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Landgericht
Düsseldorf |
4.8.1999 |
T a t b e s t a n d
Der
Kläger nimmt das beklagte Land wegen einer Amtspflichtverletzung im
Zusammenhang mit einer verloren gegangenen Umsatzsteuererklärung in Anspruch.
Der
Kläger reichte für das Jahr 1993 eine UmsatzsteuerVoranmeldung bei dem
Finanzamt ein, wonach sich eine Umsatzsteuer von insgesamt DM 672.539,-
ergab. Am 18.09.1994 übersandte er dem Finanzamt die Umsatzsteuer-Erklärung für
das Jahr 1993, wonach sich eine Überzahlung
von DM 456.867,60 ergab. Diese
Umsatzsteuererklärung
ging beim Finanzamt jedenfalls zwischen dem 18.09. und 20.10.1994 ein, anschließend jedoch verloren.
Am 09.01.1995 rief der Steuerberater des Klägers beim Finanzamt an, um sich
nach dem Sachstand zu
erkundigen. Bei diesem
Gespräch wurde der
Verlust der Umsatzsteuererklärung offenbar. Am darauf folgenden Tag übersandte der Kläger dem Finanzamt eine Kopie der
verloren gegangenen Umsatzsteuererklärung. Eine Entscheidung des Finanzamtes
über die Umsatzsteuererklärung erfolgte
mit Bescheid vom 22.02.1995, in
welchem - entsprechend den
Berechnungen des Klägers - eine
Überzahlung von DM 456.867,66
festgestellt wurde. Die Gutschrift der Überzahlung erfolgte - nach Verrechnung mit anderen Gegenansprüchen des Finanzamtes - am 10.03.1995.
Der
Kläger hatte am 04.01.1995 zur Finanzierung seiner Wohnvorhaben bei der ...
ein Hypothekendarlehen aufgenommen, für welches mit einjähriger Zinsbindung ein
effektiver
Jahreszins von 7,02% zu entrichten war.
Der Kläger begehrt zum einen Ersatz
von entgangenen Zinsen in Höhe von gesamt DM 2.228,56, welche er angeblich bei rechtzeitiger
Bearbeitung der Steuererklärung und Gutschrift des Erstattungsbetrages in der Zeit vom
20.11.1994 bis 03.01.1995 hätte erzielen können.
Er
behauptet insoweit, dass die Umsatzsteuererklärung am 20.09.1994 beim Finanzamt eingegangen sei. Ohne den Verlust seiner Erklärung wäre eine
Auszahlung der Zuvielzahlung in Höhe von DM 456.876,66 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge am 20.11.1994 erfolgt. Bei einer
monatlichen Festgeldanlage zu 4,25% Zinsen p.a. hätte er für den Zeitraum 20.11. bis 09.12.1994 für einen Anlagebetrag von
DM 456.867,66 insgesamt DM 1063,94 Zinsen erhalten, für den Zeitraum vom 10.12.1994 bis 03.01.1995 für einen Anlagebetrag von
DM 400.079,66 Zinsen in Höhe von gesamt DM 1.164,62.
Der Kläger begehrt des Weiteren Ausgleich von anteiligen
Zinsen in
Höhe von DM 17.487,42 für das am 04.01.1995 aufgenommene Hypothekendarlehen. Er behauptet insoweit,
dass er - wenn
er den vom
Finanzamt ... errechneten Erstattungsbetrag abzüglich verrechneter
Gegenansprüche in Höhe von gesamt DM 248.435,36 im Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme zur
Verfügung gehabt hätte - einen um diesen Betrag vermindertes Hypothekendarlehn aufgenommen hätte.
Der Kläger
beantragt,
das beklagte Land
zu verurteilen, an ihn DM 19.715,98 nebst 13,25 % Zinsen seit dem 26.07.1996 zu
zahlen.
Das beklagte Land
beantragt, die Klage abzuweisen.
Es behauptet, eine Auszahlung des
überzahlten Umsatzsteuerbetrages wäre frühestens am 29.01.1995 erfolgt; aufgrund des erheblichen Abweichens der
Umsatzsteuervoranmeldung von der Umsatzsteuererklärung hätte das Finanzamt nach der üblichen
Verwaltungspraxis
seine Entscheidung von der Vorlage auch der Einkommenssteuererklärung 1993 mit Gewinn- und Verlustrechnung
abhängig
gemacht; diese ging jedoch - unstreitig
- erst am 28.11.1994 ein.
Es ist der Ansicht, dass auch in diesem
Fall eine Regelfallbehandlung geboten gewesen sei.
Demgegenüber ist
der Kläger der Ansicht, dass jedenfalls in seinem Fall aufgrund der
Vorgeschichte eine beschleunigte Bearbeitung und nicht eine
Regelfallbehandlung geboten gewesen wäre: das erhebliche Abweichen der
Umsatzsteuererklärung von der Umsatzsteuervoranmeldung habe erkennbar seinen Grund
maßgeblich in
der geänderten Rechtslage seit Erlass des Urteils des EuGH vom 05.05.1994 in Verbindung mit dem
Anwendungserlass des Bundesministers der Finanzen vom 05.07.1994 gehabt, worauf das Finanzamt bereits unter dem 13.09.1994
die Umsatzsteuer-Abrechnungen für die Jahre 1987 bis
1992 geändert hatte. Des Weiteren sei hier zu berücksichtigen,
dass die Steuererklärung im Bereich
des Finanzamtes verloren gegangen sei.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise
begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch
aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG auf Ersatz
der entgangenen Zinsen für den Zeitraum vom
20.11.1994 bis 03.01.1995 in Höhe von gesamt DM 2.228,56.
Die
Bediensteten des Finanzamtes
... haben eine dem Kläger obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Es ist
unstreitig, dass die Umsatzsteuererklärung
des Klägers für das Jahr
1993 im
Bereich des Finanzamtes verloren gegangen, mithin die Amtspflicht zur sorgfältigen Behandlung
von eingegangenen Anträgen schuldhaft verletzt worden ist.
Durch das Verlorengehen der
Umsatzsteuererklärung für 1993 standen dem Kläger folgende Geldbeträge nicht
zur Verfügung: DM 456.867,66 in der Zeit vom 20.11. bis 09.12.1994 und DM
400.079,66 in der Zeit vom 10.12.1994 bis 03.01.1995. Ohne den Verlust der Orginal-Umsatzsteuererklärung
für 1993 wäre eine Gutschrift in Höhe von DM 456.867,66 am 20.11.1994 erfolgt, wovon am
10.12.1994 - nach Abzug von zu diesem Zeitpunkt fälligen Steueransprüchen - noch DM 400.079,66 zur Anlage zur Verfügung gestanden hätten.
Insoweit ist zum
einen von einer Bearbeitungszeit von ca. zwei Monaten zwischen Einreichung der
Erklärung bis zur Gutschrift auszugehen; unstreitig ist die Kopie der
Umsatzsteuererklärung am 10.01.1995 beim Finanzamt eingereicht worden, der Erstattungsbetrag
am 10.03.1995 gutgeschrieben worden; eine entsprechende Bearbeitungszeit ist unter normalen Umständen auch nach
Angaben des beklagten Landes realistisch.
Zum
anderen ist anzunehmen, dass die verloren gegangene Steuererklärung am 20.09.1994 beim Finanzamt
... eingegangen war. Das Bestreiten des Eingangsdatums durch das
beklagte Land im Prozess ist nicht
nachvollziehbar. In dem in Kopie zur Akte gereichten Bescheid des Finanzamtes - vom 22.02.1995 ist als Eingangdatum der 20.09.1994 angegeben; hierin
heißt es ausdrücklich „Ihrer am
20.09.1994 eingegangenen Umsatzsteuererklärung ..." . Wenn das beklagte Land nunmehr vorträgt, dass insoweit lediglich die Angabe des Klägers ungeprüft
übernommen worden sei, ist es nicht
nachvollziehbar, dass dieser Umstand nicht Ausdruck in der Formulierung gefunden hat, etwa durch den Zusatz „nach ihren Angaben". Gerade wenn es um
den angeblichen Verlust einer
Steuererklärung im Bereich des Finanzamtes geht, aufgrund derer erhebliche
Rückerstattungsbeträge zu erwarten sind, kommt dem Eingangsdatum besondere
Bedeutung gerade im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche des Staates
zu. Dementsprechend ist zu erwarten, dass sich das genannte Eingangsdatums
entweder aus den eigenen Unterlagen der Behörde ergibt oder aber mit einem entsprechenden Zusatz
versehen wird.
Entgegen der
Ansicht des beklagten Landes beginnt die zweimonatige Bearbeitungszeit auch im
vorliegenden Fall mit der Einreichung der Umsatzsteuererklärung am 20.09.1994.
Das Finanzamt ... durfte seine Entscheidung über die Rückerstattung auch nicht - wie bei einer
Regelfallbearbeitung - von dem.
Vorliegen der übrigen Steuererklärungen des Klägers für das Jahr 1993 abhängig machen.
Insoweit mag dahinstehen, ob entsprechend der von dem beklagten Land vorgelegten Verwaltungsanweisungen grundsätzlich eine Entscheidung über die Rückerstattung erst nach Vorliegen der übrigen Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergehen darf. Jedenfalls wäre unter den besonderen Umständen dieses Falles eine Zurückstellung der Entscheidung bis zur Vorlage der übrigen Steuererklärungen des Klägers am 29.11.1994 nicht gerechtfertigt gewesen.
Die erhebliche
Divergenz zwischen Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung für 1993
in Höhe von DM 456.867,60
stand erkennbar im Zusammenhang mit der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 05.05.1994 zur Bemessungsgrundlage bei Umsätzen
aus Geldspielgeräten, verbunden
mit dem Anwendungserlass des Bundesministers
der Finanzen vom 05.07.1994 (IV C 3 -
S 7200-80/94). Dies hätte der zuständige
Sachbearbeiter bei Anwendung der
erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung der Besteuerungsvorgänge
des Klägers in der Vergangenheit
erkennen können und müssen.
Auf Grundlage des Urteils des europäischen Gerichtshofes
hatte der
Kläger unstreitig unter dem 16.06.1994 die Änderung der Umsatzsteuer-Veranlagungen für die Jahre
1987 bis 1992 beantragt, was unter dem 13.09.1994 zu einer Änderung der
UmsatzsteuerAbrechnungen
durch das Finanzamt führte, wonach
sich erhebliche Rückerstattungsbeträge
ergaben (zuletzt für 1992 DM 361.629,74). Bei Bearbeitung der nur eine Woche
später, am 20.09.1993, eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 1993 hätte der
zuständige Sachbearbeiter aufgrund der vorangegangenen erheblichen
Rückerstattungen für die Jahre 1987 bis 1992 erkennen können und müssen, dass
auch die sich für das Jahr 1993 ergebende erhebliche Divergenz zwischen
Voranmeldung und Jahreserklärung maßgeblich auf die vorzitierten
Entscheidungen zurückzuführen war. Unter diesen Umständen hätte ein Abgleich
mit den übrigen Steuererklärungen des Klägers gemäß der Verwaltungsanweisung
nicht zu einer anderen Festsetzung geführt, was letztendlich auch durch den Bescheid des Finanzamtes vom 22.02.1995 bestätigt wird; dieser weist gegenüber
der Berechnung des Klägers lediglich einen um 6 Pfennige abweichenden, höheren
Zuvielzahlungsbetrag aus (DM 456.867,66). Vielmehr war unter den gegebenen
Umständen eine zügige Bearbeitung und Auszahlung geboten; es ging hier um
einen Erstattungsanspruch, der dem Grunde nach feststand und auch der Höhe nach
weitestgehend bekannt war.
Dagegen spricht nicht der
Umstand, dass unter
dem 06.02.1998
die Umsatzsteuer für 1993 erneut festgesetzt
wurde, wonach sich eine Mehrsteuer
von DM 23.064,80 ergab. Diese Festsetzung beruhte unstreitig nicht etwa auf einem
Abgleich mit den übrigen Steuererklärungen,
sondern allein auf der berichtigten Umsatzsteuererklärung des Klägers für 1993
vom 26.06.1997.
Die
von dem Kläger vorgetragene Höhe des ihm am 20.11.1994 bzw. 10.12.1994 zustehenden
Erstattungsbetrages wird von dem beklagten Land nicht bestritten. Vielmehr steht sie mit der
von dem beklagten
Land dargelegten Aufstellung der aufrechenbaren Gegenforderungen des beklagten Landes im Einklang.
Die
Höhe des von dem Kläger behaupteten Anlagezinses von 4,25 wird durch Vorlage
der Bescheinigung der ... Filiale vom 26.11.1998 belegt; diese wird von dem
beklagten Land nicht substanziiert
angegriffen.
II.
Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Ersatz der für den Betrag von DM 248.435,36 anteilig
gezahlten Hypothekenzinsen in Höhe von DM 17.487,42.
Der Kläger hat insoweit trotz Hinweis
des Gerichts vom 21.10.1998 jedenfalls nicht substanziiert dargelegt, dass dieser Zinsschaden adäquat kausal auf den Verlust der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr
1993. zurückzuführen ist.
Nach seinem eigenen Vortrag erfolgte eine Sachstandsanfrage beim Finanzamt
erstmalig am 09.01.1994. Im Zeitpunkt der Aufnahme des Hypothekendarlehns am 04.01.1995 wusste der Kläger
demnach noch gar nichts von dem Verlust der Umsatzsteuererklärung.
Vielmehr musste er davon ausgehen, dass über
die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 zwar noch nicht entschieden war,
wohl aber demnächst eine Entscheidung zu erwarten wäre. Insoweit rechnete der
Kläger fest mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von DM 400.000,-.; nach
seinem eigenen Vortrag erfolgte die Entscheidung für den Erwerb der
Immobilie gerade auf der Grundlage, dass der Rückerstattungsbetrag für die Begleichung der Anschaffungskosten verwandt werden
konnte und in baren
Mitteln zur Verfügung stehen würde.
Wenn der Kläger unter diesem Umständen
mit einjähriger Bindung ein Hypothekendarlehen aufnimmt, ohne sich zuvor zu erkundigen, wann mit der Rückerstattung zu rechnen
sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verzögerung der Rückerstattung infolge des
Verlustes der Steuererklärung adäquat kausal zu dem Zinsschaden geführt hat. Vielmehr hat
der Kläger durch sein Handeln gezeigt, dass er in jedem Fall das Hypothekendarlehn in voller Höhe mit einjähriger Zinsbindung
aufnehmen wollte, und zwar ungeachtet der demnächst erwarteten Rückerstattung.
Hätte er
wirklich den Rückerstattungsbetrag für die Minderung des Hypothekendarlehns verwenden wollen, wäre
eine kurze Klärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Naheliegendste,
bevor man eine solch weitreichende finanzielle Verpflichtungen eingeht, wie der
Kläger es getan hat. Insbesondere spricht die einjährige Bindung ohne
vorzeitige teilweise Tilgungsmöglichkeit gegen die Kausalität der Verzögerung für
die eingegangene Verpflichtung. Vielmehr steht zu vermuten, dass der
Rückerstattungsbetrag anderweitig, möglicherweise über das Hypothekendarlehn
hinaus zur Deckung der Anschaffungskosten eingesetzt werden sollte.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs.
1, 288, 289 S. 2 BGB. Zinsen auf Zinsen können dann verlangt werden, wenn diese - wie hier -
als Hauptanspruch geltend gemacht werden und
insoweit Verzug eingetreten ist.
Das beklagte Land befindet sich seit
dem 27.06.1996 in Verzug mit der Zahlung der entgangenen Zinsen. Der Kläger hat
das beklagte Land insoweit mit Schreiben vom 26.06.1996 unter Setzung einer
Zahlungsfrist bis 26.07.1996 gemahnt.
Einen über den gesetzlichen
Zinssatz hinausgehenden Zinsschaden hat der Kläger nicht hinreichend
substanziiert dargelegt. Es fehlen
Angaben zur Höhe des Bankkredites sowie dazu, ob der Kläger den Zinsbetrag tatsächlich zur Rückführung
des Bankkredites verwendet hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92
Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.