| Landgericht Bochum 6 O 615/92 |
21.4.1993 |
T a t b e s t a n
d
Die Kläger begehren vom beklagten ... Schadensersatz aus Amtshaftung.
Das ...
ordnete durch Bescheid vom ... für die Kläger eine Steuernachzahlung von
ca. 11.000,00 DM an. Die Kläger legten hiergegen
durch ihren Steuerberater ... aus
..., einen ... des Klägers, Einspruch ein.
Aufgrund des Bescheides vom
15.09.1992 errechnete das Finanzamt eine Steuerrückzahlung von 4007,39 DM, wie sie sich die Kläger
bereits zuvor errechnet hatten. Die Korrektur des
Steuerbescheides auf den Einspruch hin resultierte daraus, dass das Finanzamt
eine vom Kläger im Veranlagungsjahr empfangene Abfindung zunächst nicht dem dafür geltenden ermäßigten Steuersatz
unterworfen hatte. Insoweit hatte der Sachbearbeiter diesen Umstand zwar bei
der Vorbereitung des Ausgangsbescheides
erkannt, einen entsprechenden Übertragungsvermerk
in Ziffer 37 der Anlage N aber unterlassen, sodass im EDV-Verfahren die
Abfindung als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erfasst wurde.
Mit vorliegender Klage begehren die Kläger die Kosten des Steuerberaters
in Höhe von 604,65 DM sowie den ihnen durch die verspätete Wiederanlegung der
Steuerrückzahlung entgangenen Zinsgewinn in Höhe von
75,00 DM.
Die Kläger beantragen,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 679,65 DM nebst
4 % Zinsen von 604,65 DM seit dem 06.01.1993 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte
Land behauptet:
Die
unterlassene Übertragung in Ziffer 37 der Anlage N stelle einen bloßen Flüchtigkeitsfehler dar, der jederzeit auch einem
sorgfältigen Beamten hätte unterlaufen können.
Hinsichtlich
des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den
damit überreichten Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die
auf § 839 BGB i.V.
mit Art. 34 GG gestützte Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
Die
entgegen § 34 EStG erfolgte
Steuerveranlagung ist objektiv eine unrichtige Sachbehandlung, die,
fahrlässig verursacht, eine Amtspflichtverletzung darstellt. Das beklagte Land vermag nicht zu entlasten, dass der unrichtige Steuerbescheid nur deshalb ergangen ist, weil der
Sachbearbeiter infolge eines Flüchtigkeitsfehlers den richtig von ihm erfassten und gewerteten steuerlichen Tatbestand für die EDV-Bearbeitung nicht korrekt übertragen hat. Gerade
hierdurch hat der Sachbearbeiter die ihm als Amtspflicht obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Dass
dieses auch im Übrigen bei sorgfältiger Sachbehandlung vorkommen kann, vermag das beklagte
Land nicht zu
entlasten.
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Gleichwohl sind die den Klägern entstandenen Steuerberatungskosten nicht zu erstatten. Zwar durfte sich der Kläger zur Einlegung des Einspruchs eines
Beistandes, seines Steuerberaters, bedienen. Die Inanspruchnahme des beklagten Landes für diese Kosten
scheitert
aber an den Besonderheiten der Kostenregelung im abgaberechtlichen Einspruchsverfahren. Die Abgabenordnung
sieht
eine Erstattung von Steuerberaterhonoraren für außergerichtliche
Rechtsbehelfe nicht vor. Eine den §§ 80 VwVF entsprechende Vorschrift fehlt. Diese Besonderheit
wird mit den Besonderheiten
der Steuerverwaltung begründet, bei der sich aufgrund des Massenverkehrs
mit typischerweise häufigen Fehlerquellen das Einspruchsverfahren lediglich als
verlängertes Veranlagungsverfahren darstellt. Die Kammer
sieht keine Veranlassung, für den Fall, in dem Einspruchskosten durch eine
schuldhafte amtspflichtwidrige Sachbehandlung des
Steuerbeamten verursacht worden sind, abweichend zu
entscheiden. Die abweichende vom Landgericht ... im Verfahren ... vertretene Auffassung vermag die Kammer nicht
zu überzeugen. Danach sei die Erstattung von
Einspruchskosten unter dem Gesichtspunkt der
Amtspflichtverletzung schon deshalb nicht
ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung keine ausdrückliche Regelung darüber enthalte, wie bei außergerichtlichen Kosten zu verfahren sei, die durch eine schuldhaft
amtspflichtwidrige Sachbehandlung des Steuerbeamten verursacht worden sei. Nach Auffassung der Kammer ist eine
solche ausdrückliche Regelung auch nicht erforderlich. Der uneingeschränkte
Verzicht auf die Erstattung von Kosten und Auslagen
im Vorverfahren stellt eine eindeutige und umfassende
Aussage des Gesetzgebers dar. Sie bedarf nicht der
Auflistung von Ausnahmetatbeständen,
wenn solche Ausnahmetatbestände nicht anerkannt werden sollten. Anmerkung der Redaktion: Die umrahmten Aussagen sind durch einschlägige anderslautende Rechtssprechung widerlegt. |
Hingegen ist dem Kläger der von ihm dargetane entgangene
Wiederanlagegewinn in Höhe von 75,00 DM vom beklagten Land unter
Amtshaftungsgrundsätzen gemäß S 839 BGB i.V. mit
Art. 34 GG zu erstatten. Dieser Schaden ist durch die
amtspflichtwidrige Sachbehandlung des Beamten des beklagten Landes verursacht
worden. Da der von dem Kläger dargetane Schaden von dem beklagten Land nicht
substantiiert bestritten worden ist, waren dem Kläger auf vorliegende Klage hin der
entgangene
Wiederanlagezins in Höhe von 75,00 DM zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung ergibt
sich aus § 92 Abs. 1, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 5 708 Nr. 11, 711., 713 ZPO.