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Landgericht Wuppertal |
1.4.1992 |
T a t b e s t a n d
Mit Bescheid vom
22. August 1990 änderte das Finanzamt Solingen-West den die Klägerin
betreffenden Einkommensteuerbescheid 1984. Dagegen legte die Klägerin durch
ihre Steuerberater ... aus Solingen unter dem 11. September 1990 Einspruch ein
mit der Begründung, dass wegen der Vorschriften über die
Festsetzungsverjährung eine Änderung des Einkommensteuerbescheides von 1984
nicht mehr möglich sei. Durch den Bescheid vom 11. März 1991 hob das Finanzamt
den geänderten Einkommensteuerbescheid 1984 kommentarlos auf.
Die Klägerin war bis Ende April 1985 Bruchteilseigentümerin
bezüglich des Einfamilienhauses. In der Anlage V zur Einkommensteuererklärung
1984 machte sie infolgedessen Absetzungen in Zeile 23 ("Anteile aus
Einkünften aus Grundstücksgemeinschaften") geltend. Im Dezember 1986
unterrichtete sie das Finanzamt darüber, dass ihr mit Schenkungsvertrag vom 30.
April 1985 des Notars ... das Grundstück ... zu Alleineigentum übertragen
worden sei. In der Anlage V zur Einkommensteuererklärung 1985 vom 11. Dezember
1986 machte sie nunmehr in Zeile 10 Absetzungen in Höhe von 10.000,00 DM gemäß
§ 7 b EStG geltend für das im Inland gelegene selbst genutzte Einfamilienhaus.
Das Finanzamt änderte den die Klägerin betreffenden Einkommensteuerbescheid
1985 mit Bescheid vom 25. August 1990 dahin, dass die zunächst anerkannte
Absetzung gem. § 7 b EStG entfiel. Auch gegen diesen Bescheid legte die
Klägerin durch ihre Steuerberater unter dem 11. September 1990 Einspruch ein.
Durch Bescheid vom 19. April 1991 gab das Finanzamt ... dem Einspruch im vollen
Umfang statt. Es berücksichtigte die Absetzungen in Höhe von 10.000,00 DM gem.
§ 7 b EStG zugunsten der Klägerin.
Die von der Klägerin mit der Durchführung der Einspruchsverfahren
beauftragten Steuerberater ... berechneten ihr für die Tätigkeit 965,90 DM, die
die Klägerin mit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung
als Schadensersatz gegenüber dem beklagten Land geltend macht.
Die
Klägerin beantragt,
das
beklagte Land zu verurteilen, an sie 965,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.
Juli 1991 zu zahlen.
Das
beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü
n d e
Die Klage
ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz in der
geltend Höhe gemäß § 839 BGB/ Art. 34 GG gegenüber dem beklagten Land zu. Sie
kann das der Höhe nach unstreitige Steuerberaterhonorar, das durch die
Durchführung der beiden erfolgreichen Einspruchsverfahren entstanden ist, als
Schadensersatz vom beklagten Land erstattet verlangen. Entgegen der Auffassung
des beklagten Landes ist ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung
gem. § 839 BGB/ Art. 34 GG durch die Abgabenordnung, die eine Erstattung von
Steuerberaterhonoraren für außergerichtliche Rechtsbehelfe nicht vorsieht, oder
gem. § 139 III Satz 3 FGO, wonach Kosten des Vorverfahrens nur dann erstattet
werden, wenn im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren das Gericht dies für
notwendig erachtet, nicht ausgeschlossen. Dies folgt bereits daraus, dass weder
die Abgabenordnung noch die FGO eine ausdrückliche Regelung darüber enthalten,
wie bei außergerichtlichen Kosten zu verfahren ist, die durch eine schuldhafte
amtspflichtwidrige Sachbehandlung des Steuerbeamten verursacht worden sind.
Angesichts dieser weit gefassten und nicht sehr klaren Regelungen in der
Abgabenordnung und der FGO kommt eine einschränkende Auslegung des
tatbestandlich spezifiziert gefassten Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung,
der auf Erstattung außergerichtlicher Kosten des steuerlichen
Rechtsbehelfsverfahrens gerichtet ist, nicht in Betracht. Die Kammer schließt
sich insoweit der Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 14.01.1991, 19 0
414/90, an.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer
schuldhaften Amtspflichtverletzung sind für die erlassenen Änderungsbescheide
vom 22. und vom 25. August 1990 gegeben.
Der Steuerbeamte hat beim Erlass des Bescheides vom
22. August 1990 unstreitig die einfach zu handhabenden Verjährungsvorschriften
nicht beachtet. Dies ist eine Amtspflichtverletzung. Sie
indiziert den Fahrlässigkeitsvorwurf. Das beklagte Land hat keinerlei Tatsachen
vorgetragen, die diesen Vorwurf entkräften.
Bei Erlass
des Änderungsbescheides vom 25. August 1990 hat der Steuerbeamte gleichfalls
eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen. Aufgrund der Eintragungen in
der Anlage V zur Einkommensteuererklärung 1985 - selbst genutztes
Einfamilienhaus -, die eine augenfällige Änderung zu derjenigen von 1984
enthielt (dort erschienen Eintragungen bei Anteilen aus Einkünften aus
Grundstückgemeinschaften), hätte er zumindest vor Erlass des Änderungsbescheides
Nachforschungen anstellen müssen, wenn er an der Richtigkeit der Eintragung in
der Anlage V zur Einkommensteuererklärung von 1985 Zweifel hatte. Er hätte dann
entweder bei der Klägerin nachfragen können und müssen oder bei der Festsetzungsstelle.
Dann hätte er erfahren, dass die Klägerin durch Vollzug des Schenkungsvertrages
Alleineigentümerin des Grundstückes im 1. Halbjahr 1985 geworden war und ihr
deshalb die Absetzung in Höhe von 10.000,00 DM gemäß § 7 b EStG zustand.
Bereits seit Dezember 1986 war nämlich der Festsetzungsstelle des Finanzamts unstreitig bekannt, dass die Klägerin im
ersten Halbjahr 1985 Alleineigentümerin des Grundstücks geworden war. Hätte der Steuerbeamte in der gebotenen
Weise diesen Sachverhalt, der ohne Mühe aufzuklären war, aufbereitet, wäre der
Erlass des Änderungsbescheides vom 25. August 1990 von vorneherein unterblieben.
Diese amtspflichtwidrige Unterlassung
der gebotenen Aufklärung begründet angesichts des sachlich und rechtlich
einfach gelagerten Sachverhalts den Fahrlässigkeitsvorwurf gegen der
Steuerbeamten.
Durch die
amtspflichtwidrig erlassenen Änderungsbescheide vom 22. und 25. August 1990
sind die Steuerberaterhonorare in Höhe von 965,90 DM verursacht worden. Diese
hat das beklagte Land als Anstellungskörperschaft der Klägerin zu ersetzen.
Der
Klägerin fällt kein Mitverschulden gem. § 254/I BGB zur Last. Sie durfte
sich des fachkundigen Rats der Steuerberater bedienen, weil sie sich auch bei
der Abgabe der Steuererklärungen ihrer Hilfe bediente.
Die
Zinsforderung ist gem. §§ 284 1, 286 1 BGB gerechtfertigt. Die
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.