| Landgericht Offenburg 2 O 149/93 |
12.8.1994 |
Tatbestand :
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der ... Die Klägerin war u. a.
mit der steuerlichen Überprüfung des Festsetzungsbescheides des ... vom
13.03.1992 hinsichtlich der dort festgesetzten Einkommenssteuervorauszahlungen
befasst. Die Klägerin hat im Namen der ... Einspruch eingelegt. Der Einspruch
war erfolgreich. Gegenstand der Klage und der abgetretenen
Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sind die den ... entstandenen außergerichtlichen Auslagen,
nämlich die mit Gebührenabrechnung vom 25.03.1992 geltend gemachten Gebühren
der Klägerin (Anlage K 4 = As. 73). Der allenfalls ersatzfähige Schaden beläuft
sich unstreitig auf DM 182,89.
Unstreitig
war der Vorauszahlungsbescheid rechtswidrig. Die Klägerin stellt folgenden
Antrag:
...
wird verurteilt, an die Klägerin DM 363,66 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem
23.04.1993 zu zahlen.
...
beantragt Klageabweisung. ... stellt ein Verschulden der zuständigen
Steuerbeamten in Abrede. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf
die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Die Vorschriften der FGO bzw. der AO 1977, wonach außergerichtliche Auslagen des Steuerpflichtigen im Vorverfahren im vorliegenden Falle nicht erstattet werden, schließen Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung des Steuerbeamten nicht aus. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen in OLG Frankfurt (BB 1981, 228) und OLG München (BB 1979, 1335) Bezug genommen.
2. Der Vorauszahlungsbescheid war objektiv
rechtswidrig. ... hat den objektiven Rechtsfehler in der Form beschrieben, dass
der zuständigen Steuerbeamtin insoweit ein Fehler unterlaufen sei, als sie die
in der Arbeitsanleitung der Finanzämter für die maschinelle Festsetzung der
Einkommenssteuer und anderer Steuern vorgesehene Überkennzahl für die hier
vorliegende besondere Fallkonstellation (einerseits einmalige Vorkosten nach
§ 10 e Abs. 6 EStG und andererseits Lohnersatzleistungen, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen) nicht gesetzt hat. Somit war sowohl die
tatsächliche Grundlage für die Festsetzung der Steuervorauszahlung wie auch
die Rechtslage eindeutig und nicht umstritten.
Unter diesen Umständen liegt auch ein schuldhaftes Verhalten der zuständigen
Beamtin bzw. des zuständigen Beamten vor. Zu Recht schreibt ..., dass von einem
pflichtgetreuen Steuerbeamten erwartet werden kann, dass er bei der Bearbeitung
der Steuererklärung die Angaben des Steuerpflichtigen sorgfältig übernimmt, die
Gesetze und Rechtsvorschriften und die für sein Arbeitsgebiet notwendigen
Verwaltungsvorschriften kennt und anwendet.
a)
Die
zuständige Steuerbeamtin hat nach dem Vortrag des ... die ihr zur Hand gegebene
Arbeitsanleitung nicht zutreffend angewandt. Dies stellt ein schuldhaftes
Verhalten dar.
b) Wenn ... schreibt, dass
es sich um eine außergewöhnliche steuerliche Situation gehandelt habe, weshalb
die zuständige Steuerbeamtin ohne Verschulden die in der Arbeitsanleitung
aufgeführte sog. Überkennzahl nicht angebracht habe, vermag dies nicht zu
entlasten. Der Einwand des ..., dass sich die außergewöhnliche gegebene
steuerliche Situation auch daran zeige, dass mehrere hochqualifizierte Beamte
des ... sich zunächst die objektive falsche Berechnung der Vorauszahlung nicht
hätten erklären können und erst ein Hinweis der übergeordneten Behörde auf den
betreffenden Passus in der Arbeitsanleitung zur maschinellen Festsetzung der
Einkommenssteuer die Sachlage geklärt habe, führt nicht zu seiner Entlastung.
aa) Bei der vorliegenden
zweifelsfreien tatsächlichen und rechtlichen Sachlage hatte ... für eine
zutreffende Rechtsanwendung zu sorgen. Wenn die Arbeitsanleitung zur
maschinellen Festsetzung der Einkommenssteuer zu umfangreich oder zu schwierig
für den jeweiligen Sachbearbeiter sein sollte, liegt bereits darin eine
Amtspflichtverletzung. Gleiches gilt für den Fall, dass die Steuerbeamtin nicht
auch für einen solchen vom ... als außergewöhnlich bezeichneten Umstand
ausreichend ausgebildet worden sein sollte. ... hat dafür zu sorgen, dass die
Steuerbeamten die ihnen vorgegebene Arbeitsanweisung zutreffend anwenden
können.
bb) ... führt aus, dass das Besteuerungsverfahren ein sog. Massenverfahren sei, das im Hinblick auf eine schnelle und zügige Bearbeitung zwangsnotwendig die Gefahr von Fehlern in sich berge, insbesondere, wenn programmtechnische Sonderfälle auftreten, die von gut ausgebildeten Beamten und Beamtinnen als Programmbesonderheit nicht erkannt werden könnten. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Es sind keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die in tatsächlich und rechtlich eindeutig gelagerten Fällen unrichtige Rechtsanwendung gestatten. Eine Fehlertoleranz ist in solchen Fällen nicht zuzubilligen. Falls mit dem Begriff des "so genannten Massenverfahrens" und dem Hinweis auf eine schnelle und zügige Bearbeitung auf eine etwaige Überlastung der Steuerbeamten mit überhöhten Pensenzahlen hinweisen sollte, so würde auch dies nicht entlasten. Vielmehr hat ... in rechtlich und tatsächlich eindeutig gelagerten Fällen durch ausreichende sachliche und personelle Ausstattung der Finanzämter für zutreffende Rechtsanwendung zu sorgen.
Demnach ist die Klage in Höhe des
zwischenzeitlich unstreitigen Schadens begründet.
Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Dr. Ungewitter
Richter am LG