Amtspflichtverletzung beim Finanzamt |
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| Vorinstanzen:
OLG Köln, 7 U 134/90, vom 20.12.1990 |
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| Fundstellen:
NJW-RR 1992, 919 |
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G r ü n d e |
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. |
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I.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung einem Amtsträger vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind (Krohn/Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986, S. 32); dagegen fehlt es am Verschulden in der Regel, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (BGHZ 30, 19, 22), und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint (Senatsbeschluss vom 26. April 1990 - III ZR 106/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 15). Eine weitere Eingrenzung der Haftung besteht bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des sog. "Richterprivilegs" (§ 839 Abs. 2 BGB). Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Ein Schuldvorwurf kann dem Richter in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (Senatsbeschluss vom 26. April 1990 - III ZR 182/89). Im Übrigen gilt auch insoweit die allgemeine Richtlinie, dass einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107). |
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II. |
Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der im Streitfall tätig gewordenen Richter nicht bejaht werden. |
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1. |
Ablehnung der Konkurseröffnung (Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12. März 1986): |
| a) |
Ist der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 102 KO) nur gegeben, wenn die Forderung des antragstellenden Gläubigers besteht, so genügt es für die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht, die Forderung glaubhaft zu machen; das Konkursgericht muss vielmehr von ihrem Bestand überzeugt sein. Ist der Bestand der Forderung ernsthaft bestritten, dann muss das Konkursgericht den antragstellenden Gläubiger in aller Regel auf den Klageweg verweisen; denn das Konkursverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären (OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Frankfurt KTS 1973, 140, 141 und 1983, 148, 149; OLG Köln ZIP 1989, 789;' 790; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 10. Aufl. § 105 Rn. 11 h). |
| b) |
Aus dem Umstand, dass sich der Beschluss vom |
| 2. |
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 15. April 1986): |
| 3. |
Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen: |
| 4. |
Auch sonst lässt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. |
| Krohn
Engelhardt
Rinne Wurm Deppert |
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