Amtspflichtverletzung beim Finanzamt: |
Grundsätze der Amtspflichtverletzung |
| Positivdefinition: |
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Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn die Behörde |
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1. gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift verstößt, |
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2. eine Vorschrift unrichtig auslegt oder anwendet, |
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3.
bei Zweifelsfragen trotz Klärung durch
höchstrichterliche Rechtsprechung fehlerhaft entscheidet, |
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4. Steuererklärungen/Anträge im Amt zeitweise oder
ganz verloren gehen und dadurch Steuererstattungen verspätet ausgezahlt
oder Anträge verspätet bearbeitet werden (Sorgfaltspflicht verletzt) |
| Negativdefinition: |
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Es fehlt in der Regel an einem Verschulden, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - |
- zweifelhaft sein kann UND
die
Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar scheint |
| Ermessensentscheidungen: |
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Eine Amtspflichtverletzung liegt so lange nicht vor, als die Tätigkeit der Behörde sich innerhalb der Grenzen fehlerfreien Ermessensgebrauchs hält. BGH, NJW 1979, 1354 |
| Gesetzliche Grundlagen: |
| Art. 34 GG:
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden |
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§ 839 BGB
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. |