| OLG Düsseldorf 18 U 191/93 |
Urteil vom 19.5.1994 |
Vorinstanz: LG Kleve, 1 O 89/93
E n t s c h e i d u n q s q r ü n d e
Die Berufung ist zulässig
und hat
auch in der Sache Erfolg.
I.
Der Klägerin steht gegenüber dem beklagten Land aus
eigenem sowie aus abgetretenen Recht ein Anspruch auf
Schadensersatz gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.
Die Beamten des Finanzamtes handeln bei der Verfolgung des
Steueranspruches in Ausübung öffentlicher Gewalt. Ihre Pflicht, Veranlagung, Erhebung und Beitreibung unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im Rahmen des gesetzlich
Zulässigen vorzunehmen, obliegt ihnen gegenüber dem Steuerschuldner als Amtspflicht
(vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 512).
Die mit der Besteuerung der Klägerin und ihres Ehemannes
befassten Beamten haben diese Amtspflichten verletzt, denn die mangelnde Berücksichtigung
der Abschreibung nach § 7 b EStG im Zusammenhang mit dem Erwerb des
Hausgrundstückes Arndtstraße 85 in Emmerich
war rechtswidrig.
Wie
bereits das Finanzgericht Düsseldorf im Verfahren 8 K 497/86 E im Hinweis vom 08.10.1991 festgestellt hat, lagen die
Voraussetzungen für eine Absetzung vor. Der Kaufvertrag zwischen der Klägerin
und ihrer Schwiegermutter war steuerlich wirksam, denn es handelt sich um einen
entgeltlichen Vertrag, der auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Die
Klägerin hat für den Ankauf eigene Anschaffungskosten in Höhe von 240.000 DM
aufgewandt. Sie hat zur Finanzierung Kredite aufgenommen und den
Kaufpreis daraus bezahlt.
Die Auffassung des beklagten Landes, der Kaufpreis sei
letztlich nicht geflossen, weil er über die Schwiegermutter an den Ehemann "zurückgeführt worden" sei, geht fehl. Dass die Verkäuferin den Kaufpreis nicht behalten hat, sondern ihrem Sohn, dem
Ehemann der Klägerin, daraus ein Darlehen in Höhe von 228.875,79 DM gewährt und
am 14.12.1984 90.000 DM geschenkt hat, ändert
nichts daran, dass der Kaufpreis von 240.000 DM aus dem
Vermögen der Klägerin abgeführt worden ist.
Der Schwiegermutter stand es frei,
mit dem als Kaufpreis erhaltenen Betrag nach ihrem Belieben zu verfahren
(vgl. in diesem
Zusammenhang Urteil des BFH vom 04.11.1986,
BStBl. II 1987, 336, zu Schenkungen
des vom Arbeitgeberehegatten erhaltenen Lohns an den Ehepartner).
Der
Kaufpreis ist auch nicht etwa an die Klägerin "zurückgeflossen", sondern dem Sohn der Verkäuferin
zugute gekommen, der damit seine Verbindlichkeiten aus dem Kauf des
Hauses Berliner Straße in Emmerich
sowie weitere Schulden abgelöst
und ein Kraftfahrzeug erworben
hat. Der Klägerin selbst ist durch die Tilgung der Verbindlichkeiten
betreffend das Haus Berliner Straße nichts zugeflossen, denn nach ihrem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag steht dieses Grundstück im Alleineigentum ihres Ehemannes.
Einer
steuerlichen Absetzung steht auch die Vorschrift des § 42 AO 1977, nach der das Steuergesetz durch
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden
kann, nicht entgegen.
Ein
Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur
Erreichung des angestrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen
soll und durch wirtschaftliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Dabei
ist aber zu berücksichtigen, dass das Motiv, Steuern zu sparen, legitim ist und noch nicht zu einem Unwerturteil führt. Auch
Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass
sie steuerlich möglichst günstig sind. Eine
Rechtsgestaltung ist - erst - dann unangemessen, wenn verständige Parteien
in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen
Zielsetzung nicht in der gewählten Weise
verfahren würden (vgl. BFH BStBl. II 1992, 397 ff.; 541 ff.).
Eine derartige Situation liegt hier indessen nicht vor.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die rechtliche Gestaltung. - Kaufvertrag, Darlehen und Schenkung - ausschließlich zum Zweck steuerlicher
Absetzung gewählt worden ist.
Dies zeigt ein so genannter Fremdvergleich, wie ihn auch
das Finanzgericht Düsseldorf bereits vorgenommen hat. Wenn die Geschäfte mit
fremden Personen abgewickelt worden wären, ergäbe sich keine andere Sachlage. Hätte die Schwiegermutter ihr Haus an
einen Dritten verkauft und dem Sohn sodann den Kaufpreis zugewandt, die
Klägerin aber ihrerseits ein Grundstück von einem Dritten erworben, so wären
ebenfalls Anschaffungskosten angefallen, die die Klägerin
hätte absetzen können und die aufgrund der
gemeinsamen Veranlagung auch ihrem Ehemann zugute gekommen wären.
Dass diese Geschäfte im Familienkreis
abgewickelt wurden, weil sich angesichts des
Wunsches der Schwiegermutter, ihr Haus nur an einen Angehörigen
zu verkaufen, eine günstige Gelegenheit zum
Immobilienerwerb bot, der der Mutter auch die Sicherheit einer dauernden Bleibe
gab, ist kein Gesichtspunkt, der dazu führen könnte, die rechtliche Gestaltung
als unangemessen anzusehen. Dieser bereits vom
Finanzgericht geäußerten Auffassung hat sich die
Steuerbehörde letztlich auch gebeugt.
Die Bediensteten des Finanzamtes trifft auch ein
Verschulden an der mangelnden Absetzung der
Anschaffungskosten und Zinsen.
Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat
jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung
zu bilden. Dabei begründet nicht jeder objektive Irrtum einen Schuldvorwurf. Kann die Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden, so entfällt ein Verschulden. Voraussetzung ist aber,
dass die letztlich unzutreffende Rechtsansicht nicht nur vertretbar, sondern
aufgrund sorgfältiger Prüfung gewonnen worden war (BGH NJW 1993, 530).
Daran fehlt es hier. Die Bediensteten des Finanzamtes
haben ihre Ablehnung vor allem darauf
gestützt, dass die Eheleute ohne den Verkauf durch die Mutter und deren
Darlehensgewährung nicht in den
Genuss gekommen wären, "über das Darlehen frei verfügen zu können und damit Verbindlichkeiten abzulösen,
die einen steuermindernden Schuldzinsenabzug nicht - mehr - rechtfertigten". Diese Wertung beruht auf einer unzureichenden Berücksichtigung
der tatsächlichen Gegebenheiten. Nicht die Eheleute sind in den Genuss des Geldes gekommen, sondern der Sohn
und Ehemann, der den Betrag
überwiegend zur Tilgung seiner Schulden verwandt hat. Dies war den
Finanzbeamten vor der Einspruchsentscheidung auch bekannt, denn die
diesbezüglichen Fakten waren zuvor bereits mitgeteilt worden. Gleichwohl
haben die Bediensteten der Steuerbehörde dem keine Beachtung geschenkt und die
notwendige Zuordnung der jeweiligen Geschäfte und Vermögensverfügungen zum Vermögen der jeweiligen Personen
unterlassen.
Das Verschulden der Bediensteten des Finanzamtes entfällt
auch nicht deswegen, weil das Landgericht die steuerliche Veranlagung der
Klägerin und ihres Ehemannes gebilligt hat. Eine Anwendung des Grundsatzes, dass ein Beamter im Allgemeinen nicht schuldhaft handelt, wenn ein Kollegialgericht sein
Veralten als objektiv berechtigt ansieht (vgl. BGH NJW 1982, 36), setzt
voraus, dass das Gericht eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts
vorgenommen hat.
Auch
daran fehlt es hier. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nicht
zwischen den verschiedenen Vermögenssphären getrennt.
Seine Wertung, dass Grundstück Arndtstraße 15 sei nahezu unentgeltlich erworben worden, weil der
Kaufpreis nicht an die Verkäuferin
ausbezahlt worden sei, sondern den Eheleuten zum weit überwiegenden Teil
weiterhin zur freien Verfügung gestanden habe und zur Deckung der Kosten
des Erwerbes des Grundstücks Berliner
Straße 30 verwandt worden sei, beruht darauf, dass das Landgericht nicht
genügend berücksichtigt hat, dass die Tilgung der Belastungen des Anwesens
Berliner Straße der Klägerin, aus deren Vermögen der Kaufpreis geflossen war, nicht zugute kam, weil dieses Grundstück im
Alleineigentum des Ehemannes steht.
II.
Soweit
seitens des Finanzamtes für das Jahr 1985 nur einen Kinderfreibetrag von 432 DM berücksichtigt worden ist, liegt
indessen keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, da der Kinderfreibetrag erst durch Einfügung des § 54 EStG im
Jahre 1991 erhöht worden ist.
III.
1.
Durch die fehlerhaften Steuerbescheide und die verspätete
Steuererstattung ist ein Zinsschaden entstanden, denn bei
rechtzeitiger Steuerrückerstattung
hätte die Klägerin die von ihr aufgenommenen
Kredite vorzeitig tilgen können. Hierzu war sie ausweislich der vorgelegten Kreditverträge ausdrücklich berechtigt. Den Zinsschaden hat das beklagte Land zu ersetzen. Dem steht die Regelung der Verzinsung von Steuererstattungsforderungen gemäß den §§ 233 ff AO nicht entgegen,
denn diese Vorschriften schließen Schadensersatzansprüche aus
Amtshaftung nicht aus (vgl. Tipke-Kruse, AO, 14. Aufl., § 236 Anm. 1; Kahn-Kutter-Hofmann,
AO, 14. Aufl., § 233 Anm. 1).
Die Klägerin hat den Schaden unter Zugrundelegung eines
Zinsfußes von 6 % pro Jahr auf insgesamt 2.609,42 DM berechnet. Hiervor begehrt sie einen Teilbetrag von 1.600 DM, den sie in chronologischer Reihenfolge auf
die Zinsschäden der Jahre 1985 bis 1990 verrechnet wissen will.
a) Für das Jahr 1985 kann die Klägerin indessen keinen
Ersatz des Zinsschadens verlangen, denn ein diesbezüglicher Anspruch ist durch
Erfüllung bereits erloschen.
Bei der Ermittlung des durch die Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens ist bei der Berechnung der
Steuer für das Jahr 1935 zwar die vom
Finanzamt fehlerhaft versagte Abschreibung
zu berücksichtigen, dagegen ist nur ein Kinderfreibetrag von 432 DM
zugrunde zu legen, da die mangelnde Absetzung eines Freibetrages von 2.432 DM aus den unter II. dargelegten Gründen nicht
auf einer unzutreffenden Steuerveranlagung beruht.
Danach
ergibt sich folgende - fiktive - Berechnung für das Jahr 1985:
Unter
Zugrundelegung eines Kinderfreibetrages von
– nur – 432 DM errechnet sich das steuerbare Einkommen der
Klägerin und ihres Ehemannes auf 70.143
DM.
Nach der Splittingtabelle sind 16.926 DM an Steuern zu zahlen. Abzüglich
der Spenden von 36 DM ergibt sich ein Betrag von 16.890 DM.
Hinzuzurechnen
ist die Kirchensteuer, für deren Bemessung wegen des Abzugs von 600 DM für ein
Kind von einem Betrag von 16.290 DM auszugehen ist. Davon entfallen auf die
Klägerin und ihren Ehemann je 50 %, also 8.145 DM. Da die Kirchensteuer 9 %
beträgt, errechnet sich für jeden Ehegatten ein Steuerbetrag von 733,05 DM,
insgesamt also 1.466,10 DM.
An Steuern waren danach 18.356,10 DM zu zahlen (16.890
DM + 1.466,10 DM).
Einbehalten
wurden entsprechend der früheren Steuerveranlagung 28.955 DM Einkommensteuer
und 2.551,95 DM Kirchensteuer, insgesamt
also 31.506,95 DM. Abzüglich des als Steuerlast errechneten Betrages
von 18.356,10 DM sowie einer Sparzulage von 144 DM ergibt sich danach eine
Überzahlung von 13.006,85 DM.
Unter
Berücksichtigung der bereits früher vorgenommenen Steuererstattung von
8.391,91 DM (vgl. Steuerbescheid für
1985 vom 02.11.1992), verbleibt ein Erstattungsbetrag von 4.614,94 DM, der für die Berechnung des aus der
Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens anzusetzen ist.
Unter
Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % errechnet sich für den Betrag von 4.614,94 DM
ein Zinsverlust von 276,90 DM pro
Jahr. Für die Zeit vom 10.04.1986 bis zum 09.04.1992 ergibt sich damit eine Summe von 1.661,40 DM (6 x 276,90
DM). Hinzuzurechnen sind Zinsen für weitere 224 Tage, wobei auf jeden
Tag ein Zinsbetrag von 0,7586 DM entfällt (276,90 DM :365). Für 224 Tage
ergibt sich danach die Summe von 169,93 DM. Insgesamt errechnet sich folgender
Zinsverlust:
1.661,40 DM
+
169,93
DM
1.831,33 DM.
Diesen Zinsverlust hat das beklagte Land bereits beglichen, denn es hat für 1985
Zinsen in Höhe von 1.953
DM erstattet.
c) Der Klagebetrag von 1.600 DM ist demgemäß in chronologischer
Reihenfolge auf die für
die folgenden Jahre entstandenen Zinsschäden zu verteilen:
Die Erstattung für das Jahr 1986
beträgt 3.289,07 DM;
6% hiervon ergeben 197,34 DM pro Jahr.
Für den Zeitraum vom 07.08.1987
bis zum 06.08.1992 errechnet
sich damit ein Zinsverlust von 986,70 DM
(197,34 DM x 5). Bis
zur Nachzahlung am 28.01.1993 sind 173 Zinstage zu 0,5406 DM pro Tag
= 93,52 DM hinzuzurechnen, sodass sich für das
Jahr 1986 ein Schadensersatzanspruch der Klägerin von 1.080,22
DM ergibt, den das beklagte
Land zu erstatten hat.
Für das Jahr 1987 ist zunächst ein Betrag von 1.867,36
DM nacherstattet worden. 6%
hiervon ergeben 112,04 DM; für die
Zeit vom 29.11.1988 bis zum
28.11.1992 errechnet sich
damit ein Zinsschaden von 448,16 DM. Da das beklagte
Land die Erstattung aber bereits am 20.11.1992 geleistet hat, sind 9 Tage zu je 0,3069 DM = 2,76 DM in Abzug zu bringen, sodass sich ein Betrag von 445,40 DM ergibt.
Des Weiteren ist für das Jahr 1987 ein Betrag von
1.153,22 DM am 06.01.1993 erstattet worden. Für ein
Jahr ergibt
sich unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6
% ein Zinsschaden von 69,19 DM pro
Jahr. Für die Zeit vom 29.11.1988
bis zum 28.11.1992 ergibt sich ein Betrag von 276,76 DM.
Hinzuzurechnen sind weitere
35 Zinstage zu je
0,1895 DM = 6,63 DM. Zuzüglich
276,76 DM errechnen sich 283,39 DM.
Insgesamt beträgt der Zinsschaden für das Jahr 1987 728,79
DM. Davon waren der Klägerin 519,78
DM zuzusprechen, denn dieser Betrag
verbleibt nach Abzug
des Zinsschadens für 1986 (1.080,22
DM) zur Verrechnung auf den weiteren
Schaden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO liegen nicht
vor.
Dr. F... S... S…