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Oberlandesgericht Frankfurt am Main |
30.10.1980 |
Fundstellen:
BB 1981, 228
f.
T a t b e s t a n d
.u n d
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klägerin, die mithilfe
eines von ihr beauftragten Rechtsanwalts und Steuerberaters die Aufhebung
einer schuldhaft amtspflichtwidrig bewirkten Forderungspfändung durch das Finanzamt (im so
genannten isolierten Vorverfahren) erreicht hat, fordert mit der in erster Instanz erfolgreichen
Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung
(§ 839 Abs.
1 BGB i. V. m. Art. 34 GG)
von dem beklagten Land Ersatz der ihr durch ihre Vertretung im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten. _
Von der Darstellung des Tatbestandes im
Übrigen und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen; der Senat folgt den voll zutreffenden Gründen
der angefochtenen Entscheidung und beschränkt sich deshalb auf die Hervorhebung einiger
Erwägungen:
Es entspricht allgemeiner Auffassung,
dass für schuldhaft im so genannten isolierten Vorverfahren begangene Amtspflichtverletzungen
die Ersatzpflicht gemäß § 839 Abs.
1 BGB i. V. m. Art. 34 GG eintritt. Es wird dies auch von dem
beklagten Land nicht angezweifelt, das lediglich die Auffassung vertritt, der
Ersatzanspruch des Steuerpflichtigen sei insofern eingeschränkt, dass er einen
Ersatz der Kosten anwaltlicher Vertretung nicht umfasse. Dieser
Auffassung vermag sich der Senat
nicht anzuschließen.
Allerdings
ist dem beklagten Land zuzugeben, dass die Abgabenordnung 1977 für das isolierte Vorverfahren weder eine Kostenpflicht noch eine Kostenerstattung
vorgesehen hat und dass es sich insoweit (wie die Stellungnahme des
Vermittlungsausschusses des Bundestages zum Entwurf der AO 1977 - BT Drucksache
7/4292 S•.
9 - zeigt) um ein bewusstes Absehen von einer Regelung handelt, wie sie für die Kostenpflicht die
alte AO und für die Kostenerstattung
§ 80 VwVfG für das allgemeine Verwaltungsverfahren enthält. Vielmehr soll gemäß §
139 Abs. 3 S. 2 FGO
ein prozessualer
Kostenerstattungsanspruch bezüglich der im Vorverfahren entstandenen Kosten nur bestehen, wenn es zum gerichtlichen Verfahren gekommen ist und das Finanzgericht
die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Das
verkennt der Senat nicht. Jedoch hat - entgegen der Ansicht des beklagten Landes
- die von dem Gesetzgeber
getroffene (negative) Entscheidung
keine Bedeutung für die hier zu
entscheidende Rechtsfrager. Die verfahrensrechtlichen Kosten- und Kostenerstattungsvorschriften
stellen nämlich lediglich auf die Frage des Obsiegens oder Unterliegens ab. Diese Regelung wird nicht
- wie Altenmüller (DÖV 1978, 906, 907) und das
beklagte Land meinen - "unterlaufen", wenn dem
Steuerpflichtigen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
(nämlich einer zumindest fahrlässig begangenen Amtspflichtverletzung) ein Anspruch auf Kostenerstattung zugebilligt
wird. Es ist dies keine Aushöhlung der verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsvorschriften, sondern lediglich eine
Folge der Erkenntnis, dass bei einer
Anspruchshäufung fast immer Abweichungen
hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen der einzelnen Ansprüche
bestehen und sich grundsätzlich jeder Anspruch nach seinen eigenen
Voraussetzungen richtet, ohne dass ihn Beschränkungen des Parallelanspruchs betreffen
(vgl. Grunsky Anm. zu AP § 61 ArbGG 1953, Kosten Nr. 10; in diesem Sinne für ein materiellrechtlichen
Kostenerstattungsanspruch bereits RGZ 150, 37, 41 f..; auch
BGHZ 66, 114; Thomas/Putzo, ZPO, (10. Aufl.), Vorbem. § 91 Anm. IV 2).
Danach bleibt also nur die Feststellung,
dass die Bestimmungen der AO 1977 sowie der FGO die Vorschrift des § 839 BGB weder ausdrücklich außer Kraft gesetzt noch
eine ihr vorgehende Sonderregelung getroffen haben. Vielmehr besteht
unabhängig von der verfahrensrechtlichen Regelung ein auf Kostenerstattung gerichteter Schadensersatzanspruch dann, wenn
die in §
839 BGB bezeichneten
zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
Dem beklagten Land kann auch nicht
zugegeben werden, dass die Bejahung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs mit den (aus der vorerwähnten Stellungnahme
des Vermittlungsausschusses ersichtlichen) für die Ablehnung eines verfahrensrechtlichen
Kostenerstattungsanspruchs maßgebenden Erwägungen unvereinbar sei. Denn
abgesehen davon, dass ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch ersichtlich gar nicht
Gegenstand der parlamentarischen Beratungen gewesen ist, muss außerdem festgehalten werden, dass keineswegs in allen
Fällen oder auch nur in der überwiegenden Zahl der Fälle, in denen eine Maßnahme der
Finanzbehörden aufgehoben oder
abgeändert wird, die korrigierte Verfügung infolge einer schuldhaft begangenen
Amtspflichtverletzung
unrichtig gewesen ist; häufig (nämlich z. B. dann, wenn die Korrektur auf neuen Angaben des
Steuerschuldners beruht) wird es schon an einer Pflichtverletzung, in anderen
Fällen zumindest an einem Verschulden fehlen.
Dass das (isolierte) Vorverfahren als Verlängerung des Veranlagungsverfahrens verstanden werden müsse, und dass
es sich um ein Massenverfahren
handele, bei dem es in 60 % der Fälle zu Änderungen der angefochtenen
Entscheidung komme, rechtfertigt eine abweichende
Entscheidung nicht. Diese Gesichtspunkte mögen ein legitimer Grund für die vom Gesetzgeber getroffene
Regelung sein, mit der er es abgabenrechtlich abgelehnt hat, Kostenpflicht und Kostenerstattung allein an die
Tatsache des Obsiegens anzuknüpfen; sie gebieten jedoch nicht eine
Privilegierung schuldhaft (und möglicherweise sogar vorsätzlich) pflichtwidrigen Verwaltungshandelns.
Der Senat ist daher der Ansicht, dass
grundsätzliche Bedenken gegen einen aus schuldhaft begangener Amtspflichtverletzung hergeleiteten
Kostenersatzanspruch nicht zu Recht erhoben werden können (ebenso OLG München, BB
1979, 1335; Kopp, VwVfG '(2. Aufl.), Rdnr. 6 zu § 80; Hein BB 1979, 828; s. auch Staudinger/Schäfer,
BGB (11. Aufl.), Rdnr... 336 zu § 839; Stein/Jonas/Pohle, ZPO, (19. Aufl.), Anm. III vor
§ 91; übereinstimmend
bzgl. der früheren RAbgO und der A0
a. F.: BGHZ 21, 359 und BGH NJW 1975, 972, 973; für den Ersatz der Kosten der
Vertretung im Verfahren vor den
Ausgleichsbehörden: OLG Schleswig NJW 1958, 2019).
Allerdings
kann Ersatz der Vertretungskosten nur verlangt werden, wenn (außer den hier
Vorliegenden und von der Berufung nicht in Zweifel gezogenen besonderen Tatbestandsvoraussetzungen
einer Amtspflichtverletzung i. S. von § 839 BGB,
Art. 34 GG) auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind,
von deren Vorliegen schon nach
allgemeinen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch abhängt. Es ist dies in erster Linie das Erfordernis eines Zurechnungszusammenhangs zwischen der
Amtspflichtverletzung und der geltend
gemachten Schadensfolge. Daran fehlt es jedoch nicht. Denn die (pflichtwidrig ergangene) Pfändungsverfügung war
nicht nur im naturwissenschaftlichen Sinne (einer
conditio sine qua non, wie es die Äquivalenztheorie ausreichen lässt) kausal für die Anwaltsbestellung. Vielmehr war diese auch bei einer
wertenden Betrachtung die adäquate Folge der belastenden Amtshandlung. Die
Haftung ist dem Urheber der Bedingung - in dem
vom Bundesgerichtshof (in BGHZ 3, 261, 267; 18, 286, 288) entwickelten Sinne -
"billigerweise zuzumuten",
weil die Amtshandlung nach dem
regelmäßigen Verlauf der Dinge zur Herbeiführung des hier entstandenen Schadens
geeignet war. Die Beauftragung eines
Rechtskundigen mit der rechtlichen Abwehr einer zuungunsten des Steuerpflichtigen erlassenen Maßnahme, besonders
aber einer Vollstreckungsmaßnahme der Finanzverwaltung, liegt im Rahmen eines typischen (und deshalb zur Begründung der
Ersatzpflicht ausreichenden)
Ursachenverlaufs (vgl. BGHZ 21, 359). Das
gilt um so mehr, als die im Ausland
ansässige Klägerin unstreitig mit den hier
maßgebenden Vorschriften nicht vertraut und deshalb nicht in der Lage war, von sich aus den Gesichtspunkt
vorzubringen, der zur Aufhebung der
belastenden Verfügung führen musste. Aus diesem Grunde
kann in der
Beauftragung eines Rechtsanwalts auch kein (gemäß § 245 BGB) anspruchsminderndes Verschulden der Klägerin gegen sich selbst erblickt werden.
Wie der Hinweis des beklagten Landes zu
verstehen ist, dass der Schaden "nicht abwendbar" gewesen sei, ist nicht recht erkennbar.
Jedenfalls ist er aber in tatsächlicher Hinsicht verfehlt; denn selbstverständlich
wäre der Schaden dadurch abzuwenden gewesen, dass die Finanzverwaltung nicht gesetzwidrig in
die Rechte der
Klägerin eingegriffen hätte.
Die Nebenentscheidungen folgen aus
§§ 97, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.