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Bundesgerichtshof |
16.11.2000 |
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BGB § 839 H Zur
Frage, inwieweit ein Steuerpflichtiger ein Rechtsmittel gegen die Vollziehung
eines noch nicht bestandskräftigen und später aufgehobenen Haftungsbescheids
einlegen muss, um einen Schadensersatzanspruch wegen amtspflichtwidriger
Vollziehung erheben zu können. ZPO § 717
Abs. 2 Auch nach
Einführung der sog. Vollverzinsung für die in § 233 a AO genannten Steuerarten
kann der Steuerpflichtige im Fall der Vollziehung eines nicht bestandskräftigen
Haftungsbescheids nach dessen Aufhebung keinen Schadensersatz in entsprechender
Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO fordern (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 39,
77 und BGHZ 83, 190). BGH, Urteil vom 16. November 2000 - III ZR 1/00 - OLG Karlsruhe LG Freiburg Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 16. November 2000 durch. die Richter Dr. Wurm,
Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Dezember 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insoweit unzulässig ist, als mit ihr ein auf eine analoge Anwendung des § 236 AO gestützter Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen verfolgt wird. Der Kläger hat die Kosten
des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand Der Kläger wurde durch
Haftungsbescheide des Finanzamts vom 28. August 1984 und 11. Januar 1985 gemäß
§ 42 d EStG auf Zahlung der Lohnsteuer, die er als Arbeitgeber hätte
einbehalten und abführen müssen, in Anspruch genommen. Hintergrund war der
aufgekommene Verdacht, der Kläger habe für den Bau seines Hauses
Schwarzarbeiter aus der Schweiz beschäftigt. Die Ermittlungen hierzu waren
aufgrund einer Kontrollmitteilung in Gang gekommen, aus der sich ergab, dass
der Kläger seinen Schwippschwager als Bauführer für dieses Vorhaben gegen
Entgelt zugezogen hatte. Der zunächst höhere Haftungsbetrag wurde in der
Einspruchsentscheidung vom 13. April 1988 für die Lohnsteuer auf 60.082,22 DM
und für die ev. und rk Kirchenlohnsteuer auf jeweils 2.403,29 DM herabgesetzt.
Das Finanzamt pfändete mit Verfügungen vom 25. Juli 1985 Gehaltsansprüche und
Bankguthaben des Klägers. Nachdem der Kläger am 1. und 7. August 1985
Sicherheit durch Hinterlegung eines Geldbetrages über insgesamt 50.000 DM
geleistet hatte, setzte das Finanzamt am 7. August 1985 die Vollziehung nach §
361 AO aus. Durch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. August
1997 wurde der Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung
ersatzlos aufgehoben. Das Finanzamt zahlte darauf an den Kläger 50.000 DM
zurück. Mit der Behauptung, er habe die an
das Finanzamt gezahlten Beträge finanziert, begehrt der Kläger vom beklagten
Land Ersatz der dafür entrichteten Zinsen in Höhe von 39.118 DM nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen
Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter. Entscheidungsgründe: Die
Revision ist im wesentlichen unbegründet. Lediglich soweit der Kläger
Rechtshängigkeitszinsen in entsprechender Anwendung des § 236 AO begehrt, kann
ihm dieser Anspruch durch die ordentlichen Gerichte nicht in der Sache
aberkannt werden. 1. Das
Berufungsgericht hat Amtshaftungsansprüche des Klägers im Ergebnis zutreffend
verneint. a) Soweit die Revision
geltend macht, nicht erst die Vollziehung, sondern bereits der Erlass des
Haftungsbescheids stelle eine Amtspflichtverletzung dar, auf die der
eingetretene Schaden zurückzuführen sei, handelt es sich um eine in der
Revisionsinstanz nicht mehr zulässige Einführung eines zusätzlichen
Klagegrundes. Zwar steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des
Finanzgerichts
mit Bindung auch für das vorliegende Verfahren fest, dass der gegen den Kläger
erlassene Haftungsbescheid rechtswidrig gewesen ist. Gleichwohl hat der Kläger
in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht, den Beamten des Finanzamts seien im
Zusammenhang mit dem Erlass des Haftungsbescheids vorwerfbare Fehler
unterlaufen. Da das Urteil des Finanzgerichts Hinweise darauf enthält, der
Kläger habe sich erst in einem späteren Verfahrensstadium dahin eingelassen,
dass man nicht ihn als den Bauherrn, sondern den von. ihm als Bauführer
zugezogenen Schwippschwager als Arbeitgeber der beschäftigten Schwarzarbeiter
habe ansehen müssen, hätte der Kläger zu den Tatbestandsvoraussetzungen eines
Amtshaftungsanspruchs Näheres vortragen müssen, wenn er den Erlass des
Haftungsbescheids zum Gegenstand seiner Klage machen wollte. Dies ist aber in
den Tatsacheninstanzen nicht geschehen, auch nicht in der Berufungsbegründung,
auf die die Revision insoweit Bezug nimmt. Gleiches gilt für den in der
Revisionsverhandlung hervorgehobenen Gesichtspunkt, das Finanzamt habe
spätestens im Jahr 1993 erkannt, dass nicht der Kläger als Arbeitgeber der
Beschäftigten in Betracht gekommen sei. b) Der Kläger hat in den
Vorinstanzen nicht bezweifelt, dass das Finanzamt für die Durchsetzung des
Haftungsanspruchs die Bestandskraft des Haftungsbescheids nicht unbedingt abwarten
musste. Die Revision ist jedoch der Auffassung, die Vollstreckungsbehörde habe
ihr Ermessen nicht ausgeübt, anstelle der ausgebrachten Pfändungen eine
Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Klägers eintragen zu lassen. Der
Kläger habe nämlich unwidersprochen vorgetragen, das von ihm gebaute Haus
hätte als Sicherheit ausgereicht. Der
Streitfall gibt keinen Anlass, näher darauf einzugehen, unter welchen
Voraussetzungen die Vollstreckungsstelle eine Gehalts- und Kontenpfändung
vornehmen darf und inwieweit sie verpflichtet ist, vorrangig andere pfändbare
Vermögenswerte in Anspruch zu nehmen. Abschnitt 23 Absatz 2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der
Abgabenordnung vom 13. März 1980 (BStBI. 1980 1 S. 112) stellt die Entscheidung
hierüber in das pflichtgemäße Ermessen der Vollstreckungsstelle. Nach Satz 2
und 3 dieser Bestimmung sollen in erster Linie solche Vollstreckungsmaßnahmen
ergriffen werden, von denen nach den besonderen Umständen des Falles bei
angemessener Berücksichtigung der Belange des Vollstreckungsschuldners am
schnellsten und sichersten ein Erfolg zu erwarten ist. Die beabsichtigte
Vollstreckungsmaßnahme muss in angemessenem Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg
stehen, die Höhe der Forderung den mit ihr verbundenen Verwaltungsaufwand
rechtfertigen. Das beklagte Land hat sich zur konkreten Ermessensausübung nicht
näher geäußert, die Pfändungsverfügungen aber als verhältnismäßig bezeichnet,
weil die Eintragung einer Sicherungshypothek teuerer sei und bei neu bebauten
Grundstücken im Hinblick auf in der Regel erhebliche Vorbelastungen keine
hinreichende Sicherheit biete. Deshalb werde der Vollstreckungsschuldner in der
Vollstreckungsankündigung - wie auch hier - auf Lohn- und Forderungspfändungen
hingewiesen. Der Senat muss nicht entscheiden,
ob diese allgemeinen Erwägungen genügen, um die Entschließung der
Vollstreckungsstelle im vorliegenden Fall zu rechtfertigen. Selbst wenn man
annehmen wollte, die Vollstreckungsstelle habe ihr Ermessen, welche
Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten seien, überhaupt nicht ausgeübt,
scheitert eine Inanspruchnahme des beklagten Landes auf Schadensersatz
jedenfalls daran, dass der Kläger es unterlassen hat, den Schaden durch
Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Die
Pfändungsverfügungen vom 25. Juli 1985 waren Verwaltungsakte, die nach § 349 AO
in der damals geltenden Fassung mit der Beschwerde anfechtbar waren (vgl.
Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl. 1996, § 249 AO Rn. 22); im Rahmen dieses
Verfahrens hätte die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen überprüft
werden können. Zwar hat der Kläger offenbar im Hinblick auf die ausgebrachten
Pfändungen einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO
gestellt, dem das Finanzamt gegen und nach Hinterlegung der Barsicherheit in
Höhe von 50.000 DM entsprochen hat. Da dem schon früher durch seinen
Prozessbevollmächtigten der Vorinstanzen vertretenen Kläger bekannt sein
musste, dass die hinterlegte Barsicherheit nach § 242 Satz 2 AO nicht zu
verzinsen ist, durfte er sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben,
wenn er damals bereits - wie jetzt - die Auffassung vertrat, die
Vollstreckungsstelle müsse sich mit einer Sicherheit begnügen, die ihn weniger
belaste, gleichwohl aber auch das mit dem Erlass des Haftungsbescheids zu
verfolgende Allgemeininteresse hinreichend wahre. Insoweit kann im Hinblick auf
die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater ein
schuldhaftes Verhalten nicht verneint werden, wenn es sich - wie der Kläger im
anhängigen Rechtsstreit geltend macht - tatsächlich so verhielt, dass sich die
Vollstreckungsstelle mit der Eintragung einer Sicherungshypothek (siehe jedoch
die Einschränkung auf erstrangige Sicherheiten in § 241 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a
AO) hätte zufrieden geben müssen. 2. Ersatz für seine Zinsbelastung kann der Kläger auch nicht
in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO verlangen, weil der zunächst
vollziehbare Haftungsbescheid später aufgehoben worden ist. Zwar beruht die
Norm des § 717 Abs. 2 ZPO auf dem Grundsatz, dass der Gläubiger, der aus einem
nicht rechtsbeständigen Titel vollstreckt, dies auf seine Gefahr tut und
deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis
keinen
Bestand hat (vgl. BGHZ 54, 76, 80; 62, 7,
9). Wie der Senat jedoch bereits früher entschieden hat, ist dieser Grundsatz
weder auf die Vollstreckung aus einem Steuerbescheid (BGHZ 39, 77) noch aus
einem noch nicht rechtsbeständigen Verwaltungsakt (BGHZ 83, 190, 196) zu
übertragen. Während es Sache des Gläubigers, der eine vorläufig vollstreckbare
Entscheidung erlangt hat, ist, sich mit Risiko für oder ohne Risiko gegen einen
vorzeitigen Gebrauch des Titels zu entscheiden, liegt die Vollziehung eines
Steuer- oder Haftungsbescheids im überwiegenden öffentlichen Interesse, so
dass auch die Einlegung eines Rechtsmittels den Vollzug nicht hemmt. Diese auf
dem Vorrang des Allgemeininteresses vor dem Einzelinteresse abstellende
Regelung der Vollziehbarkeit lässt einen Vergleich mit vorläufig
vollstreckbaren Titeln des Zivilprozesses nicht zu (Senatsurteile BGHZ 39, 77,
79 f; BGHZ 83, 190, 196). Der
Umstand, dass für einige wichtige Steuerarten ab dem Erhebungszeitraum 1989
durch die Vorschrift des § 233 a AO die so genannte Vollverzinsung in das
Steuerrecht eingeführt worden ist, nach der - unter Berücksichtigung eines
Karenzzeitraums - die betreffenden Steuern vor ihrer durch die
Steuerfestsetzung begründeten Fälligkeit von ihrer Entstehung an zu verzinsen
sind und auch zuviel gezahlte Steuern verzinst werden, (vgl. Gesetzentwurf eines
Steuerreformgesetzes 1990 BT-Drucks. 11/2157, S. 118), ändert an den
vorbeschriebenen grundsätzlichen Unterschieden zwischen der Vollstreckung eines
im Zivilprozess erlangten Titels und von Abgabebescheiden nichts. Zwar mag der
eingetretene Schaden eines zunächst auf einen zu hohen Steuerbetrag in
Anspruch genommenen Pflichtigen durch die angeführte Zinsregelung ganz oder
teilweise ausgeglichen werden. Dennoch lässt sich die Regelung des § 233 a AO,
die vor allem mehr Steuergerechtigkeit bewirken wollte, indem der erst spät
Veranlagte hieraus keine Vorteile ziehen sollte - die Verzinsung von
Erstattungsansprüchen ist nur die Kehrseite dieses Gedankens -, nicht auf den
Grundsatz zurückführen, der Gläubiger müsse das Risiko tragen, das sich aus der
Vollstreckung eines noch nicht rechtsbeständigen Titels ergibt. Es ist daher
auch nicht Aufgabe der Zivilgerichte, im Rahmen einer entsprechenden Anwendung
des § 717 Abs. 2 ZPO wirkliche oder vermeintliche Lücken zu schließen, die
sich nach Auffassung des Klägers daraus ergeben, dass ein Teil der
Verzinsungsvorschriften der Abgabenordnung, namentlich die §§ 233 a und 236 AO,
auf Haftungsbescheide nicht anzuwenden sind (vgl. BFHE 157, 322, 324 = BStBI.
11 1989, 821, 822). 3. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, ihm stehe in
entsprechender Anwendung des § 236 AO für die Dauer der Rechtshängigkeit des
finanzgerichtlichen Verfahrens ein Anspruch auf Verzinsung des zur Sicherheit
hinterlegten Betrages zu, ist die Klage nicht zulässig. Der insoweit erhobene
Anspruch müsste - für sich allein betrachtet - beim Finanzamt geltend gemacht
und von ihm beschieden werden; im Streitfall müsste das Finanzgericht über ihn
befinden. Bei isolierter Geltendmachung wäre eine unmittelbar auf Zahlung
gerichtete Leistungsklage - wie sie auch hier verfolgt wird - erst zulässig,
wenn der Anspruch vorher durch Verwaltungsakt verbindlich festgestellt worden
wäre und es nur noch um die Erfüllung dieses Anspruchs ginge (vgl. BFHE 147, 1,
3 = BStBI. II 1986, 702, 703; BFH/NV 1992, 678; Tipke/Kruse, § 40 FGO Rn. 17).
An einem entsprechenden Verwaltungsakt des Finanzamts fehlt es hier. Der bezeichnete Weg ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Anspruch auf Zinsen in entsprechender Anwendung des § 236 AO neben dem auf Amtshaftung gestützten Anspruch zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte stellt. Der Senat ist daher - wie in anderen Fällen eines fehlenden behördlichen Vorverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 1995 - III ZR190/94 - NVwZ-RR 1997, 204, 205 zum Vorverfahren nach §§5, 6 DDRStHG) - mangels Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung insoweit an einer Sachentscheidung gehindert. Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke
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