|
Landgericht Münster |
28.1.1993 |
T a t b e s t a n d
Die Kläger machen Ansprüche aus Amtspflichtverletzung gemäß
§ 839
BGB i. V. m. § 34 GG geltend.
Sie sind Mitglieder einer Grundstückseigentümergemeinschaft und zugleich
Mitinhaber einer Firma ..., an welche
das Grundstück, auf dem sich eine Halle befindet, vermietet ist.
Mit Bescheid vom 08.07.1991 wurden die Einkünfte der Kläger aus dem
Grundstück für das Jahr 1990 durch das Finanzamt als solche aus Vermietung und
Verpachtung festgestellt.
Nachdem das Finanzamt ... eine Mitteilung des Finanzamtes …
über die Beteiligung der Kläger an der Firma … erhalten hatte, änderte der zuständige
Sachbearbeiter ohne Gewährung rechtlichen Gehörs den Bescheid
vom 08.07. 1991 durch Bescheid vom 30.01.1992
dahin, dass es sich bei den Einkünften aus dem Grundstück um
gewerbliche Einkünfte handele. Dementsprechend wurden
neue Steuerbescheide an die Kläger gesandt.
Hiergegen wandten sich die Kläger unter Zurhilfenahme ihres
Steuerberaters. Nach einem Schriftwechsel zwischen dem Steuerberater und dem Finanzamt …
änderte dieses
aufgrund des Schreibens des Steuerberaters vom
04.05.1992 wegen der dort gemachten zusätzlichen Angaben den Bescheid vom
30.01.1992 ab und stellte den ursprünglichen Bescheid wieder her. In dem
Schreiben vom 04.05.1992 heißt es u.a.:
"Maschinen:
Im übrigen
möchte ich ausdrücklich noch darauf hinweisen, dass die Firma nur Werkstatthalle und Bürogebäude angemietet hat und keine
Maschinen."
Die Kläger verlangen Ersatz der Rechnung des Steuerberaters vom
15.05.1992, Bl. 15 d.A.,
in Höhe von 705,-- DM. Sie sind der Ansicht, das Finanzamt … hätte den Bescheid vom 08.07.1991 nicht ändern dürfen,
da aufgrund einer Zinsbescheinigung die "personelle Verknüpfung zwischen den Klägern und der Firma bekannt
gewesen sei.
Sie sind
weiter der Meinung, der Sachbearbeiter des Finanzamtes … habe die Rechtsprechung missachtet und sei seinen
Sachverhaltermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen, da er erst nach Erlass des Änderungsbescheides Nachforschungen
angestellt habe.
Nachdem die Kläger zunächst einen
Betrag von 720,50 DM klageweise geltend gemacht haben, haben sie in der Folge
die Klage in Höhe von 15,50 DM zurückgenommen.
Die Kläger beantragen nunmehr,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 705,--.DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1992 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist zunächst der Ansicht, das Verhalten des Sachbearbeiters
des Finanzamtes … sei rechtmäßig gewesen.
Aus
der Zinsbescheinigung habe sich eine
personelle Verflechtung zwischen den Klägern und der Firma … nicht ergeben.
Im übrigen sei
die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen
eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei, nicht einheitlich, so dass der Beamte
auch so, wie zwischenzeitlich geschehen, hätte entscheiden dürfen.
Schließlich
beruft sich das beklagte Land auf den unstreitigen Umstand, dass die letzte Änderung des Bescheides, mit der der
ursprüngliche Bescheid wieder hergestellt wurde, auf zusätzlichen Angaben zum Sachverhalt im Schreiben des Steuerberaters vom 04.05.1992
erfolgt sei.
Wegen des
Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
den beigefügten Anlagen verwiesen.
E n t s c h e
i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet.
Die Kläger
haben einen Anspruch auf Zahlung von 705,-- DM gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Es kann hier dahinstehen, ob der ursprüngliche Bescheid vom
08.07.1991 überhaupt gemäß § 173 AO hätte geändert werden dürfen, wenn
an der durch das Bekanntwerden der Beteiligung der Kläger an der Firma … neue Tatsachen im Sinne der Vorschrift vorgelegen haben.
Jedenfalls
hat der Sachbearbeiter des Finanzamtes … gegen seine aus § 88 AO folgenden
Ermittlungspflichten verstoßen.
Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Änderung des ursprünglichen
Bescheides ohne jegliche Anhörung der Kläger gemäß § 91 AO und ohne weitere
Ermittlungen zum Sachverhalt gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 A0 erfolgt war. Weiter ist entsprechend dem
unbestrittenen Vortrag des beklagten Landes festzustellen, dass der letztlich den Ursprungsbescheid wieder herstellende Bescheid erlassen
worden ist, da in dem Schreiben des Steuerbevollmächtigten der Kläger vom
04.05.1992 neue Tatsachen enthalten waren. Die in dem Schreiben enthaltene
Tatsache ist jedoch lediglich, dass Gegenstand
des Mietvertrages das Grundstück mit allen Gebäude- und Büroräumen ist, nicht
jedoch die in den Gebäuden benutzten Maschinen. Da dies nach Angaben des
beklagten Landes der massgebliche
Umstand für die letztliche Fassung des Bescheides darstellt, andererseits dieser Umstand ohne weiteren
Aufwand durch eine Nachfrage bei den
Klägern bzw. ggf. Bitte um Vorlage des entsprechenden
Mietvertrages hätte geklärt werden können, beruht der Bescheid vom 30.01.1992 auf einer Verletzung
der Ermittlungspflichten des Sachbearbeiters sowie der Pflicht zur Anhörung der
Kläger, vor Erlass des Änderungsbescheides.
Diese Pflichtverletzung
erfolgte fährlässig.
Bei
Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte bereits in Anbetracht des Umstandes, dass ein bestandskräftiger Bescheid
geändert werden sollte, es für den Sachbearbeiter auf der Hand gelegen, entsprechende Ermittlungen anzustellen, bevor eine
Aufhebung des ursprünglichen Bescheids erfolgte.
Diese fahrlässig verletzte Amtspflicht bestand auch den Klägern gegenüber. Sowohl die Pflicht zur Amtsermittlung als auch die Pflicht zur Anhörung der Betroffenen dienen im Wesentlichen dazu, eine richtige und zutreffende Entscheidung aufgrund entsprechender Kenntnisse der Umstände zu treffen. Auf einen solchen richtigen Bescheid haben die
Kläger einen Anspruch, womit die Ermittlungspflicht
auch gegenüber den Klägern bestand. Das gilt ebenso
für die Gewährung vorherigen rechtlichen Gehörs.
Weiter ist
davon auszugehen, dass bei rechtmäßigem Verhalten des Sachbearbeiters des
Finanzamtes … die geltend gemachten Kosten
für den Steuerberater nicht angefallen wären. Denn bereits eine einfache
Rückfrage bei den Klägern bzw. Vorlage des entsprechenden Mietvertrages bzw.
einer Kopie hiervon hätte zu einer dem
Endstand entsprechenden Sachverhaltskenntnis geführt, und damit zu einem
Bestehenlassen des ursprünglichen Bescheides.
Letztlich
sei darauf hingewiesen, dass die Kläger zukünftig zu beachten haben werden,
dass die entsprechende durch das heutige Urteil ausgeglichene Gebührenforderung
des Steuerberaters nicht mehr steuerlich geltend gemacht
werden kann.
Die
ausgeurteilten Zinsen ergeben sich aus §§ 284 Abs. 1, 288
Abs. 1 Satz
1. Für den vorgetragenen Zinsbeginn ab 01.07.1992 haben die Kläger nichts vorgetragen, so dass Zinsbeginn mit
Zustellung des Mahnbescheids am 07.10.1992 anzunehmen ist und die
insofern bestehende Zinsmehrforderung abzuweisen war.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zinsmehrforderung war
verhältnismässig geringfügig, und hat sich, da es sich um
eine Nebenforderung handelt, gebührenmäßig nicht ausgewirkt.
Soweit die
Kläger einen Betrag von 15,50 DM zurückgenommen haben, handelt es sich
ebenfalls um einen verhältnismässig geringfügigen
Betrag, der, da er keinen Gebührensprung verursacht hat, keine Kosten verursacht hat.
Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 713 ZPO.
Richter …
ist erkrankt.