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Oberlandesgericht
München Az.: 1
U 2954/95 |
28.09.1995 |
Fundstelle: NJW 1996, 1971
Tatbestand
Der
Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen
Amtspflichtverletzung in Anspruch.
Am
27.1.1988 wurde über das Vermögen der ... das Konkursverfahren eröffnet; es endete
am 21.9.1990.
Mit
Schreiben vom 8.7.1993 teilte das Finanzamt ... dem Finanzamt ... für Körperschaften
mit, dass ... der GmbH-Gesellschafter mit Kaufvertrag vom 19.5.1987 die in ... gelegenen Grundstücke ... und ... von der GmbH
zum Preis von 2,96 Millionen DM zuzüglich 14 Prozent Mehrwertsteuer erworben
habe.
Den
Verkehrswert für den Gesamtgebäudekomplex ermittelte das Staatliche Bauamt
... mit 8 Millionen DM.
Anhand
dieses Gutachtens errechnete das Finanzamt ... für Körperschaften für den tatsächlichen
Kaufgegenstand einen Verkehrswert von 3,9 Millionen DM.
Aufgrund
angesetzter verdeckter Gewinnausschüttung errechnete es einen Nachzahlungsbetrag
für Körperschaftssteuer von 292.941 DM sowie für Umsatzsteuer von 64.547 DM. In
Höhe von 357.488 DM erließ es am 10.8.1993 gegen den ehemaligen
Gesellschafter-Geschäftsführer
... einen Haftungsbescheid, den es auf §§ 34, 69 und 71 AO stützte.
Auf
Einspruch des Betroffenen hin, vertreten durch den Kläger als Steuerberater,
hob das Finanzamt den Bescheid am 7.2.1994 auf.
Zur
Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht, im
Einspruchsverfahren seien Steuerberaterkosten wegen amtspflichtwidrigen
Verhaltens des Finanzamts angefallen. Dieses habe pflichtwidrig ihm weder
rechtliches Gehör gewährt, noch den Sachverhalt ausreichend ermittelt. Bei
richtiger Sachbehandlung wäre gleich festgestellt worden, dass wegen des
Verkaufs die behaupteten Steuern nicht angefallen seien.
Vor dem
Landgericht hat er daher beantragt,
den
Beklagten zur Zahlung von 3 .128, 38 DM nebst 11,25 Prozent Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der
Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Eine Amtspflichtverletzung
sei nicht gegeben. Eine Anhörung des Haftungsschuldners habe wegen
Eilbedürftigkeit unterbleiben können. Sie hätte eine Vollstreckungsvereitelung
fördern können. Umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen hätten im Interesse
einer effizienten Vollstreckung nicht angestellt werden können. Auch sei ein
Schaden nicht entstanden, weil die Einschaltung eines steuerlichen Beraters
nicht erforderlich gewesen sei.
Mit Endurteil vom
13.3.1995, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird,
hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen.
Mit der
Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Der
geltend gemachte Schaden beruhe auf dem Versäumnis des Beklagten, die
vorliegenden Unterlagen nicht richtig ausgewertet und keine weiteren
Ermittlungen angestellt sowie kein rechtliches Gehör vor Erlass des Haftungsbescheides
gewährt zu haben.
Der
Beklagte hält die Berufung schon für unzulässig, weil die Berufungsbegründung
keine Anträge enthalte. Sie sei aber jedenfalls unbegründet. Das Finanzamt
habe ohne Verschulden das Gutachten des Staatlichen Bauamts zugrundelegen
dürfen
und keine weiteren Ermittlungen anstellen müssen. Eine vorherige Anhörung des
Haftungsschuldners habe unterbleiben dürfen; durch eine solche wäre der
Schuldner gewarnt worden, ohne dass sie zu einer anderen Beurteilung geführt
hätte. Im übrigen sei die Einschaltung eines Steuerberaters auch nicht
erforderlich
gewesen.
Zur Ergänzung des
Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, insbesondere die im
Berufungsverfahren eingereichten (Kläger: 11.5. und 19.6.1995; Beklagter: 3. und
17.7.1995) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die
Berufung des Klägers ist zulässig.
Insbesondere
genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
Danach muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das
Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden
(Berufungsanträge). Dabei genügt es, wenn aus der Berufungs- und
Begründungsschrift zusammen Umfang und Ziel des Rechtsmittels, nötigenfalls
durch Auslegung zu entnehmen sind, so dass für das Berufungsgericht und den
Berufungsbeklagten ohne weitere Klarstellung ersichtlich ist, in welchen
Grenzen der Rechtsstreit neu zu verhandeln ist (vgl. BGH NJW 1987, 1335).
Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger unbeschränkt
Berufung eingelegt. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich hier eindeutig,
dass er sein erstinstanzliches Begehren
in vollem Umfang weiterverfolgt. Er wiederholt seinen Vortrag erster
Instanz, in dem er zunächst die wesentlichen Gesichtspunkte nochmals
ausführlich darstellt und im übrigen auf sein gesamtes erstinstanzielles
Vorbringen Bezug nimmt.
Die
Berufung des Klägers ist auch begründet - hinsichtlich eines den Zinssatz von
11,25% übersteigenden Zinsbetrages hat er die im Berufungsverfahren vorgenommene
Klageerweiterung wieder zurückgenommen.
Der Beklagte hat dem Kläger gemäß § 839 BGB Art. 34
GG, § 398 BGB den Aufwand für die Einschaltung eines Steuerberaters im
Einspruchsverfahren in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu ersetzen.
Die
Beamten des Finanzamts ... Körperschaften
haben bei Erlass des Haftungsbescheids vom 10.8.1993 gegen den Zedenten ... ihre
ihnen diesem gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, weil sie
gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO und die Pflicht zur Anhörung
Beteiligter nach § 91 AO verstoßen haben.
1. Im Besteuerungsverfahren hat die Finanzbehörde gemäss § 88 AO die Amtspflicht, den Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (Abs. 2). Wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt erforscht, hat sie ihn objektiv, also nicht nur im Interesse des Fiskus zu erforschen. Das öffentliche Interesse zielt auf die Feststellung des wahren Sachverhalts, nicht auf ein möglichst hohes Steueraufkommen. Die Finanzbehörde muss den Sachverhalt bis zur Grenze des Verhältnismäßigen und des Zumutbaren ermitteln, wobei sich Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit nach den Umständen des Einzelfalles bestimmen. Die Verwaltungsentscheidungen, mit denen die Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren abschließt, müssen auf sicheren Feststellungen beruhen. An der Verwirklichung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen darf kein vernünftiger Zweifel zurückbleiben, die Tatbestandsverwirklichung darf nicht nur wahrscheinlich sein, sie muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (Komm. zur AO von Dr. Koch u. a. 4. Aufl. Rn 5 ff zu § 88) .
Nach § 91 AO soll
des Weiteren, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines
Beteiligten eingreift diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen
Interesse notwendig erscheint (Abs. 2 Nr. 1); sie unterbleibt, wenn
ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht (Abs. 3).
"Soll" bedeutet demnach für den Regelfall ein "Muss", nur
besondere Umstände des Einzelfalls rechtfertigen eine Abweichung von dem Grundsatz.
Beide
Bestimmungen legen der Finanzbehörde Amtspflichten im Interesse des Steuerpflichtigen
auf, bei deren Verletzung stehen diesem Ansprüche nach § 839 BGB zu.
2. Gegen diese Amtspflichten hat hier das Finanzamt
... für Körperschaften verstoßen.
Es hat den
Haftungsbescheid ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erlassen. Besondere
Umstände, die ein Absehen von der Anhörung hätten rechtfertigen können, liegen
nicht vor. Der vom Beklagten insoweit herangezogene "Warneffekt" der
Anhörung reicht dafür nicht aus. Etwaige Vermögensverschiebungen wären nach
Erlass des Haftungsbescheides mit einer Zahlungsaufforderung binnen eines
Monats noch in gleicher Weise möglich gewesen. Es ist daher nicht ersichtlich,
was insoweit durch die unterlassene Anhörung gewonnen werden sollte. Es bestand
keine Gefahr in Verzug. Das öffentliche Interesse an einer effektiven
Steuerbeitreibung
allein rechtfertigt es nicht, dem Betroffenen das gebotene rechtliche Gehör
nicht rechtzeitig zu gewähren.
Im
konkreten Fall wiegt der Verstoß gegen § 91 AO um so schwerer, als die Behörde
auch gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO verstoßen hat. Sie hat allein aufgrund der Mitteilung des Finanzamts ... und einer innerdienstlichen
Stellungnahme des Staatlichen Bauamts ... vom 12.3.1993 den im Einspruchsverfahren
umgehend wieder aufgehobenen Haftungsbescheid erlassen. In der bauamtlichen
Stellungnahme - abgegeben auf Anforderung
des Finanzamts ... über das Finanzamts ... - wird der Verkehrswert der bebauten
Grundstücke insgesamt unter Ansatz von Baupreisindexzahlen errechnet, wobei
darauf hingewiesen wird, dass ausreichende Vergleichspreise nicht vorliegen.
Unter teilweiser Übernahme der bei der Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren
angesetzten Zahlen hat das Finanzamt ... für Körperschaften den Verkehrswert
für die Kaufgrundstücke auf 3,9 Millionen DM errechnet. Die ihm zeitgleich
vorliegenden Bilanzansätze, die im Wesentlichen mit dem Kaufpreis
übereinstimmen, hat es bei Erlass des Haftungsbescheides außer Betracht
gelassen. Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion ... in dem Abhilfebescheid
vom 16.8.1994 wurde der Haftungsbescheid im Rahmen des Einspruchsverfahrens
aufgehoben, "nachdem sich herausgestellt habe, dass sich das Gutachten des
Bauamts auf den Gesamtgebäudekomplex bezogen habe und für die in Frage
stehenden Grundstücke nur einzelne Wertansätze übernommen werden hätten
können". Dies war aber schon vorher bekannt und hätte gerade Anlass zu
weiteren Ermittlungen geben müssen, zumal in dem Gutachten selbst schon darauf
hingewiesen worden ist, dass ausreichende Vergleichspreise nicht vorliegen.
3. Der dem Zedenten durch diese
Amtspflichtverletzung entstandene Schaden besteht in den Kosten, die er für die
Einschaltung seines Steuerberaters zur Abwehr gegen den rechtswidrigen
Haftungsbescheid aufwenden musste. Gegen deren Höhe - es handelt sich um die
gesetzlichen Gebühren - wurden Einwendungen nicht erhoben.
Angesichts
der Höhe der im Haftungsbescheid festgesetzten Steuerschuld und der damit
gewichtigen Bedeutung für den Betroffenen war für diesen die Einschaltung
eines Steuerberaters naheliegend und auch berechtigt. Der Betroffene konnte
aufgrund des Vorgehens der Finanzbehörden damals nicht damit rechnen, dass der
Haftungsbescheid auf seinen persönlichen Einspruch hin umgehend wieder
aufgehoben werden würde. Im übrigen wurde der Einspruch vom Kläger, den der
Haftungschuldner als Steuerberater eingeschaltet hatte, in drei Schreiben vom
23.8., 23.11. und 11.12.1993 umfangreich begründet, wobei auch zwei Schreiben
des Finanzamts vom 25.10. und
3.12.1993 mit beantwortet werden mussten.
Es kann nicht, wie das Landgericht gemeint hat, mit Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass die nämlichen Kosten auch angefallen wären, wenn das Finanzamt seine im Besteuerungsverfahren dem Betroffenen
gegenüber bestehenden Amtspflichten eingehalten hätte.
Gemäss §§
286, 288 BGB waren dem Kläger auch die beantragten Zinsen zuzusprechen.
Auf die
Berufung des Klägers war mithin das angefochtene Urteil aufzuheben und der
Klage stattzugeben.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO und die Festsetzung des
Werts der Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO.
Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 546 Abs. 1 ZPO) liegen
nicht vor.