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Landgericht
Hannover |
24.1.1991 |
T a t b e s t a n d
Der
Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus
Amtspflichtverletzung eines ... Finanzbeamten gegen das ... geltend.
In seiner Eigenschaft als Steuerberater fertigte der Kläger
im Auftrage des Zedenten … für diesen
die Einkommensteuererklärung für 1988. Hierzu
gehörte Anlage V über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
hinsichtlich des Wohnhauses des ..., welches dieser
im Jahre 1986 für 450.000,00 DM erworben hatte.
An
Werbungskosten machte der Kläger für
seinen Mandanten u.a. Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 19.845,00 DM geltend.
Dieser Betrag setzt sich aus Kosten für Gasgerätewartung, die Reparatur eines Heizkessels, den Ersatz eines Zaunes, den Ersatz einer Tür im Bad, Erneuerung der Badfliesen und Erneuerung der Pflasterung der Garagenzufahrt
zusammen.
Mit Bescheid vom 28.06.1989 erkannte das Finanzamt die
Erhaltungsaufwendungen nicht an und setzte die nachzuzahlende Steuer auf 12.214,00 DM fest. Mit gleichem Bescheid wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für die Jahre 1989 und 1990 festgesetzt.
Im Auftrage des …
prüfte der Kläger diese Bescheide
und legte in dessen Auftrag sodann Einspruch gegen
den Einkommensteuerbescheid für 1988 als auch
gegen die beiden Einkommensteuervorauszahlungsbescheide
ein. Zugleich beantragte der Kläger bis zur Entscheidung
über den Einspruch die Aussetzung der Vollziehung der o.g.
Bescheide. Letzterem Begehren kam das Finanzamt mit Verfügung vom 12.07.1989 lediglich hinsichtlich eines Betrages vom 7.155,00 DM nach. Gegen diese Verfügung legte der Kläger im Auftrage des … Beschwerde ein.
Mit Bescheid vom
02.08.1989 änderte das … den ursprünglichen Bescheid und erkannte
Erhaltungsaufwendungen in der geltend gemachten Höhe an.
Seine Tätigkeit
rechnete der Kläger gegenüber seinem Mandanten mit
1.508,22 DM ab. Dies-er trat seinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen das
beklagte Land an den Kläger ab. Der Kläger trägt vor, dem Steuerbeamten sei
eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, weil die aus den Rechnungen
ersichtlichen Arbeiten als Herstellungs-, nicht aber als Erhaltungsaufwand
qualifiziert worden seien, ohne dass dies als vertretbar angesehen werden
könne. Die Vorgehensweise entspräche auch nicht Abschnitt 157 der Einkommensteuerrichtlinien. Die Rechnungen seien im Übrigen bereits der Einkommensteuererklärung beigefügt gewesen.
Der Kläger
beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.508,32 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 08.01.1990 zu zahlen.
Das … beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der
Ansicht, dass in Hinblick auf § 139 FGO eine Kostenerstattung nicht in
Betracht komme und bestreitet das Vorliegen
einer Amtspflichtverletzung. Die Qualifizierung als Herstellungskosten bzw. anschaffungsnahe
Aufwendungen seien nicht zu
beanstanden. Außerdem hätten dem Einkommensteuerbescheid die Rechnungen nicht
beigelegen. Bei Bearbeitung der Steuererklärung sei dem Sachbearbeiter,
vermutlich auf eigene Nachfrage hin,
mitgeteilt worden, es handele sich um Zaunbau und Hofpflasterung. Diese Angaben seien zur Annahme von Erhaltungsaufwand nicht ausreichend.
Hinsichtlich
des weiteren Vortrages wird auf die Steuerbescheide vom 28.06.1989 (Bl.18
d.A.) und vom 02.08.1989 (Bl.23 d.A.) sowie auf die Honorarrechnung des Klägers vom 17.08.1989 (Bl.26 d.A.) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s q r ü n d e
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Aus
abgetretenem Recht steht dem Kläger
ein Schadensersatzanspruch wegen
Amtspflichtverletzung zu.
Die Vorschrift
des § 139 Finanzgerichtsordnung, wonach Kosten des
Vorverfahrens nur dann erstattet werden, wenn im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren das Gericht dies für notwendig erachtet, steht
einem materiellrechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung
aus § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG nicht entgegen.
(BGHZ 21, 359; BGH NJW 75, 972; OLG Frankfurt /Main BB, 81 228; OLG München BB 79, 1335) Der gegenteiligen Ansicht des Landgerichts Verden in der von dem ... zitierten Entscheidung vom 03.02.1989 Aktenzeichen 5 0 521186 folgt die Kammer nicht. § 139 FGO enthält eine verfahrensrechtliche
Regelung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb § 139 FGO einen
materiellrechtlichen Anspruch ausschließen sollte. Soweit sich das Landgericht
Verden auf die Entscheidung BGHZ 45, 251 stützt, ist festzuhalten, dass bei Vorlage einer Amtspflichtverletzung weitere Umstände bestehen, sodass bei einer Bejahung eines Kostenerstattungsanspruches eine
Umgehung der Vorschrift des § 139 FGO nicht vorliegt.
Gem. §§ 839
BGB i.V.m. Art.34 GG steht dem Kläger aus abgetretenem
Recht ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung zu. Der Steuerbeamte behandelte entgegen §§ 9 Abs.1 EStG, 255 Abs.2 HGB die geltend gemachten Kosten als Herstellungskosten bzw. anschaffungsnahe Aufwendungen, nicht aber als
Erhaltungsaufwand. Nach der Legaldefinition des § 255
Abs.2 HGB, die auch im Steuerrecht Anwendung findet, sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern
und die Inanspruchnahme von Diensten für die
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung entstehen. Die Herstellung oder Erweiterung des Gebäudes scheidet
für die in Rede stehenden Arbeiten aus: Für
Aufwendungen, die im Anschluss an die Anschaffung eines
Gebäudes gemacht werden, entschied der Bundesfinanzhof
bereits im Jahre 1966, dass diese als Herstellungskosten zu
behandeln sind, wenn sie im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind und durch die
Aufwendungen im Vergleich zu dem Zustand des Gebäudes im Anschaffungszeitpunkt das Wesen des Gebäudes
verändert, der Nutzungswert erheblich
erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert wird (Bundessteuerblatt III
S.672).
Die
Entscheidung
in dem Erstbescheid entspricht weder der genannten
Legaldefinition noch der Entscheidung des Bundesfinanzhofes. Bei den Kosten
für die Gasgerätewartung und die Erneuerung des Ausdehnungsgefäßes im
Heizkessel scheidet eine erhebliche Erhöhung des Nutzungswertes von vornherein aus. Im
Übrigen sind die Kosten jeder einzelnen Rechnung im Verhältnis zum Kaufpreis gering und stellen die Arbeiten auch keine
wesentlichen Verbesserungen des Grundstückes dar. Insgesamt gesehen könnten
die Arbeiten den Nutzungswert allerdings erhöhen, wenn nämlich zurückgestellte
Instandsetzungsarbeiten nachgeholt werden. Diesen Umstand trägt die Verwaltungsvorschrift
der Ziff.157 Abs.5 der EStR Rechnung, nach der für die ersten 3 Jahre nach der
Anschaffung des Gebäudes nur dann zu prüfen ist, ob
anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, wenn
die Aufwendungen für Instandsetzung in diesem Zeitraum
insgesamt 20% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Der Steuerbeamte hat auch schuldhaft
gehandelt. Zwar liegt eine
Sorgfaltspflichtverletzung dann nicht vor, wenn der Beamte bei Auslegung von zweifelhaften Gesetzesbestimmungen zu
einer zwar unrichtigen, aber nach gewissenhafter Prüfung der vorhandenen Hilfsmittel zu einer
nachvollziehbaren Entscheidung kommt (Palandt, BGB, 49. Aufl., § 839 Anm.6). Im
vorliegenden Falle kann jedoch nicht davon ausgegangen werden,
dass hier eine gewissenhafte Prüfung der vorhandenen Hilfsmittel vorgenommen wurde. Vielmehr verstieß der Beamte gegen Nr.157 der EStR, welche eine
Auslegungshilfe geben und zudem für anschaffungsnahe Aufwendungen ein
bestimmtes Verfahren vorgeben. Die
Veranlagung ist nämlich in den ersten 3
Jahren vorläufig durchzuführen, solange in diesem Zeitraum die Instandsetzungsaufwendungen 20% der
Anschaffungskosten des Gebäudes nicht
übersteigen. Bei einem Kaufpreis von 450.000,00 DM ist die 20-%-Grenze auch
dann nicht überschritten, wenn die von dem Steuerpflichtigen für das Jahr
1987 angesetzten weiteren Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 28.726,00 DM
berücksichtigt werden. Warum von diesen Verwaltungsvorschriften abgewichen
wurde, ist weder aus dem Steuerbescheid
ersichtlich noch von dem beklagten Land nach vollziehbar vorgetragen. Der
Umstand, dass auf den Einspruch hin
der Steuerbescheid ohne Weiteres geändert und der gesamte Betrag von
19.845,00 DM als Erhaltungsaufwand anerkannt wurde spricht dafür, dass vom
Finanzamt selbst die Arbeiten unzweifelhaft
als Erhaltungsaufwand angesehen wurden. Soweit sich das … insoweit auf ökonomische Überlegungen beruft,
erscheint dies angesichts einer Steuerdifferenz von mehr als 10.000,00 DM wenig glaubhaft und rechtlich zweifelhaft .
... vermag sich ebenfalls nicht darauf zu berufen,
bei Erlass des ersten Steuerbescheides hätten die Rechnungen über die geltend gemachten
Erhaltungsarbeiten nicht vorgelegen, da sie der Einkommensteuererklärung nicht
beigelegen hätten. Wenn der Steuerbeamte ohne tatsächliche Grundlage entschied, stellt schon dies allein eine Amtspflichtverletzung dar. Gem. § 88 Abgabenordnung ist die
Finanzbehörde nämlich zur Ermittlung der Grundlagen der Besteuerung von Amts
wegen verpflichtet. Selbst wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, entbindet dies die Finanzbehörde von der
Amtsermittlungspflicht nicht.
Demgemäß ist
das beklagte Land verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der
Amtspflichtverletzung entstanden ist, hier die
Kosten der Beauftragung des Klägers als Steuerberater. Den diesbezüglichen Anspruch des
Klägers steht die Vorschrift des § 254 BGB auch nicht
teilweise entgegen. Der Zedent durfte
sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. Für einen Laien ist nicht ohne weiteres feststellbar, wann Erhaltungs-, wann Herstellungskosten anzunehmen sind. Außerdem ging es immerhin von einer Steuerdifferenz von ca. 10.000,00 DM, sodass von daher die Inanspruchnahme eines Steuerberaters
gerechtfertigt war.
Über seine
Kosten hat der Kläger jedoch nicht ordnungsgemäß abgerechnet.
Der
Kläger hatte im Auftrage des Zedenten bereits den Einkommensteuerbescheid 1988 und die Vorauszahlungsbescheide für 1989 und 1990 geprüft und demgemäß Anspruch auf eine Gebühr gem. § 28 StbGebV. In diesem Fall ermäßigt sich die Geschäftsgebühr gem. § 41 Abs.3 StbGebV auf 3 bis 8/10 einer vollen Gebühr.
Bei dieser
Rahmengebühr ist nach der Schwierigkeit der Sache zu entscheiden, welcher Bruchteil anzusetzen ist. Hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 1988 setzt der Kläger eine 8/10-Gebühr an, ohne dass im vorliegenden Verfahren eine
besondere Schwierigkeit vorgelegen hätte.
Andererseits ist die Angelegenheit auch nicht als
übermäßig einfach einzustufen. Bei dieser Sachlage ist jeweils die
Mittelgebühr anzusetzen, welche gem. § 41 Abs. 3 5,
5/10 beträgt. Die Gebühr für den Einspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid 1988 ist demgemäß auf 313,50 DM
zu setzen.
Auch bei der Gebühr für die Beschwerde gegen den Bescheid
über die Aussetzung der Vollziehung ist nicht erkennbar, wieso eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr von 5/10 gerechtfertigt sein soll., sodass der
Betrag auf 110,55 DM zu kürzen ist.
Soweit der Kläger Zeitgebühren geltend macht, ist bei der
Prüfung des Bescheides über die Aussetzung der Vollziehung und bei der Prüfung des geänderten
Einkommensteuerbescheides ebenfalls die Mittelgebühr anzusetzen. Diese beträgt
gem. § 13 StbGebV 47,50 DM pro
angefangene halbe Stunde. Die Gebühren
für die Prüfung der geänderten Vorauszahlungsbescheide sind nicht zu beanstanden, hier wurde die Mindestgebühr pro angefangene halben Stunde angesetzt.
Die Gegenstandswerte sind jeweils
zutreffend berechnet. Es wurde jeweils die Differenz
zwischen der laut Erstbescheid zu zahlenden
Steuer und der nach nachträglicher Änderung zu zahlenden
Steuer angenommen bzw. bei der Beschwerde gegen den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung die Differenz zwischen dem berücksichtigten und dem geltend gemachten Betrag.
Unter Berücksichtigung vorgenannter Kürzungen ergibt sich demgemäß
ein Gebührenanspruch in Höhe von
1.326,45 DM. In dieser Höhe war der Klage stattzugeben, im Übrigen abzuweisen.
Die
Zinsentscheidung ergeht aus §§ 284, 288 BGB. Mit der Ablehnung der Kostenerstattung durch Schreiben vom
05.01.1990 setzte sich das beklagte Land selbst in Verzug.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.