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Landgericht
Kiel Aktz.
12 O 131/94 |
25.5.1994 |
T a t b e s t a n d
Die Kläger
begehren von dem beklagten Land die Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten
nach einem erfolgreich von ihnen eingelegten Einspruch gegen einen
Einkommenssteuerbescheid.
Die Kläger
sind Ehegatten, die für das Jahr 1991 gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt
wurden. Im Zusammenhang mit der Abgabe der von ihnen zu fertigenden
Steuererklärung bedienten sie sich des Zeugen ... , eines Steuerberaters, der
die Steuererklärung für das Jahr 1991 nebst den amtlichen Anlagen KSO, N, V
und FW erstellte. Diese reichten die Kläger sodann bei dem für sie zuständigen
Finanzamt ... ein.
In Zeile
30 des Mantelbogens zur Steuererklärung hatten die Kläger im Interesse der
Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages zu Ihren Gunsten wahrheitsgemäß
angegeben, dass ihre Tochter ... sich während des gesamten
Veranlagungszeitraumes in der Berufsausbildung befunden habe. In der Zeile 54
der Anlage FW zur Steuererklärung hatten sie darüber hinaus als Aufwendungen
vor Bezug im Sinne des § 10 e Abs. 6 EStG einen Betrag von DM 8.531,00 geltend
gemacht und entsprechende Nachweise beigefügt. Schließlich hatten die Kläger
in der Anlage N zur Steuererklärung Werbungskosten von insgesamt DM 14.999,00
geltend gemacht, die mit DM 1.044,00 auf Fahrkosten zum Arbeitsplatz, mit DM
408,00 auf Beiträge zu Berufsverbänden, mit DM 4.242,00 auf Aufwendungen für
Arbeitsmittel und mit DM 9.305,00 auf weitere Werbungskosten entfielen.
Wegen der
diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die Auszüge aus der
Steuererklärung (Bl. 9 bis 12 d. A.) Bezug genommen.
Unter dem
30. November 1992 erließ das Finanzamt ... einen Einkommenssteuerbescheid, der
erheblich von der eingereichten Steuererklärung abwich und mit einem Erstattungsbetrag
von DM 1.452,50 abschloss. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass die zuständige
Sachbearbeiterin des Finanzamtes den Kinderfreibetrag ebenso wie die geltend
gemachten "Vorkosten" unberücksichtigt gelassen hatte, hinsichtlich
der Letzteren deshalb, weil sie die Rechtsauffassung vertrat, dass es bezüglich
derartiger Vorkosten auf den Zahlungszeitpunkt und nicht den Zeitpunkt der
Entstehung der entsprechenden Verbindlichkeiten ankäme. Auch die geltend
gemachten Werbungskosten waren seitens des Finanzamtes nur zum Teil
berücksichtigt worden. An einer Begründung dafür fehlte es jedoch in dem
Steuerbescheid.
Nachdem
die Kläger festgestellt hatten, dass die Steuererstattung ausweislich des
Einkommenssteuerbescheides geringer ausfiel als zuvor von ihrem Steuerberater
errechnet, beauftragten sie den Zeugen ...
mit der Überprüfung des Einkommensteuerbescheides und mit der Einlegung des
Einspruches, die der Zeuge ... mit Schreiben vom 8. Dezember 1992 vornahm und
anschließend begründete.
In der Folge kam es zu einem längeren
Informationsaustausch zwischen dem Zeugen ... und der Sachbearbeiterin des
Finanzamtes, die behauptete, dass der Steuererklärung Anlagen nicht beigefügt
gewesen seien. Tatsächlich waren die erforderlichen Anlagen indes zusammen mit
der Steuererklärung abgegeben und sodann vom Finanzamt zurückgesandt worden.
Schließlich wurde den Einwänden der Kläger noch im Rahmen des
Einspruchsverfahrens Rechnung getragen. Am 29. Juli 1993 erging ein geänderter
Einkommenssteuerbescheid, der die von den Klägern beanspruchten Abzüge in
vollem Umfange berücksichtigte. Hinsichtlich der Einzelheiten des geänderten
Einkommensteuerbescheides wird auf dessen Ablichtung (Bl. 15 bis 16 d.A.)
Bezug genommen.
Unter dem
18. November 1993 erstellte der Zeuge ...
eine korrigierte Gebührennote, mit der er für seine Tätigkeit einen Betrag
von insgesamt DM 956,80 brutto in Rechnung stellte. Hinsichtlich der
Einzelheiten dieser Gebührenrechnung wird auf deren Ablichtung (Bl. 19 d.A.)
Bezug genommen.
Zuvor hatten die Klägerin
bereits mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Oktober 1993 das
Finanzamt unter gleichzeitiger Fristsetzung bis zum 1. November 1993
auffordern lassen, an sie Rechtsverfolgungskosten in Folge der Einschaltung
des Zeugen ... in Höhe eines - zu dem Zeitpunkt noch höheren - Betrages von DM
1.006,25 zu erstatten.
Die Kläger behaupten:
Die Anlagen zur Steuererklärung seien ihnen seitens
des Finanzamtes unsortiert zurückgereicht worden, sodass allein aufgrund
dieses Umstandes der mit dem Einspruchsverfahren verbundene Aufwand erheblich
gewesen sei. Die ihnen von dem Steuerberater in Rechnung gestellten Gebühren
seien angemessen (Zeugnis ..., Sachverständigengutachten). Die Einschaltung des
Steuerberaters sei auch zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen das Finanzamt
erforderlich gewesen. Der Zeuge ... habe im Zuge des Einspruchsverfahrens
mehrfach mit dem Finanzamt telefoniert, um die Abwicklung der Angelegenheit zu
beschleunigen. Dabei habe es sich nicht allein um Sachstandsanfragen gehandelt
(Zeugnis 1M). Den Erstattungsbetrag hätten sie auf
dem Kapitalmarkt gegen eine Rendite von mindestens 8 % jährlich anlegen können
und auch tatsächlich angelegt, wenn er ihnen zur Verfügung gestanden hätte.
Die Kläger
beantragen, das beklagte Land zu verurteilen, an sie DM 956,80 nebst 8 % Zinsen
seit dem 2. November 1993 zu zahlen.
Das
beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.
Es behauptet:
Die
Einschaltung eines Steuerberaters sei angesichts der wenig komplizierten
Rechtslage nicht erforderlich gewesen. Das vom Steuerberater abgerechnete
Zeithonorar sei weder nach Satz noch nach Umfang begründet und insbesondere
hinsichtlich der geltend gemachten Besprechungsgebühr nicht hinreichend
substantiiert worden.
Wegen des weiteren Parteivortrages
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage
ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Die
sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung im vorliegenden
Rechtsstreit folgt unabhängig von der Höhe des Streitwertes aus der
Sonderregelung des § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, da die Kläger in diesem Rechtsstreit
Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung
geltend machen.
Diese
Ansprüche stehen den Klägern gegen das beklagte Land als
Anstellungskörperschaft in dem ausgeurteilten Umfange nach § 839 Abs. 1 BGB
i.V.m. Artikel 34 GG zu.
Soweit das
beklagte Land die Auffassung vertritt, ein derartiger materiell rechtlicher
Schadensersatzanspruch sei im vorliegenden Fall aus grundsätzlichen Erwägungen,
die im Zusammenhang mit den Verfahrensordnungen ständen, ausgeschlossen, vermag
das Gericht sich dieser nicht überzeugend begründbaren Rechtsauffassung nicht
anzuschließen. Allerdings trifft es zu, dass es im Bereich der Abgabenordnung
derzeit an einer Rechtsgrundlage für die Erstattung der im Rahmen eines für
den jeweiligen Steuerschuldner erfolgreich verlaufenden Einspruchsverfahrens
fehlt. Auch trifft es zu, dass § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die in einem
Vorverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen nur dann für erstattungsfähig
erklärt, wenn das mit der nachfolgenden Hauptsache befasste Gericht die
Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für
notwendig erklärt.
Indes hat bereits unter der Geltung der alten
Abgabenordnung der Bundesgerichtshof insoweit die Auffassung vertreten, dass
die abgabenrechtliche Regelung ohne sachlich-rechtliche Bedeutung für einen
Anspruch auf Ersatz solcher Kosten sei, der auf eine Amtspflichtverletzung des
tätig gewordenen Steuerbeamten gestützt werde (BGH, NJW 1975, 972 ff. - ebenso
bereits BGHZ 21, 359, 360). Dabei hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass
eine dem Steuerpflichtigen günstige Einspruchsentscheidung anders als ein auf §
839 BGB gestützter Schadensersatzanspruch nicht zwingend die Rechtswidrigkeit
des angefochtenen Steuerverwaltungsaktes voraussetze, sodass im Hinblick auf
die weitergehenden Voraussetzungen eines derartigen materiell rechtlichen
Schadensersatzanspruches dem Abgabenverfahrensrecht eine in den Bereich des
materiellen Schadensersatzrechtes hineinwirkende Bedeutung im Sinne einer
abschließenden Regelung nicht beigemessen werden könne (vgl. BGH a.a.O., 973).
An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich durch die
Neufassung der Abgabenordnung nichts geändert. Dementsprechend vertritt der
ganz überwiegende Teil der Instanzgerichte nach wie vor die Auffassung, dass
ein auf den Gesichtspunkt der Amtshaftung gestützter Schadensersatzanspruch durch die AO 1977 wie auch durch § 139
Abs. 3 Satz 3 FGO nicht ausgeschlossen sei (vgl. OLG München, BB 1979, 1335 f;
OLG Frankfurt, BB 1981, 228 f.; LG Hannover, Stbg 1992, 28 ff.; LG Aachen,
Stbg 1992, 571 ff.; LG Wuppertal, Stbg 1992, 363 f.). Dieser Auffassung
schließt sich das erkennende Gericht an.
Soweit das Landgericht Bochum (Stbg 1994, 30 f) einen
gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat, hat es seine Auffassung im
Wesentlichen mit der nicht näher erläuterten Behauptung begründet, dem Fehlen
einer Erstattungsvorschrift im Rahmen der Abgabenordnung sei ein
unbeschränkter Verzicht des Gesetzgebers auf die Erstattung von Kosten und
Auslagen im Vorverfahren zu entnehmen, der sich als "eindeutige und
umfassende Aussage" darstelle und daher abschließende Geltung
beanspruche. Damit aber erhebt es ohne nähere Begründung einen allenfalls als
Ausnahme von dem Grundsatz, dass verfahrensrechtliche Erstattungsvorschriften
die Geltendmachung materiell rechtlicher Ansprüche nicht sperren, denkbaren
Ausschlusstatbestand zu einem allgemeinen Prinzip, für dessen Geltung nichts
ersichtlich ist. Soweit das Landgericht Bochum darüber hinaus darauf abstellt,
dass das Fehlen einer verfahrensrechtlichen Erstattungsvorschrift auf den
Besonderheiten der Steuerverwaltung beruhe, bei der sich aufgrund des
Massenverkehrs mit typischerweise häufigen Fehlerquellen das
Einspruchsverfahren lediglich als verlängertes Veranlagungsverfahren
darstelle, mag das für sich genommen zwar zutreffen, rechtfertigt nach
Auffassung des Gerichts indes keinerlei Rückschluss auf eine Erstreckung auch
auf materiell rechtliche Ansprüche. Dementsprechend hat bereits das OLG München
(a.a.O., 1335) richtigerweise einer derartigen Argumentation die Gefolgschaft
versagt.
Hinzu kommt, dass gegen die von dem beklagten Land in
Anspruch genommene Ausschlusswirkung der Verfahrensvorschriften noch ein
weiterer Gesichtspunkt spricht. Denn im Gefolge des seinerzeit durch das
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Staatshaftungsgesetzes
war in die Abgabenordnung durch das Vereinfachungsgesetz vom 18. August 1980
(Bundesgesetzblatt I, 1537) die dann durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986
(Bundesgesetzblatt 1, 2436, 2444) im Hinblick auf die Nichtigerklärung des
Staatshaftungsgesetzes wieder aufgehobene Vorschrift des § 80 a aufgenommen worden,
die die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren regelte und vorbehaltlich anderweitiger
steuergesetzlicher Bestimmungen auf den Fall beschränkte, dass die
Finanzbehörde binnen eines halben Jahres nach Einlegung des Rechtsbehelfes ohne
zureichenden Grund nicht über den Einspruch entschieden hatte. In Satz 3 des
damaligen § 80 a AO war darüber hinaus geregelt, dass nach den Vorschriften des
Staatshaftungsgesetzes Kosten und sonstige Aufwendungen als Schaden nur dann
ersetzt werden sollten, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen wurde.
Damit hatte der Gesetzgeber in Angleichung an die Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes
eine Regelung geschaffen, die die verfahrensrechtliche Erstattung von entsprechenden
materiellrechtlichen Schadensersatzansprüchen abgrenzte und auf den Fall der
vorsätzlichen Pflichtverletzung beschränkte. Wäre der Gesetzgeber dem
gegenüber von einer Ausschlusswirkung des Verfahrensrechtes hinsichtlich der
Erstattung von Rechtsverfolgungskosten ausgegangen, hätte es einer derartigen
Regelung schon vom Ansatz her gar nicht erst bedurft.
Nach
alledem hält das Gericht an der auch sonst überwiegend vertretenen
Rechtsauffassung fest, dass ein Steuererstattungsgläubiger, der einen bereits
im Verwaltungsverfahren erfolgreichen Einspruch gegen einen ihn belastenden
Steuerbescheid eingelegt hat, durch das geltende Verfahrensrecht nicht
gehindert ist, die ihm aus der zunächst unzutreffenden Veranlagung entstandenen
Schäden in Form der Rechtsverfolgungskosten auf dem Wege des
Schadensersatzanspruches geltend zu machen.
Auch die Voraussetzungen
des vorbezeichneten Anspruches liegen - jedenfalls hinsichtlich eines Teils der
Klagforderung - vor. Nach § 839 Abs. 1 BGB hat ein Beamter, der vorsätzlich
oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht
verletzt, diesem den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Geschieht die
Amtspflichtverletzung in Ausübung eines dem Beamten anvertrauten öffentlichen
Amtes, so trifft die Verantwortlichkeit gemäß Artikel 34 S. 1 GG den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, d.h. übertragen auf
den vorliegenden Fall das Land Schleswig-Holstein.
Eine
derartige Amtspflichtverletzung zulasten der gemeinsam veranlagten Kläger
ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Parteivortrag insoweit, als die
zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes ... - wie das beklagte Land nicht
in Abrede stellt - fehlerhafter Weise den Kinderfreibetrag für die Tochter der
Kläger sowie berücksichtigungsfähige Werbungskosten von dem zu versteuernden
Einkommen der Kläger nicht abgesetzt und darüber hinaus hinsichtlich der
Berücksichtigungsfähigkeit, der so genannten Vorkosten im Rahmen des § 10 e
Abs. 6 EStG einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, den es auf den Einspruch
der Kläger hin offenbar für unzutreffend erkannt, jedenfalls aber nicht
aufrechterhalten hat. Eine Amtspflichtverletzung zulasten der Kläger ist in
einem derartigen Verhalten schon deshalb zu sehen, weil der jeweils zuständige
Steuerbeamte verpflichtet ist, den Steuerpflichtigen auf der Grundlage der
Steuergesetze sowie des vom Steuerpflichtigen angegebenen und entsprechend den
vorgelegten Nachweisen zugrunde zu legenden Steuertatbestandes zu veranlagen
hat, was hier unstreitig nicht geschehen ist. Daneben setzt allerdings eine
Haftung des Landes nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG voraus, dass der
zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes insoweit auch der Vorwurf eines
vorsätzlichen oder doch jedenfalls fahrlässigen Verhaltens gemacht werden
kann. Das ist nur hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Kinderfreibetrages
sowie der Werbungskosten der Fall, nicht indes auch hinsichtlich der
mangelnden Berücksichtigung der angegebenen Vorkosten. Insoweit hat das
beklagte Land zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 839 BGB auch
eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung nur dann
vorwerfbar ist, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut
der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, wogegen es an einem Verschulden
in der Regel fehlt, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine
Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden
Einzelfall - zweifelhaft sein kann und die Auslegung dieser Vorschrift noch
vertretbar scheint (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1989, 184). Dass aber
hinsichtlich der bereits mehrfach erwähnten "Vorkosten" allein auf
den Zeitpunkt der Entstehung der entsprechenden Verbindlichkeiten, nicht aber
auf den Zeitpunkt der Zahlung abzustellen ist, war entgegen der Auffassung der
Kläger weder unzweifelhaft noch höchstrichterlich geklärt. Vielmehr bezeichnet
auch ein Standardkommentar zum Einkommensteuergesetz (Schmidt, EStG, 12.
Auflage, § 10 e Anm. 9 d) die zunächst von der Sachbearbeiterin des Finanzamtes
... vertretene Rechtsansicht unter Hinweis auf eine im Jahre 1991
veröffentlichte gleich lautende Entscheidung des Finanzgerichtes Hessen
durchaus als vertretbar. Soweit die Kläger demgegenüber auf das Schreiben des
Bundesministers der Finanzen vom 25. Oktober 1990 (Bundessteuerblatt 1990, Teil
1, 626 ff.) abheben, folgt daraus nach Auffassung des Gerichtes nichts anderes.
Zwar wäre auch eine Abweichung von bindenden verwaltungsinternen Anweisungen,
die im Interesse einer einheitlichen Handhabung steuerrechtlicher Vorschriften
ergangen sind, geeignet, einen Verschuldensvorwurf zu begründen. Indes vermag
das Gericht im Gegensatz zu den Klägern dem angegeben Schreiben des
Bundesfinanzministers und insbesondere den dortigen Abschnitten 48 und 55 nicht
mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass nach Inhalt dieses
Schreibens allein auf den Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen den Vorkosten
zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zustellen wäre. Vielmehr setzen die
dortigen Ausführungen in Abschnitt 48 zum Begriff der "Entstehung"
der Sonderausgaben bereits ein bestimmtes Begriffsverständnis voraus, ohne
dieses selbst dort näher zu erläutern. Auch stellt Abschnitt 55 des
vorerwähnten Schreibens darauf ab, dass die dort genannten Aufwendungen
"im Veranlagungszeitraum der Zahlung wie Sonderausgaben abziehbar"
sind und stützt, damit eher die von den Klägern für unrichtig gehaltene
Rechtsauffassung der Sachbearbeiterin des Finanzamtes ..., die diese zunächst
vertreten hatte. Schadensersatz schuldet nach alledem das beklagten Land den
Klägern nur insoweit, als die geltend gemachten Schäden darauf zurückzuführen
sind, dass das Finanzamt den Kinderfreibetrag und die Werbungskosten nicht
berücksichtigt hat.
Insoweit allerdings sind
grundsätzlich auch die den Klägern entstandenen Kosten für die Einschaltung
ihres Steuerberaters zum Zwecke der Überprüfung des angegriffenen
Steuerbescheides und der Durchführung des Einspruchsverfahrens erstattungsfähig
(vgl. dazu auch OLG München a.a.O., 1336). Soweit das beklagte Land
demgegenüber die Ansicht vertreten hat, die im Rahmen des ersten
Steuerbescheides begangenen Fehler seien so offenkundig gewesen, dass es der
Einschaltung eines Steuerberaters nicht bedurft habe, bedarf es im vorliegenden
Fall keiner abschließenden Klärung, unter welchen einzelnen Voraussetzungen die
Beauftragung eines Steuerberaters mit der Vertretung in einem
Einspruchsverfahren als zur Rechtsverfolgung "erforderlich" angesehen
werden kann oder nicht, da die Erforderlichkeit hier nach Auffassung des
Gerichtes jedenfalls nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann. Dies
ergibt sich schon daraus, dass ausweislich der Anlage zum angegriffenen
Einkommenssteuerbescheid nur zu ersehen war, dass das Finanzamt
"Erhaltungsaufwendungen" in Höhe von DM 2.015,00 als nachgewiesen
anerkannt hatte und dass die "AfA" sich auf DM 208,00 belief. Was
diese Hinweise mit den im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen
Fehlern des Einkommensteuerbescheides zu tun haben, lässt sich weder dem
Einkommenssteuerbescheid selbst noch der Anlage zu diesem oder dem
Verteidigungsvortrag der Beklagten entnehmen und war auch im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1994 trotz entsprechender Erörterungen
nicht aufzuklären. Vor diesem Hintergrund muss aber davon ausgegangen werden,
dass für die Kläger selbst überhaupt nicht zu erkennen war, dass der
Kinderfreibetrag und die von ihnen im Rahmen der Steuererklärung geltend
gemachten
Werbungskosten unberücksichtigt geblieben waren. Da auch die sich aus der
Anlage zum angegriffenen Einkommenssteuerbescheid ergebenden Hinweise kaum als
geeignet angesehen werden können, von einem durchschnittlichen
Steuerpflichtigen ohne weiteres verstanden zu werden, sieht das Gericht schon
aus diesem Grunde die Einschaltung eines Steuerberaters und seine Beauftragung
mit der Überprüfung des angegriffenen Steuerbescheides und der Einlegung des
Einspruches als erforderlich und die dadurch bedingten Steuerberatergebühren
als grundsätzlich erstattungsfähig an.
Die konkrete Erstattungsfähigkeit der abgerechneten
Gebühren im Einzelnen allerdings lässt sich nur zum Teil feststellen. Soweit
der Steuerberater der Kläger diesen für die Überprüfung des angefochtenen
Einkommenssteuerbescheides eine Zeitgebühr für eine anderthalbstündige
Tätigkeit auf der Grundlage eines Ansatzes von DM 75,00 für jede halbe Stunde
berechnet hat, ergibt sich die Ansatzfähigkeit einer derartigen Zeitgebühr aus
§ 28 StBGebVO, nach dessen Inhalt der Steuerberater für die Prüfung eines
Steuerbescheides eine Zeitgebühr beanspruchen kann. Dass der Zeuge R... auf die
Überprüfung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheides insgesamt 1,5 Stunden
im Sinne des Gebührenrechtes verwandt hat, hat das beklagte Land zunächst
nicht bestritten. Soweit es im Rahmen der Klagerwiderung geltend gemacht hat,
der Klaganspruch sei "hinsichtlich des Zeithonorars ... weder nach Satz,
noch nach Umfang begründet", lässt dieser Vortrag insbesondere auch unter
Berücksichtigung des nachfolgenden Hinweises auf eine mangelnde Substantiierung
der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 StBGebVO nicht erkennen, dass das Land auch
den Anfall von bis zu 1,5 Arbeitsstunden in diesem Zusammenhang als solchen in
Abrede stellen wollte. Gleiches gilt auch im Ergebnis für die erstmals im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1994 vorgebrachte Erklärung, dass
bestritten werde, dass die zunächst eingereichten Belege hinsichtlich der
Werbungskosten unsortiert zurückgereicht wurden, da hinsichtlich dieses Punktes
schon nicht ersichtlich ist, dass er bei der Bemessung der für die Überprüfung
des angefochtenen Einkommensteuerbescheides angefallenen Arbeitsstunden
überhaupt Bedeutung erlangt hat. Schließlich ist ein substantiiertes Bestreiten
auch nicht den Ausführungen des beklagten Landes in dem nachgelassenen
Schriftsatz vom 6. Juni 1994 zu entnehmen, da das Land insoweit nur auf
tatsächliche Abweichungen der Gebührennote des Zeugen R... von dem seitens der
Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vorgelegten
Zeiterfassungsnachweis hingewiesen, das Anfallen von bis zu 1,5 Arbeitsstunden
im vorbezeichneten Zusammenhang jedoch wiederum nicht mit der erforderlichen
Deutlichkeit in Abrede gestellt hat, sodass von der Ansatzfähigkeit dreier
halber Stunden ausgegangen werden konnte.
Nicht erstattungsfähig ist allerdings der von dem
Zeugen ... abgerechnete Satz von DM
75,00 netto pro halber Stunde. Denn ein Zeithonorar stand ihm nur nach Maßgabe
des § 13 StBGebVO zu, der je angefangene halbe Stunde den abrechenbaren
Gebührenrahmen mit DM 30,00 bis DM 77,50 festlegt. Da der mit der Überprüfung
des Steuerbescheides verbundene Zeitaufwand schon als solcher im Zusammenhang
mit der Bemessung einer Zeitgebühr keine Rolle spielen kann und aus den bereits
dargelegten Gründen für den Zeugen ... die Überprüfung des Steuerbescheides
-soweit erkennbar und von den Klägern dargelegt - weder unter- noch
überdurchschnittliche
Schwierigkeiten beinhaltete, kann insoweit nur eine mittlere Zeitgebühr von
hier nach Aufrundung gemäß § 3 StBGebVO DM 53,80 netto Ansatz finden, sodass
erstattungsfähig insgesamt hier DM 161,40 netto sind.
Die für die Überprüfung des korrigierten
Einkommenssteuerbescheides in Ansatz gebrachte Zeitgebühr von DM 150,00 netto
ist demgegenüber nicht erstattungsfähig. Zum einen fehlt es schon an
hinreichendem Vortrag der Kläger dazu, dass dem Steuerberater überhaupt ein
entsprechender Auftrag erteilt wurde. Zum anderen vertritt das Gericht die
Auffassung, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass - ähnlich etwa wie
gemäß § 37 Nr. 7 BRAGO die Empfangnahme einer gerichtlichen Entscheidung durch
einen als Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt und ihre Mitteilung
an den jeweiligen Auftraggeber - die Inempfangnahme des nach
Einspruchseinlegung korrigierten Einkommensteuerbescheides durch den
Steuerberater und dessen Kenntnisnahme vom Inhalt des korrigierten Bescheides
gemäß § 41 Abs. 2 StBGebVO durch die ihm für das Einspruchsverfahren erwachsene
Geschäftsgebühr nach § 41 StBGebVO abgegolten sind. Indes bedarf dieser
Gesichtspunkt keine abschließenden Vertiefung, da unabhängig von dieser
gebührenrechtlichen
Frage eine etwa von dem Zeugen ... dennoch
zu beanspruchende Zeitgebühr jedenfalls aus haftungsrechtlichen Gründen nicht
erstattungsfähig ist. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichtes bereits
aus dem Umstand, dass der geänderte Einkommensteuerbescheid nach dem eigenen
Prozessvortrag der Kläger exakt dem Umfang ihres Einspruches und ihren bereits
im Rahmen der Steuererklärung gemachten Angaben entsprach, sodass in keiner
Weise ersichtlich ist, aus welchem Grunde das beklagte Land die vor diesem
Hintergrund völlig überflüssigen weiteren Zeitgebühren sollte tragen müssen.
Allerdings stand dem Zeugen ... für die Vertretung der Kläger im Einspruchsverfahren die
Geschäftsgebühr nach § 41 StBGebVO zu. Diese beträgt gemäß § 41 Abs. 1 StBGebVO
5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E zur Verordnung. In dem hier
vorliegenden Fall, in dem der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das
dem Einspruchsverfahren vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBGebVO erhält,
ermäßigt sich diese Geschäftsgebühr jedoch gemäß § 1 Abs. 3 StBGebVO auf 3/10
bis 8/10 einer vollen Gebühr nach der Tabelle E zur Verordnung. Auch insoweit steht
dem Zeugen ... nach Auffassung des Gerichtes mangels geeigneter Anhaltspunkte
für eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Rechtssache oder einen
überdurchschnittlichen Umfang der insoweit erforderlichen Arbeit allein die
Mittelgebühr von 5,5/10 zu. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf
verweisen, dass allein für die Einspruchsführung ein Zeitaufwand von 3,5
Stunden angefallen sein, kann dahinstehen, ob dies zutrifft oder nicht, da es
eine andere Beurteilung nicht rechtfertigt. Zwar mag zweifelhaft erscheinen, ob
das auf diesen Punkt entfallende Gebührenaufkommen damit noch eine
kostendeckende Tätigkeit des Steuerberaters im Einspruchsverfahren ermöglicht.
Dies indes hängt in erster Linie zusammen mit der Höhe des vergleichsweise geringen
Gegenstandwertes und stellt sich im übrigen als Eigenheit der
Steuerberatergebührenverordnung wie auch vergleichbarer Gebührenordnungen dar,
bei denen ein vergleichsweiser hoher Arbeitsaufwand bei wertabhängig geringen
Gebühren regelmäßig ausgeglichen wird durch geringere Arbeitsaufwände bei
hohen Gebühren. Jedenfalls rechtfertigt dieser Gesichtspunkt allein nicht
bereits eine Abweichung von der Mittelgebühr. Unabhängig davon war diese in
Anwendung des § 41 Abs. 6 StBGebVO anzuheben, da der Zeuge ... in derselben
Angelegenheit für beide Kläger tätig geworden ist und der Gegenstand seiner
beruflichen Tätigkeit insoweit derselbe war, sodass sich unter
Berücksichtigung
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 StBGebVO für den zweiten
Ehegatten als zusätzlichen Auftraggeber eine Anhebung der Mittelgebühr um 2/10
auf insgesamt 7,5/10 ergab.
Der der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Wert
ist von dem Zeugen ... mit DM 4.068,00 angesetzt worden, was -
soweit ersichtlich - dem im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemachten
weiteren Steuererstattungsbetrag entspricht, der sich bei Berücksichtigung der
vollen Werbungskosten, des Kinderfreibetrages und der Vorkosten nach § 10 e
Abs. 6 EStG ergab. Dieser Betrag kann vorliegend allerdings keine
Berücksichtigung finden, da - wie bereits dargelegt - die Sachbearbeiterin des
Finanzamtes hinsichtlich der Außerachtlassung der Vorkosten ein Verschulden
nicht trifft. Zwar fehlt es trotz entsprechender Hinweise des Gerichtes im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1994 an Darlegungen der Kläger
dazu, wie hoch sich der Steuererstattungsbetrag bemessen hätte, wenn die
angemeldeten Vorkosten außer Ansatz geblieben wären. Indessen rechtfertigt der
vorliegende Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts insoweit eine Anwendung
des § 287 ZPO, der es ermöglicht, einen bereinigten Gegenstandswert durch eine
verhältnismäßige Herabsetzung des der Gebührenrechnung zugrunde gelegten Wertes
von DM 4.068,00 zu ermitteln. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass
Gegenstand des Einspruchsverfahrens mit den Vorkosten, den Werbungskosten und
dem Kinderfreibetrag Abzüge von insgesamt DM 26.554,00 gewesen sind. Bereinigt
man diesen Betrag um die angemeldeten Vorkosten in Höhe von DM 8.531,00,
verbleiben DM 18.023,00. Setzt man nun wiederum den Steuererstattungsbetrag von
DM 4.068,00 in dem Verhältnis, in dem die verbleibenden DM 18.023,00 zu den den
Gegenstand des Einspruchsverfahrens bildenden DM 26.554,00 stehen, herab, so
errechnen sich DM 2.761,07, die das Gericht als Gegenstandswert der Berechnung
der Schadenshöhe zugrunde gelegt hat. Soweit im Hinblick auf die mit der
Steuerveranlagung und den Steuertabellen verbundenen Besonderheiten hier
mutmaßlich Abweichungen von der tatsächlichen Höhe eines entsprechend
reduzierten fiktiven Erstattungsbetrages bestehen sollten, sind diese von einem
vergleichsweise derart geringen Umfange, dass sie die Einholung eines
Sachverständigengutachtens, welches ein insoweit völlig unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde, nicht rechtfertigen.
Damit errechnet sich auf
der Grundlage des vorbezeichneten Gegenstandwertes eine zusätzliche
Geschäftsgebühr von aufgerundet DM 131,30.
Die
darüber hinaus abgerechnete Besprechungsgebühr nach § 42 StBGebVO im Umfange
von 8/10 der vollen Gebühr ist nach Auffassung des Gerichtes nicht
erstattungsfähig, da es insoweit trotz entsprechender Hinweise des Gerichtes im
Rahmen seiner Verfügung vom 19. April 1994 an substantiiertem Vortrag der
Kläger
fehlt. Eine Besprechungsgebühr entsteht nach § 42 Abs. 2 StBGebVO nur dann,
wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche
Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit
dem Auftraggeber mit der Behörde oder einem Dritten geführt wird. Der
Steuerberater
erhält diese Gebühr nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage.
Zwar haben die Kläger unter Beweisantritt behauptet, dass derartige
Besprechungen telefonischer Art zwischen dem Zeugen und dem Finanzamt
stattgefunden
hätten, wobei es sich nicht allein um Sachstandsanfragen gehandelt haben soll.
Einer Beweisaufnahme zu dieser von dem beklagten Land bestrittenen Behauptung
bedurfte es jedoch nicht, da sie im Widerspruch steht zu den von den Klägern im
gleichen Zusammenhang vorgelegten Schreiben des Zeugen ... vom 28. Oktober 1993. In diesem Schreiben, in dem der Zeuge ...
seine gesamte Tätigkeit darstellt, ist zwar mehrfach von Telefonaten des
Zeugen mit dem Finanzamt die Rede. Diese betrafen jedoch nach dem Inhalt des
Schreibens nahezu ausschließlich Sachstandsanfragen, sodass unverständlich
geblieben ist, auf welcher Grundlage die gegenteilige Behauptung der Kläger
beruht. Eine Ausnahme bildet allein ein aus dem vorbezeichneten Schreiben
ersichtliches Telefonat, welches der Abklärung der Berechnung der
"Förderung des Wohneigentums" gedient haben soll. Nach den
Ausführungen
des vorbezeichneten Schreibens stand diese Nachfrage beim Finanzamt ... jedoch
nicht mehr im Zusammenhang mit der Korrektur des zunächst angegriffenen
Bescheides, sondern mit einer Erläuterung des korrigierten Bescheides, sodass
sie schon aus diesem Grunde haftungsrechtlich ohne Belang ist.
Nach
alledem sind als erstattungsfähig nur anzusehen Zeitgebühren des Zeugen R...
nach § 28 StBGebVO in Höhe von DM 161,40 netto sowie die Geschäftsgebühr nach §
41 StBGebVO in Höhe von DM 131,30 netto, mithin Gebühren in Höhe von insgesamt
DM 292,70 netto, denen gemäß § 16 StBGebVO die so genannte Post- und
Fernmeldepauschale
von DM 40,00 sowie gemäß § 15 StBGebVO die auf die vorbezeichneten
Nettogebühren entfallende Umsatzsteuer von hier DM 49,91 hinzuzurechenen waren,
sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von DM 382,61 erstattungsfähig und den
Klägern daher zuzusprechen war.
Hinsichtlich
dieser Hauptforderung stehen den Klägern Zinsansprüche in Höhe von 4 % seit
dem 2. November 1993 zu, da sich das beklagte Land seit diesem Zeitpunkt
infolge einer schriftlichen Mahnung seitens der Kläger im Sinne des § 284 Abs.
1 Satz 1 BGB unstreitig im Leistungsverzug befindet und die Kläger daher auf
die von ihnen geltend gemachte Forderung die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4
% nach § 288 BGB verlangen können.
Soweit die Kläger darüber hinaus weitergehend eine
Verzinsung ihrer Klagforderung in Höhe von 8 % unter dem Gesichtspunkt
entgangener
Anlagezinsen begehren, sind derartige Ansprüche auf der Grundlage der §§ 286,
252 BGB zwar denkbar. Trotz entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts im
Rahmen seiner Verfügung vom 19. April und 11. Mai 1994 haben die Kläger indes
nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wo und in welcher Weise sie den von
ihnen geltend gemachten Anlagezins von 8 % hätten erzielen wollen. Da die
Variabilität von Anlagezinsen bei der augenblicklichen Entwicklung des
Kapitalmarktes offenkundig ist und es an jeglichem weiteren Vortrag der Kläger
zu den von ihnen geltend gemachten Zinsansprüchen fehlt, hat sich das Gericht
auf die Ausurteilung allein des gesetzlichen Zinssatzes beschränken müssen.
In dem
vorbezeichneten Umfange war nach alledem der Klage stattzugeben, während sie
im übrigen abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.