Amtspflichtverletzung beim Finanzamt |
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Tatbestand |
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Der Kläger verlangt vom Beklagten Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen des Vorwurfs der Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1991. |
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Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 26.09.1997 (Anlage K 2) unter Abänderung eines Schätzungsbescheides vom 24.01.1997, gegen den der steuerrechtlich kundige Kläger mit Schreiben von 25.2.1997 (Anlage B2) Einspruch eingelegt hatte, nach Ermittlung eines Gesamtbetrages der Einkünfte von minus DM 75.746,-- die Einkommensteuer des Klägers für das Jahr 1991 auf DM 0 fest; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb aufrecht erhalten. Diesen Bescheid vom 26.09.1997 hatte das Finanzamt an die Firma ... adressiert, eine der Ehefrau des Klägers gehörende Unternehmensberatung. Das Finanzamt hat für die Jahre 1989 und 1990 Feststellungsbescheide im Zusammenhang mit Einkünften aus Gewerbebetrieb - einer Beteiligung des Klägers an der Hotel ... - erlassen. Gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 1989 legte der Kläger Einspruch ein, der vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurde. Das steuerliche Einkommen des Klägers für das Jahr 1989 wurde auf DM 39.917 --, für das Jahr 1990 auf DM 46.867,-- festgesetzt. Mit Schreiben vom 17.10.2001 beantragte der Kläger gegenüber dem damals für ihn zuständigen Finanzamt die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1989 mit dem Hinweis, der Verlust aus einer Beteiligung sei um DM 21.455,-- höher. Mit einem weiteren Schreiben vom 17.10.2001 (Anlage K13) beantragte der Kläger die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 05.03.1996 von Amts wegen mit dem Hinweis, der Verlust aus der Beteiligung betrage statt DM 98.200.-- insgesamt DM 113.868,--. Über die Berichtigungsanträge des Klägers an das .Finanzamt vom 07.11.2001 liegt noch keine Entscheidung des Finanzamtes vor. Gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 1992 des Finanzamts erhob der Kläger Klage zum Finanzgericht, über die noch nicht entschieden ist. |
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Ein Verlustrücktrag für die Jahre 1989 und 1990 nahm das Finanzamt bezüglich des für das Jahr 1991 festgestellten Verlustes ebenso wenig vor wie einen Verlustvortrag für das Jahr 1992. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 10.09.1999 (Anlage K 4) den Antrag auf Durchführung des Verlustabzuges gemäß § 10 d EStG rückwirkend für die Jahre 1989 und 1990, gebenenfalls im Rahmen. des Verlustvortrages für das Jahr 1992. Die gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts erhobene Klage des hiesigen Klägers wurde vom Finanzgericht mit Urteil vom 26.09.2001, (Anlage K 1) zurückgewiesen; zur Begründung wurde auf die am 31.12.1998 eingetretene Verjährung hingewiesen. |
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Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend, der Beklagte hafte für die fehlerhafte Steuerfestsetzung nach den Grundsätzen der Amtspflichtverletzung. Das Finanzamt sei von Amts wegen verpflichtet gewesen, den. Verlustabzug vorzunehmen, was auch dem zuständigen Bediensteten bekannt gewesen sei, der dennoch untätig geblieben sei und daher schuldhaft :seine Amtspflichten verletzt habe. Für den Kläger bestehe auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, weil die Firma nicht der steuerrechtliche Vertreter des Klägers sei. Ebenso wenig könne der Anspruch durch den Umstand ausgeschlossen sein, wonach es der Kläger unterlassen habe, Rechtsmittel einzulegen. Ein Mitverschulden liege nicht vor, nachdem es das Finanzamt 15 Monate unterlassen habe, den Verlustrücktrag aus 1991 nach 1989 und 1990 durchzuführen. Eine ..Verpflichtung des Klägers zur Beantragung eines Grundlagenbescheides bestehe nicht. Da die Steuerschuld des Klägers für die Jahre 1989 und 1990 infolge der noch nicht verbeschiedenen Anträge aus dem Jahr 2001 noch nicht abschließend geklärt sei, könne der Kläger seinen Schaden noch nicht endgültig beziffern, weshalb er Feststellungsklage erheben könne. |
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Der Kläger beantragt daher: |
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher ihm entstanden ist aus der Unterlassung des Finanzamts, den Verlustabzug gemäß § 10 d EStG durchzuführen bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1991 des Klägers (Steuer-Nr.: ...). |
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Der Beklagte beantragt demgegenüber: Klageabweisung. |
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Zur Begründung beruft er sich im wesentlichen darauf, angesichts der bestandskräftigen Feststellungsbescheide für die Jahre 1989 und 1990 fehle das Feststellungsinteresse, weil der Kläger seinen Schaden beziffern könne. Abgesehen davon liege eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten des Beklagten nicht vor. Der Grundsatz der Berücksichtigung des Verlustabzuges von Amts. wegen gelte dann nicht, wenn die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte noch nicht endgültig sei, weil der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und deshalb die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt erfolgen müsse. Bei Abgabe einer vorläufigen Erklärung durch den Kläger könne das Finanzamt bis zu einer endgültigen Erklärung zuwarten. Zudem habe das Finanzamt die Durchführung des Verlustrücktrages bis zu einem endgültigen Bescheid zurückstellen dürfen. Durch die Abgabe einer vorläufigen Einkommensteuererklärung habe der Kläger dargestellt, er werde weitere Unterlagen nachreichen. Angesichts der Adressierung des Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 1991 an die Firma bestehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Kläger, weil die steuerlichen Berater diesen auf die Feststellungsverjährung hätten hinweisen müssen. Den zuständigen Beamten treffe auch kein Verschulden, weil eine Abweichung vom Grundsatz der Berücksichtigung von Amts wegen möglich gewesen sei. Zudem scheitere ein Anspruch daran, das der Kläger von Rechtsbehelfen wie einfachen Gegenvorstellungen oder Anträgen keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl. ihm dies zumutbar gewesen wäre. Darüber hinaus treffe den Kläger ein die Amtshaftung des Beklagten ausschließendes Mitverschulden, weil er seinen Mitwirküngspflichten aus § 90 AO nicht nachgekommen sei. |
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Zur Ergänzung, des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen. Verhandlung vom 07.10.2002 (Blatt 40/42 d. A.). Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 30.10.2001 (Blatt 15 d. A.) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Entscheidungsgründe |
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I. |
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Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere muss das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Interesse an der alsbaldigen Feststellung vorliegend bejaht werden. |
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1) |
Das Feststellungsinteresse kann nicht unter Hinweis auf die Subsidiarität der Feststellungsklage mit der Begründung verneint werden, es sei dem Kläger bereits möglich Klage auf Leistung zu erheben, weshalb es eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit gebe. Der Kläger kann seinen Schaden nicht beziffern, auch wenn die Steuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990 bestandskräftig sind. Dies resultiert daraus, dass der Kläger Anträge auf Berichtigung der maßgeblichen Feststellungs- und Folgebescheide gestellt hat. Die Abgabenordnung kennt in ihren §§ 129 - 131 sowie vor allem auch in den für Steuerbescheide geltenden §§ 172 - 177 Vorschriften, die eine Änderung auch von bestandskräftigen Steuerbescheiden ermöglichen. Da der Kläger entsprechende Anträge gestellt hat, über die noch nicht bestandskräftig entschieden ist, ist eine Änderung der Feststellungsbescheide mit allen Auswirkungen auf die Folgebescheide denkbar. Angesichts dessen kann der Kläger seinen materiellen Schaden nicht mit Sicherheit beziffern, weshalb das Feststellung-sinteresse zu bejahen ist. |
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2) |
Zudem ergibt sich das Feststellungsinteresse - wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde - auch aus der Überlegung heraus, dass bereits ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, nachdem auf Seiten des Beklagten der Sache nach eine Behörde beteiligt ist (vgl. Zöller-Greger ZPO, 21. Aufl., Rdn. 8 zu § 256). Es ist zu erwarten, dass der Beklagte bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird, sobald feststeht, wie hoch die Steuerschuld für die Jahre 1989 und 1990 tatsächlich ist - Voraussetzung hierfür ist der Abschluss der Berichtigungsverfahren. Da der Verlust des Jahres 1991 feststeht, lässt sich dann problemlos ermitteln, wie sich der Rücktrag auf die Jahre 1989 und 1990 sowie gegebenenfalls ein Verlustvortrag auf das Jahr 1992 steuerlich ausgewirkt hätte. |
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II. |
| Die Feststellungsklage ist auch zum Teil begründet. |
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Angesichts dessen war der Klage im gegebenen Umfang stattzugeben; im übrigen war sie jedoch abzuweisen. |
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und orientiert sich am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. |
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
| Der Einzelrichter:
Dr. Krenek, gespeichert unter; 12.03.2002 mg |
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