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Sachverhaltsschilderung durch die Redaktion:
Der
Bescheid enthielt einen Fehler in der Abrechnungsverfügung
dergestalt, dass anrechenbare Zinsabschlagsteuern unzureichend
angerechnet wurden. Hierauf wurde ein Abrechnungsbescheid nach §
218(2) AO und Stundung des Differenzbetrags beantragt.
Nachdem
die Schadensersatzforderung geltend gemacht wurde, vertrat das
Finanzamt die Auffassung, dass die Anträge auf Erteilung eines
Abrechnungsbescheides und auf Stundung nicht erforderlich
gewesen wären. Ein einfacher Anruf des Steuerberaters beim
Finanzamt hätte genügt.
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Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den tenorierten Schadensersatz gemäß § 839 BGB, Art. 34 Grundgesetz zu zahlen.
Unstreitig ist bei der Beklagten eine fehlerhafte Veranlagung im Einkommensteuerbescheid der Klägerin erfolgt. Die Klägerin war danach berechtigt, einen Steuerberater aufzusuchen und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem beklagten Land zu
beauftragen. Die Beklagte hat der Klägerin den durch die fehlerhafte Veranlagung entstandenen Schaden zu ersetzen.
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Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die von dem Steuerberater gestellten Anträge fehlerhaft waren.
Ein Antrag auf Stundung hatte der Steuerberater vor Fälligkeit der Forderung zu stellen, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
Es kann darüber hinaus dahinstehen, ob der Antrag auf Stellung eines Abrechnungsbescheides sachgerecht war. Denn jedenfalls wären bei Einreichung eines Einspruchs Kosten in gleicher Höhe unstreitig entstanden.
Die Einreichung eines Rechtsmittels wäre auch sachgerecht gewesen. Die Klägerin ist nicht darauf zu verweisen, dass ihr Steuerberater einen Anruf bei dem beklagten Finanzamt hätte tätigen können. Der Steuerberater ist gehalten, zur sachgerechten Interessenvertretung einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt einzureichen. Mit einem Telefonat, dessen Ausgang ungewiss gewesen wäre, war der Klägerin nicht geholfen.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 113 ZPO.
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