| Landgericht Nürnberg-Fürth 4 O 10088/93 |
28.4.1994 |
Tatbestand:
Von der
Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage
ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Das Urteil des BFH, durch das
entschieden wurde, dass ein Rechtsanspruch auf vorläufige Veranlagung besteht,
soweit ein Verfahren wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen
finanzgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden müsste, datiert unstreitig
vom 07.02.1992. Aufgrund dieses Urteils wurden - ebenfalls unstreitig - nach
dem Sachvortrag des Beklagten durch Verfügung der OFD Nürnberg vom 30.03.1992
die Finanzämter angewiesen, in erweitertem Umfang die Einkommensteuer nur
vorläufig festzusetzen. Daraus, dass die OFD die entsprechende Weisung erst am
30.03.1992 erteilt hat, kann der Kläger indessen den abgetretenen
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht herleiten. Die Pflicht der
Zentralen Finanzbehörden, hier der OFD Nürnberg, die nachgeordneten Finanzämter
möglichst rasch auf die neueste Rechtsprechung des BFH hinzuweisen und sie
daraufhin zu einer bestimmten Sachbehandlung anzuweisen, zählt nicht zu den
Amtspflichten, die den Beamten einem Dritten gegenüber obliegen (redaktioneller
Hinweis: Gegenteilige Entscheidung durch OLG Koblenz vom
17.7.2002) (vgl. BGH
WM 63, 1103 ff.). Selbst wenn man also die am 30.03.1992 ergangene Weisung als
verspätet ansehen wollte, könnte darin eine Verletzung einer dem
Steuerpflichtigen gegenüber obliegenden Amtspflicht gemäß § 839 BGB nicht
gesehen werden.
Den
Eheleuten M... steht daher wegen des Einspruchs gegen den
Einkommenssteuerbescheid 1990 ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten
nicht zu. Die Klage war demnach als nicht begründet abzuweisen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11
ZPO. Für eine Anordnung nach § 711 ZPO ist kein Raum, da ein Rechtsmittel gegen
das Urteil nicht gegeben ist (§ 713 ZPO).
Richter am
Landgericht
Verkündet
am 28.04.1994
Die
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle