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Landgericht Aachen |
8.7 1992 |
Das Urteil ist nur auszugsweise aufgeführt.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist begründet.
Den
Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der durch den
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 entstandenen
Kosten für ihren Steuerberater gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu.
…
Indes
kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Denn nicht nur die möglicherweise
fehlerhafte Beurteilung von Erhaltungsaufwand als Herstellungsaufwand kommt vorliegend
als Amtspflichtverletzung in Betracht. Ergibt sich aus den Angaben des
Steuerpflichtigen von vornherein, dass die geltend gemachten Aufwendungen zum
Teil als Erhaltungsaufwand, zum Teil als Herstellungsaufwand und zum Teil als
Grundstücksaufwand zu beurteilen sind, so ist der Finanzbeamte im Rahmen der
Pflicht zur gesetzmäßigen Steuerfestsetzung nach § 85 AO gehalten, entweder den
Sachverhalt im Hinblick auf seine Pflicht zur sorgfältigen
Sachverhaltsermittlung (§ 88 AO) vollständig aufzuklären oder, wenn der Aufwand
für eine exakte Ermittlung unter dem Gesichtspunkt des Gesamtvollzugs außer
Verhältnis zum erwarteten Ergebnis der Ermittlung steht, die geltend gemachten
Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten zu akzeptieren. Stellt er derartige Ermittlungen
nicht an und beurteilt die Aufwendungen insgesamt als Herstellungskosten, so
handelt er amtspflichtwidrig.
So
ist es hier. Aus der vorgelegten Steuererklärung der Kläger vom 22.12.1989
ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Kläger die Kosten der
Vorgartenerneuerung als Werbungskosten geltend machten. Allein hieraus ergab
sich bereits, dass damit Instandhaltungskosten und nicht Herstellungskosten
gemeint waren. Zutreffend weisen die Kläger insoweit darauf hin, dass der in
der Steuererklärung verwandte Begriff „Vorgartenerneuerung" denknotwendig
voraussetzt, dass etwas Vorhandenes erneuert wird. Dass der damit geltend
gemachte Aufwand zumindest zum Teil als Instandhaltungskosten einzustufen war,
ist - wie sich aus der späteren Anerkennung des gesamten Aufwandes als
Werbungskosten durch das beklagte Land ergibt - unstreitig. Es ist auch nicht
so, dass sich die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Umstände erst
aus der Einspruchsbegründung ergaben, wie das beklagte Land meint. Die
Einspruchsbegründung enthält ganz
überwiegend nur Rechtsansichten. Soweit die Rede von Erhaltungsaufwendungen für
die Reparatur des Gehwegs pp. Ist, wird damit allenfalls nochmals klarstellend
auf das abgestellt, was sich ohnehin schon aus den bisherigen tatsächlichen
Angaben der Kläger und der von ihnen vorgenommenen rechtlichen Einordnung als
Werbungskosten ergab, nämlich, dass die Kosten einer Erneuerung und nicht einer
Neuherstellung geltend gemacht wurden. Damit war der Sachbearbeiter des
Finanzamtes entsprechend den aufgezeigten Anforderungen an die
Sorgfaltspflichten bei der Prüfung des Antrags schon zu diesem Zeitpunkt auf
Grund der tatsächlichen Umstände gehalten, entweder den Sachverhalt in allen
Einzelheiten auszuermitteln oder aber - wie nach der Eingebung des Einspruchs
geschehen - die geltend gemachten Kosten insgesamt unter dem Gesichtspunkt des
Gesamtvollzugs als Werbungskosten anzuerkennen. Die Ablehnung des Antrags und
die Einordnung des Aufwands als Herstellungskosten war unter diesen Umständen
nicht richtig.
Hiernach
ist das beklagte Land verpflichtet, den Klägern den aus dieser
Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden, nämlich die Kosten der Beauftragung
des Steuerberaters, zu ersetzen.
Die
Gebührenrechnung vom 14. Oktober 1991 ist der Höhe nach auch nicht zu
beanstanden. Gemäß §§ 40, 41 Absatz 1 StBGebV steht dem Steuerberater für die
Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren eine Geschäftsgebühr zwischen 5/10 und
10/10 einer vollen Gebühr zu. Demgegenüber ist § 41 Absatz 4 StBGebV nicht einschlägig,
weil die darin vorgesehene Ermäßigung voraussetzt, dass der Steuerberater im
Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsverfahren, also nicht bereits vorher, eine
Gebühr nach § 24 StBGebV erhält, so z. B. beim nachträglichen Einreichen einer
Steuererklärung. Bei der somit anzusetzenden Rahmengebühr nach § 41 Absatz 1
StBGebV ist nach der Schwierigkeit der Sache zu entscheiden, welcher Bruchteil
anzusetzen ist. Der Ansatz einer mittleren Gebühr von 7/10 ist angesichts des
Schwierigkeitsgrades der Angelegenheit nicht zu beanstanden. Die Erhöhung auf
10/10 folgt aus § 41 Absatz 6 StBGebV, wonach sich die Geschäftsgebühr in
derselben Angelegenheit für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10 erhöht. Eine
volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von 6.440,-- DM 357,-- DM, die
Berechtigung der Auslagenpauschale in Höhe von 10,-- DM folgt aus § 16 StBGebV.
Mithin beläuft sich der Schaden der Kläger unter Berücksichtigung der
Mehrwertsteuer auf 418,18 DM entsprechend der Gebührenrechnung vom 14. Oktober
1991.
Der
Zinsanspruch ist aus §§ 284, 288 BGB gerechtfertigt.
Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 798 Nr. 11, 713 ZPO.