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OLG Düsseldorf |
Urteil vom
12.11.1992 |
Vorinstanz: LG Kleve, 1 O 39/92
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau wurden in den Jahren 1973 bis 1981 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war in diesem Zeitraum als
Bauingenieur bei der Stadt Duisburg im Tiefbauamt beschäftigt. Er erhielt von mehreren
Tiefhauunternehmern Geldbeträge, die er dem Finanzamt teilweise als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und
teilweise nicht erklärte. Das Finanzamt
Moers legte bei den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers und seiner Ehefrau
Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit unter Berücksichtigung von 200 DM jährlich übersteigenden
Betriebsausgaben zugrunde. Auf Grund
einer bei dem Kläger 1983 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung kam der Prüfer zu folgendem Ergebnis: Der Kläger
habe Zahlungen dreier Unternehmer als
Bestechungsgelder erhalten, die gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern seien. In diesen
Bestechungsgeldern seien die von dem
Kläger als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit angegebenen Einkünfte enthalten. Die Einkünfte des Klägers aus
selbstständiger Arbeit seien daher auf
Null herabzusetzen. Als Werbungskosten könnten nur die gezahlten Umsatzsteuern sowie darüber hinaus pauschale Beträge von
jährlich 200 DM anerkannt werden.
Gegen den Kläger und seine Ehefrau ergingen entsprechende Einkommensteuerbescheide. Sie legten hiergegen Einspruch
ein, welcher zurückgewiesen wurde.
Ferner beantragten sie Aussetzung der Vollziehung, welche durch Bescheide des Finanzamts Moers vom 17. Februar und
30. April 1984 abgelehnt wurde. Unter dem 26. Juni 1984 beantragten sie
Stundung der Steuerschuld. Durch Bescheid vom
14. September 1984 lehnte das Finanzamt Moers die Stundung ab. Der Kläger und seine Ehefrau erhoben im September
1984 Klage bei dem Finanzgericht Düsseldorf. Unter dem 25. August 1937
und 5. Juni 1989 beantragten sie Prozesskostenhilfe. Durch Beschlüsse des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. August
1990 wurde die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Durch sein auf mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 1990 ergangenes Urteil
änderte das Finanzgericht Düsseldorf die Steuerbescheide dahin, dass sie
unter Berücksichtigung der ursprünglich von dem Finanzamt anerkannten
Betriebsausgaben zu berichtigen seien. Dies führte dazu, dass die Einkommensteuer,
der Stabilitätszuschlag und die Kirchensteuer um insgesamt 20.494,66 DM geringer
festgesetzt wurden.
Der Kläger hat behauptet: Es sei
eindeutig so gewesen, dass dem Finanzamt die notwendigen Unterlagen durch ihn
übergeben worden seien. Er habe zur Erfüllung der Steuerschuld Kredit
aufgenommen. Den Teil des Kredits von 20.494,96 DM habe er mit 14.343,55 DM
verzinst. Er hat geltend gemacht, in der Schätzung der Betriebsausgaben mit
jährlich 200 DM liege eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Finanzamts.
Er hat einen Schaden von 14.343,55 DM
abzüglich der vom Finanzamt ersetzten
8.007,50 DM Prozesszinsen geltend gemacht. Er hat zunächst die
Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung von 8.007.50 DM nebst 4 %
Rechtshängigkeitszinsen und auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz des nach dem 31. Dezember 1991 entstehenden
Schadens verklagt. Hernach hat er in demselben Rechtsstreit das beklagte
Land entsprechend verklagt. Hiernach hat er die Zahlungsklage bis auf einen
Betrag von 6.341.05 DM nebst Zinsen
zurückgenommen. Er hat zuletzt beantragt:
das beklagte Land
zur Zahlung von 6.341,05 DM nebst 4% Zinsen seit
Klagezustellung zu verurteilen und festzustellen, dass es verpflichtet sei, ihm
jeden weiteren Schaden, der ihm über den 31. Dezember 1991 hinaus entstanden
ist und bis zum Laufzeitende des Kredits noch entstehen wird, zu erstatten.
Das beklagte Land
hat um
Klageabweisung
gebeten. Es hat geltend gemacht: Die die Prozesszinsen betreffende
Norm der Abgabenordnung regele den
Anspruch des Klägers abschließend. Seine Beamten treffe kein Verschulden, da der Kläger keine nachvollziehbaren
und überprüfbaren Angaben unter
Vorlage der Belege gemacht habe. Der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, gegen den die Stundung der Steuerschuld
ablehnenden Bescheid Rechtsmittel geltend zu machen.
Wegen der
Einzelheiten des Parteivortrags in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht
hat, ohne dass sein Vorsitzender dahin gewirkt hatte, dass der Kläger
ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzte, die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:
Die Schätzung der Betriebsausgaben mit 200 DM jährlich beruhe nicht auf einem Verschulden der
Beamten des Finanzamts, da der Kläger nicht "substanziiert" vorgetragen habe,
dass alle im finanzgerichtlichen
Verfahren von ihm gemachten Angaben und vorgelegten Belege über seine einzelnen Betriebsausgaben
bereits im Besteuerungsverfahren beziehungsweise bei der Steuerprüfung von ihm
angegeben beziehungsweise vorgelegt worden seien. Seiner Darlegungslast sei der Kläger durch
die pauschale Behauptung,
er habe alle Angaben gemacht, nicht hinreichend nachgekommen. Der Anspruch
scheitere auch daran, dass der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels gegen die die weitere Stundung versagende Entscheidung abzuwenden
beziehungsweise durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Rechtsschutz zu suchen. Ein
solches Rechtsmittel wäre unter Umständen geeignet gewesen, die den Schaden herbeiführende Amtshandlung zu
beseitigen oder zu berichtigen.
Mit seiner Berufung
verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter.
Er wiederholt und
ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen.
Das beklagte Land verlangt Zurückweisung der Berufung. Auch es wiederholt und ergänzt sein
erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der
Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den Inhalt der von den
Parteien in dieser Instanz gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung
war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht
zurückzuverweisen.
Das Verfahren der
ersten Instanz leidet an einem wesentlichen Mangel.
Dieser besteht in
Folgendem: Das Landgericht hat das nach seiner zutreffenden Rechtsauffassung erhebliche Vorbringen
des Klägers, dem Finanzamt seien die notwendigen Unterlagen für den Beleg der
Betriebsausgaben/Werbungskosten übergeben worden, als "unsubstanziiert"
unberücksichtigt gelassen, ohne dass vorher der Vorsitzende dahin gewirkt
hätte, dass der Kläger die nach Ansicht des Landgerichts ungenügenden Angaben
der geltend gemachten Tatsachen ergänzte. Von sich aus brauchte der Kläger
nicht anzunehmen, dass das Landgericht sein Vorbringen für
"unsubstanziiert" (ein in der Zivilprozessordnung nicht vorhandenes
Wort) ansehen würde, zumal sich aus dem Urteil des Finanzgerichts ergab, dass
dieses nur die Beträge als Werbungskosten anerkannt hatte, die bei der
ursprünglichen Besteuerung des Klägers und seiner Ehefrau als Betriebsausgaben anerkannt worden waren.
Ferner hat das Landgericht es unterlassen anzuordnen, dass das beklagte Land die Akten des
Finanzamts Moers über
die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer sowie die Prüfung des Klägers
vorlegte, obgleich nahe lag, dass sich aus diesen Akten die Angaben des Klägers
über seine Betriebsausgaben ergeben würden.
Der Senat sieht
nach seinem Ermessen von einer eigenen Entscheidung ab.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
Der Kläger hat einen Anspruch auf
Schadensersatz dargelegt. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm vom Lande
anvertrauten öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat das Land dem Dritten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach dem Vorbringen des Klägers haben die Beamten des Finanzamts Moers die
ihnen bei der Besteuerung gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten
verletzt.
Die Beamten
des Finanzamts haben die ihnen dem Steuerpflichtigen gegenüber obliegende
Amtspflicht, alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen, Umstände zu
berücksichtigen. Hierin ist die Amtspflicht einbegriffen, die Besteuerungsgrundlagen nur dann
zu schätzen, wenn die Finanzbehörde sie nicht ermitteln oder berechnen kann,
insbesondere, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an
Eides statt verweigert. Wenn, was mangels Aufklärung zugunsten des Klägers zu unterstellen ist, der Kläger bereits im
ursprünglichen Besteuerungsverfahren oder gelegentlich der Prüfung dem Finanzamt ausreichende
Angaben gemacht und hinreichende Belege vorgelegt hat, stellte sich mithin die Schätzung als
eine Amtspflichtverletzung
dar. Soweit diese objektiv vorliegt, ist zunächst davon auszugehen, dass die Beamten die erforderliche Sorgfalt außer acht
gelassen haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Sorgfaltsmaßstab bei
Beamten einer Behörde, die sich selbst sofort vollstreckbare Titel schaffen
kann, jedenfalls dann besonders hoch anzusetzen ist, wenn es um die Schaffung solcher Titel geht. Das Landgericht wird daher anhand des
ergänzenden Vorbringens
des Klägers und anhand der Akten des Finanzamts Moers sowie der ebenfalls
beizuziehenden Akten des Finanzgerichts Feststellungen darüber treffen müssen,
welche Angaben und Belege den Beamten des Finanzamts im ursprünglichen
Besteuerungsverfahren und bei der Prüfung vorgelegen haben.
Wie das
Landgericht ferner zutreffend unter Bezugnahme auf BGH WM 82, 824 ausgeführt
hat, besteht eine Amtspflicht der Beamten der Steuerbehörde, über
Stundungsanträge rechtmäßig unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden. Ist, wie hier, die Stundung eine Maßnahme
zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, so ist diese Amtspflicht verletzt, wenn die
Beamten Angaben über Betriebsausgaben
und die diesbezüglichen Belege nicht berücksichtigt haben. Im Übrigen gilt das bereits
zur Amtspflichtverletzung bei dem Erlass der
Einkommensteuerbescheide Gesagte.
Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Verletzte
es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den
Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Ersatzpflicht
entfällt in diesem Falle
nur, soweit die schuldhafte
Nichteinlegung eines Rechtsmittels für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Es
genügt mithin nicht, wie das Landgericht ausgeführt hat, dass das
Rechtsmittel unter Umständen geeignet gewesen wäre, die den Schaden
herbeiführende Amtshandlung zu beseitigen oder zu berichtigen.
Der Schädiger, der grundsätzlich
für die Kausalität zwischen Nichteinlegung
des Rechtsmittels und Schadenseintritt
beweispflichtig ist, kann
sich hierbei nicht in jedem Fall
darauf stützen, wie über den Rechtsbehelf hätte richtigerweise entschieden werden müssen. Das gilt insbesondere, wenn es nicht um die Anrufung
eines Gerichts gegen einen Verwaltungsakt geht, sondern nur darum, dass
eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst
werden sollte. Ist in einem solchen Fall die Feststellung möglich,
dass der pflichtwidrig handelnde Beamte seine Rechtsauffassung
oder sein tatsächliches Handeln nicht
geändert hätte, so ist es nicht
gerechtfertigt, die Kausalität
zwischen Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und Schadenseintritt zu bejahen
(BGHZ 111.l 116, 425). Gleiches gilt hier in Bezug auf
eine Anrufung des Finanzgerichts. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Anrufung
des Finanzgerichts zu einer
Stundung oder einer Aussetzung der
Vollziehung geführt hätte, da das Finanzgericht noch im Jahre 1990 dem
Kläger und seiner Ehefrau Prozesskostenhilfe
mangels Erfolgsaussicht versagt
hat.
Einen durch
die Veranlagung zu einer die rechtmäßige Steuer übersteigenden Einkommensteuer entstandenen Schaden durch
Inanspruchnahme von Bankkredit hat
der Kläger dargelegt. Es wird Sache des Landgerichts sein, diesen
Schaden dem Betrage nach zu schätzen.
Dass die die Prozesszinsen betreffende Bestimmung der Abgabenordnung
die Anwendung
der den Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung
regelnden Normen nicht ausschließt, hat das Landgericht
zutreffend ausgeführt.
Auf Feststellung der Verpflichtung zum
Ersatz des nach dem 31. Dezember 1991 entstehenden Schadens kann der Kläger klagen, da er ein
rechtliches Interesse daran hat, dass dieses Rechtsverhältnis durch
richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt werde. Ein solches Interesse ist bei Schadensersatzansprüchen immer dann zu bejahen, wenn sich der Schaden
noch in Entwicklung befindet (BGH MDR
83, 1018) und die Verjährung droht, was hier der Fall ist. Zur Frage, ob die Feststellungsklage begründet ist,
gilt das oben zur Zahlungsklage
Gesagte.
Der Senat übt sein
Ermessen im Sinne einer Zurückverweisung aus, da eine weitere Aufklärung erforderlich ist.
Diese ist nicht Sache des Berufungsgerichts. Die Berufungsgerichte sind
geschaffen, um die Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen und nicht, um sich in der Weise an die
Stelle der erstinstanzlichen Gerichte zu setzen, dass sie die nach der Rechtsauffassung dieser
Gerichte erhebliche
Aufklärung erstmals durchführen. Sinn der Berufung ist es, dass eine neue Instanz die erstinstanzliche
Tatsachenfeststellung aus der Distanz, mit neuen Augen und im Lichte der Kritik der Parteien
erneut würdigt. Der Senat sieht keine Veranlassung, von einer Zurückverweisung deswegen abzusehen, weil die Parteien mit
"unnötigen" Kosten belastet werden. Die infolge des Verfahrensmangels entstandenen
Gerichtskosten sind niedergeschlagen worden. Dass im Falle einer Zurückverweisung eine weitere
Verhandlungsgebühr in erster Instanz anfällt, ist Folge einer kostenrechtlichen Regelung,
welche unbefriedigend sein mag, welche zu ändern aber Sache des Gesetzgebers
und nicht des
Senats ist. Dem Interesse der Parteien und der Allgemeinheit an einer Beschleunigung des Rechtsstreits
ist dadurch Rechnung getragen, dass der Verhandlungstermin auf die erste bei
Wahrung der Einlassungsfrist und der geschäftsplanmäßigen Richterbank zur
Verfügung stehende Sitzung bestimmt worden ist.
W.0. B. W. S.
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am LG