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Bundesgerichtshof |
6.7.1995 |
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Vorinstanzen: OLG Düsseldorf LG Wuppertal BGB §§ 839 F1, 852, 209 Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung
in der Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides bestehe, der seinerseits
auf einem unrichtigen Gewinnfeststellungsbescheid beruhte, so kann die auf
Feststellung der Nichtigkeit jenes Gewinnfeststellungsbescheides gerichtete
finanzgerichtliche Klage die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs
unterbrechen. BUNDESGERICHTSHOF Tatbestand Die Kläger erwarben als Gesellschafter bürgerlichen Rechts
im Jahre 1980 ein Grundstück in W. und errichteten darauf vier
Einfamilienhäuser, die sie im Jahre 1982 für 1.471.521 DM veräußerten. Bei
ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1981 bis 1983 gaben sie die
Herstellungskosten der Häuser mit einem Schätzbetrag von 1.132.000 DM an. Das
zuständige Finanzamt V., eine Behörde des beklagten Landes, akzeptierte die
Schätzung zunächst und erließ entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1985 wiesen die Kläger
die Baukosten nicht durch entsprechende Belege nach. Das Finanzamt erkannte
daraufhin Baukosten in Höhe von lediglich 117.416 DM an und stellte
Jahresgewinne von 79.960 DM für 1981 und von 1.148.039 DM für das Jahr 1982
fest. Es erließ am 10. Dezember 1985 einen entsprechenden
"zusammengefassten geänderten Gewinnfeststellungsbescheid". Dem
Bescheid war eine in ihm erwähnte und in Bezug genommene Anlage nicht beigefügt.
Er ist nach Angaben des beklagten Landes am 10. Dezember 1985 zur Post gegeben
worden; die beigefügte Postzustellungsurkunde kam nicht an das Finanzamt
zurück. Auf der Grundlage dieser Gewinnfeststellung erließ das
Finanzamt im Januar 1986 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1981
bis 1983. Am 10. Juni 1986 legte der Kläger zu 1 gegen alle aufgrund der
Betriebsprüfung ergangenen Bescheide Einspruch ein und beantragte, ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Bescheid vom 13. Januar
1988, zugestellt am folgenden Tage, wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die
Feststellungsbescheide im wesentlichen (mit einer geringfügigen Änderung) als
unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 1. August 1988 erhob der Kläger zu 1
Klage vor dem Finanzgericht D. mit dem Antrag, die Gewinnfeststellungsbescheide
1981 bis 1983 vom 10. Dezember 1985 aufzuheben. In dem Verfahren wurde die
Klägerin zu 2 beigeladen. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1989
äußerte das Finanzgericht seine Rechtsauffassung, dass der
Gewinnfeststellungsbescheid mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nichtig sei.
Der Kläger zu 1 beantragte daraufhin hilfsweise, die Unwirksamkeit der
Bescheide festzustellen. Diesem Hilfsantrag gab das Finanzgericht durch
rechtskräftig gewordenes Urteil vom 1. Dezember 1989, zugestellt am 6. Januar
1990, statt. Der Hauptantrag wurde wegen Versäumung der Klagefrist als
unzulässig abgewiesen. Das Finanzamt erliess daraufhin neue Bescheide, die vom
Kläger zu 1 wiederum mit der Klage vor dem Finanzgericht angefochten wurden. In
dem neuen finanzgerichtlichen Verfahren wurde der Gewinn der Kläger aus den
Jahren 1981 bis 1983 endgültig durch Vergleich festgestellt. Daraus ergab
sich, dass die aufgrund des Ursprungsbescheides vom 10. Dezember 1985 geltend
gemachten Steuerforderungen nicht bestanden. Ab März 1986 hatte das Finanzamt die aufgrund des Bescheides
vom 10. Dezember 1985 errechneten Steuerrückstände beigetrieben. Die Kläger
haben behauptet, durch diese Vollstreckungsmaßnahmen seien sie zu
Notveräußerungen von Vermögenswerten gezwungen worden und hätten einen
erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Diesen Schaden verlangen sie mit
der vorliegenden Amtshaftungsklage von dem beklagten Land ersetzt. Die
Klageschrift ist am 22. Dezember 1992 bei dem Landgericht eingegangen. Die
Prozessgebühr wurde am 2. Februar 1993 gezahlt; die. Zustellung der
Klageschrift an das beklagte Land erfolgte am 11. Februar 1993. Das beklagte
Land hat das Vorliegen schuldhafter Amtspflichtverletzungen der tätig
gewordenen Finanzbeamten bestritten, ferner eingewandt, die Kläger treffe ein
erhebliches Mitverschulden, und schließlich die Einrede der Verjährung erhoben. Die
Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger
ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Die
Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht geht
zutreffend davon aus, dass als Grundlage für die streitgegenständlichen
Schadensersatzansprüche allein die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
in Betracht kommt. Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
anerkannt, dass im Falle der Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides der
betroffene Steuerpflichtige Schadensersatz unter den Voraussetzungen der
Amtshaftung, d.h. bei schuldhafter Verletzung ihm gegenüber bestehender
Amtspflichten, geltend machen kann (so bereits Senatsurteil BGHZ 39, 77). Weitere
Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs hat
das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat nämlich angenommen, sämtliche bis
zum 11. Februar 1990 möglicherweise entstandenen Amtshaftungsansprüche der
Kläger seien wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1
BGB verjährt. Darin kann
dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. 2. Das Berufungsgericht hat den Zeitpunkt, in welchem der
Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
erlangt hat (§ 852 Abs. 1 HS 1 BGB), auf den 1. Dezember 1989, den Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, spätestens jedoch auf den 6.
Januar 1990, denjenigen der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils,
angesetzt und angenommen, die Verjährung sei durch die vorliegende, am 11.
Februar 1993 zugestellte Amtshaftungsklage nicht mehr unterbrochen worden, da
eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage (22. Dezember
1992) nicht habe stattfinden können, weil die Zustellung nicht
"demnächst" erfolgt sei (§ 270 Abs. 3 ZPO). 3. Dabei ist unberücksichtigt
geblieben, dass die Verjährung hier durch den finanzgerichtlichen Prozess
unterbrochen worden ist. a) Insoweit gelten die Grundsätze,
die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von
Primärrechtsschutz entwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97;
103, 242). Entsprechend dem heute allgemein anerkannten grundsätzlichen Vorrang
des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz ist es sachgerecht
oder doch zumindest naheliegend, wenn der Betroffene, ehe er Schadensersatz
wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, sich zunächst gegen das beanstandete
Verwaltungshandeln selbst wendet und versucht, im Wege des primären
Rechtsschutzes Abhilfe zu erreichen. Da die öffentliche Hand in diesen
Fällen ohnehin damit rechnen muss, dass der Geschädigte nach erfolglosem - und
erst recht nach erfolgreichem - verwaltungsgerichtlichen Vorgehen auch noch
Amtshaftungsansprüche erhebt, erscheint es gerechtfertigt, der Inanspruchnahme
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verjährungsunterbrechende Wirkung auch
für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Amtshaftungsanspruchs zuzuerkennen
(Senatsurteil BGHZ 122, 317, 323/324; Senatsurteil vom 29. Juni 1989 - III ZR
92/87 BGHR BGB 5 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 3). b) Unter diesem Blickwinkel stellte die finanzgerichtliche
Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1981 bis 1983, die
die Grundlage für die Zwangsvollstreckungsnahmen gebildet hatten, die zu den von
den Klägern behaupteten Schäden geführt haben sollen, ein geeignetes Mittel des
Primärrechtsschutzes dar. Dies gilt auch dann, wenn den Klägern neben der
rechtlichen Möglichkeit, die Gewinnfeststellungsbescheide anzugreifen, auch
Rechtsbehelfe gegen die aufgrund der Gewinnfeststellungsbescheide ergangenen
Einkommensteuerbescheide zugestanden haben, aus denen die Vollstreckung
betrieben wurde. Sollten die Kläger es schuldhaft unterlassen haben, diese
Einkommensteuerbescheide anzufechten, könnte dies für sie zu Rechtsnachteilen
nach § 839 Abs. 3 BGB führen. Dies ist indes eine Frage, die von der hier in
Rede stehenden Verjährungsunterbrechung rechtlich und methodisch zu
unterscheiden ist. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es aus, dass
der ergriffene Rechtsbehelf - hier die gegen die Gewinnfeststellungsbescheide
erhobene finanzgerichtliche Klage - unter den Gesichtspunkten der
Prozessökonomie und der Zweckmässigkeit ein nahe liegendes Mittel war, zunächst
die Rechtmässigkeit der streitigen Steueransprüche selbst klären zu lassen. In
diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass verwaltungsgerichtlicher
Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt die Verjährung des
Amtshaftungsanspruches auch dann unterbricht, wenn die Amtspflichtverletzung
nicht in dem Erlass, sondern in dem Vollzug dieses
Verwaltungsaktes erblickt wird (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 110). c) Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit,
dass die vom Kläger zu 1 erhobene auf Aufhebung des
Gewinnfeststellungsbescheides gerichtete Klage mit diesem ihrem Hauptantrag
wegen Fristversäumnis unzulässig gewesen war. Diese unzulässige Klage wäre für
sich allein genommen bei rechtskräftiger Abweisung nicht geeignet gewesen, die
Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu unterbrechen (arg. § 212 Abs. 1 2.
Alternative BGB). Dieses Zulässigkeitsbedenken bestand indessen bei dem
hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag nicht, da dieser nicht an eine Frist
gebunden war. Das keineswegs von vornherein aussichtslose (sondern im Gegenteil
im Ergebnis erfolgreiche) Begehren, die Nichtigkeit des
streitgegenständlichen Verwaltungsaktes festzustellen, muss als taugliches
Mittel des Primärrechtsschutzes auch in Bezug auf die Unterbrechung der
Verjährung des Amtshaftungsanspruchs angesehen werden. Anderenfalls müsste
der Geschädigte trotz besonders schwerwiegender Mängel des Verwaltungsaktes
Amtshaftungsklage erheben, ohne vorher die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in
dem dafür vorgesehen verwaltungsgerichtlichen Verfahren feststellen lassen zu können. d) Die Unterbrechungswirkung des ersten
finanzgerichtlichen Prozesses dauerte mithin bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluss (§ 211 Abs. 1 BGB). Sie endete dementsprechend erst einen Monat
nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils mit Ablauf der Frist für die
Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde. Dies war hier der 6. Februar
1990. Die Verjährung lief daher - vorbehaltlich einer erneuten Unterbrechung
durch den nachfolgenden zweiten finanzgerichtlichen Prozess - frühestens am 6.
Februar 1993 ab, so dass die Zustellung der Klageschrift am 11. Februar 1993 in
jedem Falle noch "demnächst" erfolgt ist. Denn die Zeitdauer der
Verzögerung wird vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist und nicht etwa seit
dem - früheren - Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift gemessen (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = BGHR
ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 3 m.w.N.; BGH Urteil vom 27. Mai 1993 - 1 ZR 100/91
= NJW 1993, 2320; zuletzt BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94 -, zur
Veröffentlichung vorgesehen). Dabei ist auch zu beachten, dass zum Zeitpunkt
des Ablaufs der Verjährungsfrist der in den Verantwortungsbereich der Kläger
fallende Hinderungsgrund für die Zustellung, nämlich die Nichtzahlung des
Kostenvorschusses, bereits behoben war. II. Das
Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen
bleiben. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat beim derzeitigen
Sach- und Streitstand nicht möglich. Vielmehr bedarf es nunmehr einer
Sachprüfung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs. 1. Dabei
steht aufgrund der Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen
finanzgerichtlichen Urteils auch im Rahmen des vorliegenden
Amtshaftungsanspruchs fest, dass der Bescheid vom 10. Dezember 1985 nichtig
gewesen ist. Die Nichtigkeit beruhte nach Auffassung des Finanzgerichts auf
Verfahrensfehlern, nämlich darauf, dass mangels Zustellungsnachweises nicht
feststellbar war, dass der Bescheid wirksam bekannt gegeben worden war, sowie
darauf, dass in ihm auf eine Anlage verwiesen wurde, die ihm jedoch nicht
beigefügt war. 2. Damit ist keine abschließende
Feststellung zu der wesentlichen materiell-rechtlichen Frage getroffen, ob die
Jahresgewinne für die Jahre 1981 bis 1983 nach den dem Finanzamt seinerzeit
zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zutreffend berechnet worden waren
oder nicht. Insbesondere gilt dies für die in die Gewinnermittlung
eingestellten Herstellungskosten, die das Finanzamt zum weitaus größten Teil
nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO unberücksichtigt gelassen hatte. Deshalb wird in
diesem Zusammenhang der Einwand des beklagten Landes erheblich, dass die
Herstellungskosten nicht höher und dementsprechend die Gewinne nicht niedriger
hätten angesetzt werden können, weil die Kläger, insbesondere der Kläger zu
1, dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachgekommen sei, die Gläubiger der
zur Herstellung der Häuser eingegangenen Verbindlichkeiten oder die Empfänger
der insoweit erbrachten Leistungen genau zu benennen. In der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs wird bei Amtshaftungsansprüchen, die sich - wie hier -
auf verfahrensfehlerhaft zustandegekommene behördliche Entscheidungen gründen,
der Einwand zugelassen, bei ordnungsgemässem Verfahren hätte eine gleich
lautende behördliche Entscheidung ergehen müssen (vgl. insbesondere BGHZ 96,
157, 171 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Bei diesem Einwand
"rechtmässigen Alternativverhaltens" geht es um die der Bejahung des
Kausalzusammenhangs nachfolgende Frage, inwieweit einem Schadensverursacher die
Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung
billigerweise zugerechnet werden können (BGH aa0 172; siehe auch Ossenbühl,
Staatshaftungsrecht, 4. Aufl. 1991, S. 58). Sollte also die Nichtberücksichtigung
der Herstellungskosten die von der Abgabenordnung selbst vorgesehene Sanktion
dafür gewesen sein, dass die steuerpflichtigen Kläger dem Finanzamt die
notwendigen Schätzungsgrundlagen vorenthalten hatten, so wäre dies ein Umstand,
der geeignet sein könnte, dem Amtshaftungsanspruch von vornherein die
Grundlage zu entziehen. 3. Unabhängig von diesem Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens
wäre ein etwaiger Verstoß der Kläger gegen ihre Mitwirkungspflichten (vgl. §
200 AO) auch unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens nach § 254
BGB zu würdigen. 4. Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des
Amtshaftungsanspruchs wird erforderlichenfalls auch die oben (1 3 b)
aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Kläger zur Vermeidung der
Rechtsfolgen aus § 839 Abs. 3 BGB gehalten waren, die einzelnen zu
vollstreckenden Einkommensteuerbescheide und/oder die jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen
mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen. 5. Die Sache ist nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr die
erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Rinne Wurm Deppert
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