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Landgericht
Lüneburg
2 O 38/01 |
19.07.2001 |
Tatbestand
Die Kläger
nehmen das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amtspflicht Verletzung in
Anspruch.
Die Kläger waren bis Ende 1994
Gesellschafter der ... Dort fand eine steuerliche Außenprüfung statt. Im
Anschluss daran änderte das Finanzamt ... durch Bescheide vom 29.11.1999 die
Einkommenssteuerbescheide der Kläger für 1995 bis 1997. Im Auftrag der Kläger
führte das Steuerbüro ... das Einspruchsverfahren durch. Daraufhin wurden die
angefochtenen Bescheide am 20.12.1999 aufgehoben. Das Steuerbüro ... belastete die Kläger mit einer
Honorarforderung in Höhe von 3.989,12 DM.
Die Kläger vertreten die
Auffassung, das beklagte Land sei zum Ersatz dieses Aufwandes verpflichtet.
Die Kläger beantragen, das
beklagte Land zu verurteilen, an sie 3.989,12 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem
28.07.2000 zu zahlen, hilfsweise ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt, die
Klage abzuweisen.
Das
beklagte Land tritt dem Klagebegehren nach Grund und Höhe entgegen. Es habe
eine offensichtliche Namensverwechslung vorgelegen. Überdies finde im
Einspruchsverfahren eine Kostenerstattung nicht statt. Die Honorarforderung sei
im übrigen überhöht gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage
ist mit Ausnahme eines Teils des Zinsbegehrens begründet. Anspruchsgrundlage
ist § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Die Änderung
der
Einkommenssteuerbescheide war unstreitig rechtswidrig, weil die Kläger im
Veranlagungszeitraum nicht mehr Gesellschafter der ... waren. Diese Tatsache
war dem Finanzamt ... bekannt, so dass die Amtspflicht zum Erlass rechtmäßiger
Steuerbescheide fahrlässig verletzt worden ist. Darüber hinaus waren die Kläger
vor dem Erlass der angefochtenen Bescheide ohne ersichtlichen Grund nicht
angehört worden. Auch dies begründet den Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung
von Amtspflichten.
Die den Klägern dadurch
entstandenen Rechtsverfolgungskosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Dass
im Einspruchsverfahren eine Kostenerstattung nicht stattfindet, ist für die
Frage, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Schadensersatz besteht,
unerheblich. Aus der hier maßgeblichen Sicht der Kläger lag auch keine
offensichtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Bescheide vor. Es war
keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass die Außenprüfung aus
steuergesetzlichen
Gründen eine erhöhte Steuerlast der Kläger ergeben haben konnte.
Ein Mitverschulden der Kläger (§
254 BGB) ist nicht festzustellen. Sie waren
berechtigt, sich des Beistands
eines Steuerberaters zu bedienen. Es war auch
sachgerecht, das
Einspruchsverfahren durchzuführen, weil es sich um den gesetzlich vorgesehenen
Weg der Beanstandung eines rechtswidrigen Steuerbescheides handelt. Den
ebenfalls möglichen Weg einer informellen Beanstandung eines Steuerbescheides
zu wählen, ist ein Steuerschuldner zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet,
auch nicht im eigenen Interesse.
Die Höhe der angesetzten Steuerberatergebühren
ist nicht zu beanstanden. Die Angelegenheit mag zwar für einen Steuerberater
einfach gelagert gewesen sein. Sie war aber von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung für die Kläger. Das rechtfertigt den Ansatz einer Mittelgebühr.
Abgesehen davon, dürfte der Gebührentatbestand des § 40 Abs. 2 der
Steuerberatergebührenverordnung einschlägig gewesen sein. Danach hätte das
Steuerbüro ... den Betrag der Klageforderung mindestens ebenfalls verlangen
können.
Das Zinsbegehren ist nur in Höhe
von 4 % schlüssig. § 288 n. F. BGB schlägt im Streitfall nicht ein.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92
Abs. 2, 709 5. 1 ZPO.