| Landgericht Duisburg 10 O 371/91 |
13.3.1992 |
Der Kläger und seine Ehefrau bedienten sich für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung
für das Jahr 1988 der Hilfe
des Steuerberaterbüros ...
Dieses errechnete
aufgrund der vom Kläger und seiner Ehefrau eingereichten Unterlagen eine Einkommenssteuererstattung in Höhe von 2.920,--
DM sowie eine Kirchensteuererstattung in
Höhe von 253,-- DM. Der
Steuerbescheid des Finanzamtes
... wich von diesen
Zahlen ab.
Das Steuerberaterbüro
prüfte aufgrund eines
Auftrages des Klägers
diesen Steuerbescheid und fertigte einen
Einspruch.
Daraufhin wurde der Steuerbescheid
entsprechend den Vorabberechnungen des Steuerberaters korrigiert.
Für ihre Tätigkeit berechneten die Steuerberater dem Kläger einen Betrag in Höhe
von 92,05 DM (30,25 DM für den Einspruch gegen den Steuerbescheid, 40.-- DM für die Prüfung
der Steuerbescheide eine Kostenpauschale
in Höhe
von 10,50 DM sowie 14 % Umsatzsteuer).
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung dieses Betrages.
Er meint, der Sachbearbeiter des Finanzamtes
habe seine Einkommenssteuererklärung fahrlässig falsch bearbeitet
und sei daher zum
Ersatz der ihm
dadurch entstandenen Kosten verpflichtet.
Er beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 92,05
DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land behauptet, dem Sachbearbeiter des Finanzamtes könne keine
Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB vorgeworfen werden. Der Einkommenssteuerbescheid sei deshalb unrichtig
gewesen, weil die Übertragung
einer Position (Werbungskosten der Ehefrau) bei der
maschinellen Berechnung versehentlich unterblieben sei. Bei diesem
Bearbeitungsfehler handele es sich
um eine Unzulänglichkeit der menschlichen Arbeitsleistung, die auch jedem
pflichtgetreuen Beamten unterlaufen könne, sodass eine Amtspflichtverletzung im Sinne
des § 839 BGB nicht
gegeben sei.
Im Übrigen sei das Verhalten
des Klägers nach § 254 BGB zu berücksichtigen, da er gegen die Schadensminderungspflicht
verstoßen habe. Selbst wenn
er keine Kenntnisse im Steuerrecht gehabt habe, hätte er bei einem Zahlenvergleich
den Bearbeitungsfehler erkennen können.
Für die Fertigung des Einspruchs sei lediglich eine
Wiederholung der Angaben
aus der Einkommenssteuererklärung
von 1988 erforderlich gewesen, dementsprechend habe auch
der Steuerberater seinen Einspruch
formuliert. Das hätte
jedoch auch der Kläger ohne
fremde Hilfe selbst erledigen können.
Für die weiteren
Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Kosten, die ihm für die Prüfung des
Steuerbescheides und die Fertigung
des Einspruches
entstanden sind,
aus § 839 Abs. 1 BGB
in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz.
Der Anwendung des § 839 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz steht die Abgabenordnung 1977, die für
das isolierte Vorverfahren eine Kostenerstattung nicht vorsieht, nicht
entgegen. Die Kostenerstattungsvorschriften der Abgabenordnung stellen allein
auf die Frage des Obsiegens oder Unterliegens ab.
Diese Regelung wird daher nicht unterlaufen,
wenn beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen (nämlich einer schuldhaften Amtspflichtverletzung) ein Anspruch auf Kostenerstattung zugebilligt wird (vgl. OLG Frankfurt, Betriebsberater 1981, Seite 228).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 839 Abs. 1 BGB liegen hier vor.
Der Sachbearbeiter des Finanzamtes ist
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne, da er mit der Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben betraut ist.
Die Erstellung eines Steuerbescheides
ist auch eine hoheitliche Handlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Der Sachbearbeiter hat hier auch eine
Amtspflichtverletzung begangen. Er hat nämlich
seine Pflicht zur sorgfältigen geschäftlichen Behandlung verletzt, indem er
Angaben aus der Einkommenssteuererklärung wegen eines Übertragungsfehlers in die Berechnung des Einkommenssteuerbescheides nicht aufgenommen hat.
Die verletzte Amtspflicht bestand auch
gerade dem Kläger gegenüber, da er als
Einkommenssteuerpflichtiger unmittelbar berührt wurde.
Die Amtspflichtverletzung war hier auch fahrlässig. Fahrlässig
handelt derjenige Beamte, der bei der Beobachtung der für einen pflichtgetreuen
Durchschnittsbeamten erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, dass er
Amtspflichten zuwiderhandelt. Dabei ist
auf die Verhaltensweise abzustellen,
die von einem gewissenhaft arbeitenden und pflichtgetreuen
Durchschnittsbeamten in der konkreten Amtsstellung und Situation des jeweiligen Beamten
berechtigterweise erwartet werden
kann. Von einem pflichtgetreuen Steuerbeamten ist berechtigterweise zu erwarten, dass er
bei der Bearbeitung eine Einkommenssteuererklärung
die Angaben bei der Berechnung vollständig übernimmt. Sofern das beklagte Land meint, diese Unzulänglichkeit
könne auch einem
pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten unterlaufen, ist dies unerheblich. Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit ist nämlich
auf einen gewissenhaft arbeitenden Beamten in
der konkreten Situation abzustellen
und nicht etwa, wie es die
Stellungnahme des beklagten
Landes vermuten lässt,
auf einen längeren Zeitraum, in dem auch einem
pflichtgetreuen Beamten in
derartigen Fällen Fehler unterlaufen können.
Dem Kläger ist durch die Amtspflichtverletzung auch ein Schaden in Höhe von 92,05 DM entstanden, nämlich in
Höhe der Kosten für die Rechtsverfolgung
zur Beseitigung des rechtswidrigen
Bescheides.
Kosten, die für die zweckentsprechende
Rechtsverfolgung aufgewendet werden müssen, gehören zum ersatzfähigen Schaden im
Rahmen des § 839 BGB
(BGHZ 21, 361; 30, 154).
Die Beauftragung des Steuerberaters
war durch den Erlass
des rechtswidrigen Bescheides veranlasst. Grundsätzlich kann sich
jeder Steuerpflichtige gegenüber
allen Maßnahmen der Steuerbehörde der Hilfe eines
fachlich vorgebildeten Steuerberaters bedienen (BGHZ 21, 359, 364). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten für
den Steuerberater auch dann angefallen wären, wenn der Steuerbescheid den Vorabberechnungen des Steuerberaters entsprochen hätte.
Für ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (Schadensminderungspflicht) bestehen keine Anhaltspunkte.
Ein solches Mitverschulden kann nur
dann angenommen werden, wenn der Kläger hätte erkennen müssen, dass die
Behörde von falschen Voraussetzungen ausging. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn dem Steuerbescheid ist hinsichtlich
der nicht berücksichtigten Werbungskosten der Ehefrau keine Begründung zu entnehmen, warum sie nicht
berücksichtigt wurden, sodass dem Kläger schon von daher eine
Auseinandersetzung mit dieser Position nicht
möglich war. Er konnte aber aus der fehlenden Begründung auch nicht zwangsläufig
auf einen Übertragungsfehler schließen. Denn von einem Laien auf dem steuerrechtlichen Gebiet kann
nicht erwartet werden, dass er aus
der fehlenden Begründung einer nicht berücksichtigten Position darauf
schließt, diese sei versehentlich nicht berücksichtigt worden, da er nicht wissen muss, in welchem Umfang
eine Begründungspflicht besteht.
Die Entscheidung über die Zinsen ergibt
sich aus § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1
BGB.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt
sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus
§ 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.
Streitwert: 92,05 DM.