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Anmerkung:
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Soweit ersichtlich, sind die
Gerichte im Zusammenhang mit Massenverfahren bisher nicht auf den Vorwurf
einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung eingegangen. Im Allgemeinen
wird davon ausgegangen, dass ein vorsätzlich fehlerhaftes Vorgehen im
Zusammenhang mit den Veranlagungsarbeiten obsolet ist.
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Nach Auffassung des Verfassers ist
dies anders zu sehen, wenn die Finanzverwaltung sich bei aufgetretenen
Fehlern mit dem Hinweis auf ein Massenverfahren, bei dem Fehler nicht zu
vermeiden sind, der Verantwortung entziehen will.
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Es sei in diesem Zusammenhang an die
Rechtsauslegung hinsichtlich des bedingten Vorsatzes bei einer
Steuerhinterziehung erinnert. Der Steuerbürger kann sich dem Vorwurf der
(vorsätzlichen) Steuerhinterziehung nicht mit der Entschuldigung
entziehen, ihm sei der Steueranspruch nicht bekannt gewesen, er hätte
keine Zeit für seine Steuererklärung gefunden, ein Berater sei zu teuer
für ihn, usw. In diesen Fällen muss er sich vorhalten lassen, er hätte
es billigend in Kauf genommen, dass die Steuer nicht oder zu niedrig
festgesetzt wurde.
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Anders ist es nicht, wenn die
Finanzverwaltung sich mit dem Hinweis auf ein Massenverfahren für Fehler
bei dem Erlass von Verwaltungsakten entschuldigen will. Der Steuerbürger
hat einen Anspruch auf materiell rechtlich richtige Entscheidungen der
Behörden. Sollte sich die Finanzverwaltung so organisieren, dass sich
fehlerhafte Steuerfestsetzungen (z. B. auf Grund von Massenverfahren)
nicht vermeiden lassen, nimmt sie es mit anderen Worten billigend in Kauf,
dass Steuern falsch festgesetzt werden. Bei einem solchem Verhalten muss
sie sich den Vorwurf des Vorsatzes vorhalten lassen.
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