Fundstellen: Nicht veröffentlicht.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313a
Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil gegen das
Urteil gem. § 51 la Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht eingelegt
werden kann.
Entscheidungsgründe
I.
Die
Klage ist zum größeren Teil begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin Ersatz
der Kosten begehrt, die ihr von ihrer Steuerberatungsgesellschaft
für die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens hinsichtlich des fehlerhaften Einkommensteuerbescheides in Rechnung
gestellt worden sind. Diese Kosten betragen ausweislich der Rechnung vom 29.11.1999 DM 170,00 zzgl. 16%
Umsatzsteuer, womit sich der im Tenor zu 1. zugesprochene Betrag ergibt.
Die Klägerin kann diese Kosten gern. §§ 839, 249 BGB i. V. m. Art. 34 GG vom Beklagten verlangen.
Bei Erlass des Steuerbescheides vom 24.11.1999 hat die Finanzbehörde die der
Klägerin gegenüber obliegende
Amtspflicht, die Steuerlast zutreffend festzusetzen, schuldhaft verletzt, indem die
zuständige Mitarbeiterin bei der Bearbeitung der klägerischen Steuererklärung
versehentlich die Kennzahl zur Gewährung eines Haushaltsfreibetrages nicht
eingab und so der Haushaltsfreibetrag
im Steuerbescheid fälschlicherweise unberücksichtigt blieb.
Denn auch in einem Massenverfahren,
wie es das steuerbehördliche Festsetzungsverfahren darstellt, müssen alle
relevanten Umstände sorgfältig berücksichtigt werden. Bei hinreichender Aufmerksamkeit
hätte die Steuerbeamtin den Fehler ohne weiteres vermeiden können, womit ihr
zumindest leichte Fahrlässigkeit zur
Last zu legen ist. Die vom Beklagten geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung
stellt keinen Entschuldigungsgrund
dar.
Die Amtspflichtverletzung
ist für die Kosten des von der Steuerberatungsgesellschaft durchgeführten Einspruchsverfahrens auch ursächlich
gewesen, denn der Durchführung eines solchen Verfahrens hätte es
nicht bedurft, wäre der Steuerbescheid fehlerfrei erlassen worden.
Die der Klägerin insoweit
entstandenen Kosten sind Teil des ersatzfähigen Schadens. Der Umfang
des aufgrund einer Amtspflichtverletzung zu ersetzenden Schadens bestimmt sich
nach §§ 249 ff. BGB
(Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 1999, § 11 Rn. 9). Der gem. § 249 BGB zu leistende Schadensersatz beinhaltet auch
Rechtsverfolgungskosten, soweit die entsprechenden Aufwendungen sich aus der
Sicht des Geschädigten als erforderlich darstellten (vgl. nur BGHZ 127, S. 348, 350 f.;
MünchKomm-Grunsky, BGB, vor § 249 Rn. 66; Palandt-Heinrichs, BGB, § 249 Rn. 20, jeweils m.w.N.).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass
unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger
grundsätzlich für, alle
durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an das Merkmal der
"Erforderlichkeit" keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen
(BGHZ 127, 5. 348, 351).
Der Geschädigte darf sich auch in nicht besonders
schwierig gelagerten Fällen rechtlichen
Beistands bedienen (MünchKomm-Grunsky, BGB, § 254 Rn. 54). Nur ausnahmsweise wird man von ihm erwarten
können, dass er sich ohne rechtskundigen Rat behilft (Staudinger-Schiemann, BGB, § 251, Rn. 120). Der im Urteil des
Landgerichts vom 17.5.1994 - 13 0
33/94 - vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag sich
das erkennende Gericht nicht
anzuschließen.
Im vorliegenden Fall ist die Inanspruchnahme rechtlichen Beistandes nicht zu
beanstanden. Durch die
amtspflichtwidrige Nichtberücksichtigung des Haushaltsfreibetrages war der
Klägerin ein Schaden in Form einer zu hohen Steuerlast entstanden. Zur
Abwendung dieses Schadens war es aus
ihrer Sicht geboten, ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren unter Einschaltung ihrer Steuerberatungsgesellschaft
durchzuführen. Denn der Steuerbescheid vom 24.11.1999 war in Bezug auf den
Haushaltsfreibetrag wegen anhängiger Gerichtsverfahren für vorläufig erklärt
worden (§ 165 AO), sodass es für
die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten keineswegs ins Auge springen musste, dass die Steuerbehörde
einen offensichtlichen Fehler begangen hatte, den sie nach entsprechendem
informellen Hinweis sofort korrigieren würde. Vielmehr konnte es auch so liegen, dass sich bezüglich des
Haushaltsfreibetrages gegenüber dem Vorjahr rechtliche Veränderungen ergeben hatten oder ergeben würden, die
dessen (vorläufige) Herausnahme aus den
abzugsfähigen Aufwendungen rechtfertigten.
Die Klägerin hat schließlich nicht gegen die ihr gem. § 254 Abs. 2 S.
1 Alt. 2 BGB obliegende Schadensminderungspflicht
verstoßen, indem sie bzw. die von ihr beauftragte Steuerberatungsgesellschaft
den Versuch unterlassen hat, vor Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs die
Angelegenheit durch einen
telefonischen Hinweis zu bereinigen. Zum einen steht nicht fest, dass ein solches
Vorgehen überhaupt erfolgreich gewesen wäre. Zum anderen ist zu beachten, dass
die Rechtsordnung für rechtswidriges
Behördenhandeln eigens zu diesem Zweck geschaffene, klar definierte,
förmliche Beschwerdemöglichkeiten vorsieht, die der Geschädigte zur Abwehr
drohender Schäden zu ergreifen hat
(vgl. a. § 839 Abs. 3 BGB). Es kann nicht angehen, über den Umweg des § 254 BGB darüber hinaus gehende Pflichten
zu informeller Gegenvorstellung zu statuieren.
2. Die Klage ist unbegründet, soweit die
Klägerin Ersatz der übrigen in der Rechnung vom 29.11.1999 ausgewiesenen
Beträge verlangt. Die Kosten für die Prüfung des Steuerbescheides kann sie
nicht verlangen, weil diese Kosten auch dann angefallen wären, wenn der
Steuerbescheid rechtmäßig gewesen wäre.
Demgemäß fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Die Gebührenposition "Summe §
16" kann sie nicht verlangen, weil nicht dargelegt ist,
ob sich diese - insgesamt oder teilweise - auf die (ersatzfähige) Tätigkeit der
Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des Einspruchsverfahren oder die (nicht
ersatzfähige) Prüfung des Steuerbescheides bezieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 281 Abs. 3
S. 2 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Dr. Schlette