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Landgericht Köln Aktz.: 1451 E 163/3 |
06.07.1993 |
Tatbestand
Durch Beschluss des
Amtsgerichts Köln vom 30. Dezember 1987 war über das Vermögen der Klägerin das
Konkursverfahren eröffnet worden. Das Finanzamt Köln-Süd meldete
Steuerforderungen zur Konkurstabelle an, die der Konkursverwalter nicht anerkannte.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 1989 hob das Amtsgericht Köln das
Konkursverfahren auf, nachdem es zuvor einen Zwangsvergleich bestätigt hatte.
Unter dem 19. Dezember 1989 erließ das Finanzamt Köln-Süd einen
Konkursfeststellungsbescheid gemäss § 251 Abs. 3 AO wegen der
Steuerforderungen. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der durch die
von ihr beauftragten Rechtsanwälte aus begründet wurde. Am 1. August 1991 fand
eine Besprechung mit Bediensteten des Finanzamtes statt, an der die
Rechtsanwälte für die Klägerin teilnahmen. Unter dem 18. Dezember 1991 hob das
Finanzamt den angefochtenen Bescheid auf.
Die Klägerin verlangt
nunmehr Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die Bearbeitung des Einspruchs
entstanden sind. Sie ist der Ansicht, dass der Erlass des
Konkursfeststellungsbescheides amtspflichtswidrig gewesen sei. Hierdurch seien
ihr Kosten entstanden, die sie auf insgesamt 33.080,52 DM beziffert. Wegen der
Berechnung wird auf Seite 2 der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, das
beklagte Land zu verurteilen, an sie 33.080,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.
Oktober 1992 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Land meint, die Beamten
des Finanzamtes hätten nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie nach sorgfältiger
Prüfung zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen seien. Ferner macht das Land
geltend, die Rechtsanwälte seien auch schon im Rahmen des
Zwangsvergleichsverfahrens von der Klägerin beauftragt gewesen, sie in den
steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten. Das sei gegenüber dem
Rechtsbehelfsverfahren dieselbe Angelegenheit, so dass das Einspruchsverfahren
zu keiner weiteren Gebühr geführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage
ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG zu.
Die Parteien sind sich einig, dass nach Aufhebung des Konkursverfahrens ein
Konkursfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO nicht mehr ergehen durfte.
Der Erlass des rechtswidrigen Bescheides war eine Amtspflichtverletzung. Diese
erfolgte auch schuldhaft. Der Beamte muss die für die Führung seines Amtes
erforderlichen Kenntnisse haben oder sie sich verschaffen. Ein Verschulden kann
fehlen, wenn der Beamter nach sorgfältiger Prüfung zu einem rechtlich
vertretbaren Ergebnis kommt. Das beklagte Land hat aber weder dargetan, dass
der Erlass des Bescheides hier rechtlich vertretbar war, noch dass er das
Ergebnis einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung war. So behauptet das Land
selbst nicht, dass trotz des eindeutigen Wortlautes des § 251 AO in Rechtsprechung
oder Literatur die Meinung vertreten werde, ein Feststellungsbescheid könne
auch noch nach Aufhebung des Konkursverfahrens ergehen. Eine Begründung für
eine solche Ansicht hat das Land auch nicht vorgebracht.
Die durch
die Einlegung des Einspruchs sowie die in diesem Rahmen stattgefundene
Besprechung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sind Folge des rechtswidrigen
Bescheides und stellen einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. BGHZ 21, 359). Der
Ansicht des Landes, dass die Vertretung der Klägerin im Rahmen des
Vergleichsverfahrens mit dem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Konkursfeststellungsbescheid
eine Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO sei, kann nicht gefolgt werden. Die
Wahrnehmung der Interessen der Gemeinschuldnerin gegenüber den nicht bevorrechtigten
Gläubigern im Zwangsvergleichsverfahren (§ 173 KO) ist gegenüber dem
Feststellungsbescheid, durch den das Finanzamt seine bestrittenen,
bevorrechtigten Steuerforderungen geltend macht, nicht dieselbe Angelegenheit.
Dafür, dass die Klägerin unabhängig von der Pflichtverletzung durch das
Finanzamt auch schon in einem vorangegangenem Steuerfestsetzungsverfahren
anwaltlich durch die Rechtsanwälte Dr. Hils und Partner vertreten war, so dass
das anschliessende Rechtsbehelfsverfahren hiermit nach § 119 BRAGO eine
Angelegenheit bilden könnte, hat das Land nichts vorgetragen. Die Höhe der
Gebühren entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und sind vom beklagten Land
auch nicht beanstandet worden.
Der
Zinsanspruch ist aus Verzug gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.