organisatorisch und funktionell die kommunale Verwaltung des Kreisverbandes
und die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde verzahnt sind (Ba-Wü VGH Urt.
v. 16. Dezember 1975 = Ba Wü VPr. 1976, 60). Leiter der unteren Verwaltungsbehörde
ist der Landrat (§ 53 Abs. 1
LKrO). Er ist dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer
Geschäfte verantwortlich. Verletzt der Landrat in
Ausübung dieser Tätigkeit die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet das Land (S 53 Abs. 2 LKrO). Auch diese Haftungsregelung für
den Landrat, der nach S 37 Abs. 2 LKrO Beamter des Kreises ist, könnte dafür sprechen, die haftpflichtige Körperschaft
nach der Rechtsnatur der dem einzelnen Bediensteten vom Landrat im Rahmen der Behördenorganisation übertragenen Aufgaben zu
bestimmen, d. h. den Begriff "Beamter" in S 56 Abs. 2 LKrO im
haftungsrechtlichen Sinne zu begreifen. Diese Auslegung
verbietet jedoch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die im Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens entwickelte Vorschrift § 46 e
(heute § 56) hatte die Überschrift "Austausch von
Bediensteten", obwohl in ihr nur von
"Beamten" die Rede war (anders in § 46 a, dort wurde zwischen Beamten des Landes sowie Angestellten und Arbeitern
des Landkreises unterschieden). Das ist dann mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Vorschrift nur "Beamte"
betreffe, in "Austausch von Beamten" geändert und so Gesetz geworden
(BaWü LT Prot. Bd. 4 (l. WP) S. 3700, 3712). Mithin muss angenommen werden, dass die Haftungsregelung in § 56
Abs. 2 LKrO nur Beamte im staatsrechtlichen Sinne, nicht aber auch in hoheitlicher Funktion tätige Angestellte und
Arbeiter des Landkreises erfasst (so im Ergebnis auch Müller LKrO, 1975, § 49, Anm. 2 a und b). Demnach haftet für
Amtspflichtverletzungen, die ein Angestellter des Landkreises als zuständiger Sachbearbeiter der unteren
Verwaltungsbehörde gegenüber einem Dritten begeht, auch in Baden-Württemberg der Landkreis als Anstellungskörperschaft. 2.
Gleichwohl wäre im Streitfall - in Übereinstimmung mit dem
Berufungsgericht - die
Passivlegitimation des Landes zu bejahen, da
auch eine Amtspflichtverletzung des Landrats selbst
in Rede steht. a)
Die unterlassene Bekanntgabe der Anerkennungsbescheide vom Juli 1976 an den Kläger und seine Zedenten
stellte eine Amtspflichtverletzung dar. Nach
Nr. 10 Abs. 3, der Verwaltungsanordnung vom 9. April
1974 (Beilage Nr. 10/74 z. BAnz 1974/76) einschließlich Berichtigung vom 12. Juni 1974 (BAnz Nr. 109 v. 19. Juni 1974 S. 4) war über
die Anerkennung oder Ablehnung einer Wohnung als steuerbegünstigt dem
Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Erst mit der Bekanntgabe an den Antragsteller oder seinen Vertreter wurde der Bescheid wirksam (SS 41, 43 BaWü.
LVwVfG). Durch die bloße Mitteilung an das Finanzamt - wie hier
geschehen - konnten die
Anerkennungsbescheide nicht wirksam werden, es handelte sich lediglich um eine Mitteilung von Behörde zu Behörde. Diese
Auffassung entspricht der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 29. April 1968
- VIII C 19/64 = NJW 1968,
1538) und wird auch vom VGH
Baden-Württemberg geteilt (Urteil v. 9. September 1981
- '3 S 2388/80). b)
Dem
widersprach die jahrelange Verwaltungsübung des Landratsamtes. Ungeachtet
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom April 1968 war es noch im Sommer 1976 beim Landratsamt üblich, dass positive Anerkennungsbescheide lediglich
dem Finanzamt mitgeteilt, nicht aber dem Antragsteller - wie es geboten
gewesen wäre - bekannt gemacht wurden. Mit Recht hat das Berufungsgericht darin ein schuldhaftes Fehlverhalten des Landrats selbst gesehen. Er hätte
als Behördenleiter für eine Beachtung der Verwaltungsanordnung, so wie
sie das Bundesverwaltungsgericht ausgelegt hatte, sorgen müssen. Keinesfalls
durfte er die Fortsetzung der bislang an
seiner Behörde geübten Praxis dulden. Für Amtspflichtverletzungen
aber, die der Landrat als Leiter der unteren
Verwaltungsbehörde begeht, haftet nach 5 53 Abs. 2 LKrO das Land. 3.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber durch dieses fehlsame Verhalten des Landrats dem Kläger und seinen
Zedenten ein Ersatzanspruch wegen Amtshaftung nicht entstanden. a)
Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass für die Wohnungen der Kläger und seiner Zedenten die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach 5 82 II. WoBauG
nicht gegeben waren, die im Juli 1976 erteilten positiven Anerkennungsbescheide daher nicht hätten ergehen dürfen.
Die Entscheidung des Landratsamtes beruhte jedoch auf einer allgemeinen Verwaltungsübung, der eine Verwaltungsanordnung der Bundesregierung zugrunde lag.
Der im Verfahren nach SS 82, 83 II. WoBauG ergehende Anerkennungsbescheid
ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht
für die Finanzbehörden und Finanzgerichte verbindlich (5 93 Abs. 2 II.
WoBauG). Dasselbe gilt für
die Grunderwerbsteuerbefreiung (BFH
FWW 1965, 417, 418). Bis 1977 galt die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung
über die Anerkennung
steuerbegünstigter Wohnungen und über die Grundsteuervergünstigung nach dem
zweiten Wohnungsbaugesetz (VA - II. WoBauG) in der Fassung vom 9. April 1974
(Beilage Nr. 10/74 z. BAnz. 1974/76). In Nr. 6 Abs. 1 dieser
Verwaltungsanordnung heißt es, die
Anerkennungsvoraussetzungen könnten
auch bei Wohnungen vorliegen, die nur zeitweise, aber regelmäßig und über längere Dauer, z. B. während der
Ferien' sowie an Wochenenden und Feiertagen
genutzt würden. Diese Bestimmung ist
allgemein großzügig angewendet worden. Allerdings
hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 3. Dezember 1975 (VIII C 20.75 =
BVerwGE 50, 29) entschieden, dass ein als
Zweithaus (Ferienhaus) genehmigtes Gebäude, das zu ferienhausgemäßer Nutzung bestimmt ist, nicht als steuerbegünstigte
Wohnung anerkannt werden kann.
Diese allgemeine Verwaltungsübung - mochte sie auch rechtswidrig sein
- hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit veranlasst, den einem Antragsteller bekannt gemachten Anerkennungsbescheid nur für die Zukunft als widerruflich
anzusehen und dem Antragsteller die tatsächlich gewährten Steuervorteile aus Gründen des Vertrauensschutzes für die
Vergangenheit zu belassen (vgl. Urteil VG Freiburg v. B. Oktober 1980 - VS. 1
170/79; vgl. auch VGH BaWü Urteil v. 9.
September 1981 aaO). b)
Infolge der unterbliebenen Bekanntgabe der
Anerkennungsbescheide vom Juli 1976 haben
der Kläger und seine Zedenten eine
aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Vergangenheit geschützte
Rechtsposition nicht erlangen können.
Darin kann aber im Streitfall nicht eine vom Land nach Amtshaftungsgrundsätzen auszugleichende Einbuße
gesehen werden.
Die positiven Anerkennungsbescheide vom Juli 1976 waren von Anfang an rechtswidrig. Die beantragte Steuervergünstigung hätte von Rechts wegen abgelehnt werden müssen. Eine
Amtspflicht des Sachbearbeiters des Landratsamtes, einen rechtswidrigen Bescheid bekannt zu machen, kann nicht anerkannt werden. Es ist nicht der Zweck, der die Bekanntgabe
anordnenden - oben
angeführten - Vorschriften, die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz, wie er bei rechtswidrigen Verwaltungsakten in Betracht kommen kann, zu
schaffen (vgl. dazu auch BGHZ 97, 184, 187).
Dem Kläger
darf zudem im Wege des Schadensersatzes nicht mehr
zugesprochen werden als das, worauf er rechtmäßig Anspruch hat. Das ist
aus der Sicht des Richters zu beurteilen,
der für den Ersatzprozess zuständig ist. Auf eine langjährige, aber
rechtswidrige Verwaltungsübung, die den Anerkennungsbescheiden vom Juli 1976 zugrunde lag, kommt es
nicht an. Mag sie auch klar und zweifelsfrei
zutage liegen , (BGH Urteil vom 26.
März 1985 - VI ZR 245/83 = NJW 1985, 2482/3 = ZIP 1985, 693 m. w.
Nachw.). Nach der zutreffenden Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil
vom 3. Dezember 1975 aa0) durfte jedoch die beantragte Steuervergünstigung nicht gewährt werden.
Demnach hat hier auch das
pflichtwidrige Verhalten des Landrats selbst einen Amtshaftungsanspruch nicht
auslösen können. c)
Allerdings hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein nach S 249 BGB ersatzfähiger Schaden
auch darin bestehen kann, dass dem Geschädigten Steuervorteile entgangen sind,
die er bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers erlangt und behalten hätte,
obgleich sie ihm nach den bestehenden Steuergesetzen (SS 82, 83 II. WoBiG) nicht hätten gewährt werden dürfen (BGHZ 79, 223). Die
Grundsätze dieser Entscheidung können hier jedoch nicht herangezogen werden. Dort ging es darum, dass der
Schädiger - eine Gemeinde - es vertraglich übernommen hatte, dafür zu sorgen, dass die förmlichen Voraussetzungen für den Erlass
eines steuerbegünstigenden Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach dem Willen der Vertragspartner sollte in
solchen Fällen der Auftragnehmer den Auftraggeber in den Genuss der
Vorteile bringen, die sich für ihn nach der jeweiligen Verwaltungsübung bieten
und von der die Vertragspartner zunächst als selbstverständlich annehmen, dass
sie rechtlich nicht zu beanstanden sind. Ob diese
Verwaltungsübung später geläuterter Rechtsauffassung standhalte, sei für die
Vertragsschließenden von untergeordneter Bedeutung gewesen, wenn dem
Auftraggeber gleichwohl die Vorteile verbleiben, die
ihm der Auftragnehmer auf der Grundlage der bis dahin
unbeanstandeten Verwaltungsübung beschaffen sollte. Entscheidend für den VII. Zivilsenat war mithin die Auslegung einer individuellen Vereinbarung der Parteien. Diese
Grundsätze des Vertragsrechts lassen sich nicht auf das Amtshaftungsrecht übertragen. 4.
Schon aus diesen Gründen kann das Klagebegehren
keinen Erfolg haben.
Abgesehen davon ist die im Februar 1985 gegen das Land erhobene Klage erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB angebracht worden. Selbst wenn die Verjährung
wegen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung der
§S 209 Abs. l, 211 BGB unterbrochen gewesen sein
sollte (s. BGHZ 95, 238), so hatten der Kläger und seine Zedenten doch seit der
Zustellung des Urteils des
Verwaltungsgerichtshofs Ende Oktober 1981 Kenntnis von dem
oben geschilderten widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten des Landrats
und dem dadurch entstandenen Schaden, d. h.
dass ihnen die für die Vergangenheit rechtswidrig
gewährten Steuervergünstigungen nicht
belassen wurden. Dass für Amtspflichtverletzungen, die der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde
begeht, das Land einzustehen hatte, ergab sich aus § 53 Abs. 2 LKrO. Mithin lief die Verjährungsfrist gegen das
beklagte Land Ende Oktober 1984 ab. 5.
Auf die
Revision des beklagten Landes muss daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Berufung gegen
das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil
ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97,
101 ZPO. Krohn Kröner Boujong Halstenberg Rinne
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