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| Anforderung von EUSt zuzüglich Säumniszuschlägen, anschließend Vollstreckungsankündigung, obwohl Steuerschuldner die Spedition war. |
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die
zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Klägerin steht gegen die
Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.435,26 DM aus Amtspflichtverletzung
gemäss Art. 34 GG § 839 BGB zu.
1. Das Landgericht W... hat seine örtliche
Zuständigkeit zu Recht bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der
Senat insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils
Bezug und macht sich diese zu eigen. Auch soweit sich die Berufungserwiderung
der Beklagten nochmals mit dieser Problematik beschäftigt, sind hier keine
neuen Gesichtspunkte aufgetreten, die für zusätzliche Ausführungen des Senats
Anlass böten.
2. Der Klägerin steht im sogenannten Komplex II
ein Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung zu, weil die Beklagte am 14.
November 1996 zu Unrecht von der Klägerin die Zahlung der Einfuhr-Umsatzsteuer
(EUSt) mit Säumniszuschlägen für die Importe vom Oktober 1995 verlangt und im
Februar 1997 sogar noch die Vollstreckung dieser unberechtigten Forderung
angekündigt hat, weshalb die Klägerin diese vorgebliche Steuerschuld letztlich
beglich.
a) Die Beklagte hat erst in der zweiten Instanz
zu diesem Komplex umfassend vortragen lassen. Dabei hat sie eingeräumt, gegen
die Klägerin aus diesem Sachverhalt gar keinen Anspruch auf Abführung der EUSt
gehabt zu haben. Die Beklagte hat hierzu dargelegt, dass der Firma I... vom
Hauptzollamt M... nicht nur ein sog. laufender Zahlungsaufschub bewilligt worden
ist, sondern dass es im Rahmen dieses Zahlungsaufschubs auch zu einer
befreienden
Schuldübernahme seitens der Firma I... als
Spediteurin für die Steuerschulden (EUSt) der Importeure gekommen sei. Dieser
befreienden Schuldübernahme ist von der Zollverwaltung ausdrücklich zugestimmt
worden. Damit war für die streitgegenständlichen Einfuhr-Umsatzsteuern aus dem
Jahr 1995 nicht mehr die Klägerin als Importeurin, sondern die Firma I... als
Spediteurin Steuerschuldnerin geworden.
Erst nachdem
die Beklagte nach dem Vermögensverfall der Spediteurin von dieser die
Steuerschuld nicht mehr eintreiben konnte, wandte sie sich an die Klägerin,
ohne diese darüber aufzuklären, dass sie gar nicht mehr Steuerschuldnerin war,
sondern bezeichnete sie umgekehrt ausdrücklich und rechtswidrig als
Steuerschuldnerin. Demgemäß forderte die Beklagte die vorgebliche
Steuerschuld
bei der Klägerin mit Bescheid vom 14. November 1996 ein, nicht ohne gleich auch
noch "Säumniszuschläge" zu verlangen und später die Vollstreckung anzukündigen.
Die Beklagte ließ dazu im Prozess lapidar erklären, die Klägerin habe nun eben
auf fremde Schuld, nämlich auf die der Firma I... bezahlt.
Es bedarf
keiner weiteren Ausführungen, dass ein solches Vorgehen der Beklagten eine
schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellt, wobei dahinstehen kann, ob das
Hauptzollamt W... in voller Kenntnis des Sachverhalts die Steuerschuld bei der
Klägerin zu Unrecht geltend machte oder ob das Hauptzollamt W... vom
Hauptzollamt M... über die befreiende Schuldübernahme nicht ausreichend
informiert worden ist. Die Beklagte muss sich in jedem Fall das schuldhafte
Verhalten von Bediensteten eines ihrer Ämter zurechnen lassen.
Es
drängt sich Verdacht auf, dass die
beteiligten Zollämter in voller Kenntnis der Nichtschuld der Klägerin
- möglicherweise auch anderer Importeure, die sich der
Firma I... als Spediteurin bedienten -
gegen die Klägerin vorgegangen sind, um
einen dem Fiskus bei einem anderen
Steuerschuldner entstandenen Schaden zu Unrecht zu "kompensieren". Insoweit läge eine vorsätzliche
Amtspflichtverletzung vor. Haben dagegen die Bediensteten der Beklagten die
befreiende Schuldübernahme lediglich übersehen, was auch denkbar ist, so
handelten sie jedenfalls grob fahrlässig. Es kann keinem Zweifel
unterliegen,
dass die Zollbehörden gerade in Fällen von Schuldübernahmen - seien sie befreiend oder kumulierend -
genauestens die Schuldnerschaft eines Beteiligten überprüfen müssen, bevor sie
gegen diesen vorgehen. Es mutet mehr als seltsam an, wenn die Beklagte in
diesem Zusammenhang ausführt, dass man in der Praxis stets - also auch bei
offenkundiger Nichtschuld des Importeurs wegen genehmigter befreiender
Schuldübernahme durch den Spediteur - vom Zollanmelder nochmals die EUSt
anfordere "um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden".
b) Der Schaden der Klägerin besteht in der
doppelten Entrichtung der EUSt in Höhe von 4.792,26 DM und den völlig
unberechtigt erhobenen Säumniszuschlägen in Höhe von 630,-- DM.
Bei der
Firma I... konnte die Klägerin, wie
sie nachgewiesen hat, anderweitigen Ersatz nicht erlangen, ebenso wenig bei
den persönlich haftenden Gesellschaftern dieser Importeure, die die
eidesstattliche Versicherung abgeleistet haben. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB steht der
Schadensersatzpflicht der Beklagten demnach nicht entgegen, wobei diese
Bestimmung bei vorsätzlichem Verhalten ohnehin nicht zur Anwendung käme.
c) Dem Anspruch der Klägerin steht weder der
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen der Pflicht zur alsbaldigen
Rückgewähr gemäss § 242 BGB noch ein aufrechenbarer Gegenanspruch zu, den sich
die Beklagte vom Finanzamt C... hat abtreten lassen.
Die Beklagte hat zu diesem angeblichen Gegenanspruch
des Fiskus ausgeführt, die Klägerin habe die Einfuhr-Umsatzsteuer als
Vorsteuer abgezogen. Dies sei jedoch nur dann statthaft, wenn die
Einfuhr-Umsatzsteuer auch tatsächlich - innerhalb von 6 Wochen - entrichtet
werde. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe die Klägerin den Vorsteuerabzug
unberechtigt geltend gemacht und müsse die entsprechende Umsatzsteuer - konkret
4.792,26 DM - nachentrichten. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Wenn
nämlich die Zollbehörden, wie im konkreten Fall, einer Auswechslung des
Steuerschuldners - hier: Spediteur statt Importeur - zugestimmt haben, musste
die Klägerin auch die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr an die Zollbehörden
"entrichten". Nach dem Rechtsgedanken des § 362 Abs. 2 BGB hat in
einem solchen Fall der Importeur dann die Vorsteuer zu Recht geltend gemacht,
wenn er die Einfuhr-Umsatzsteuer an den nun allein als Steuerschuldner
haftenden Spediteur bezahlt und damit letztlich "entrichtet" hat. Die
Entgegennahme der von diesem auch in Rechnung gestellten EUSt durch den
Spediteur muss sich die Beklagte deshalb als an sie bewirkte Leistung
entgegenhalten lassen.
Dass
die Klägerin die EUSt an die Firma I... tatsächlich bezahlt hat, steht außer
Streit.
Schließlich
sind von der Beklagten auch die konkreten Umstände des Umsatzsteuerbescheides 1995
nicht dargetan worden, so dass nicht geklärt ist, ob dieser Bescheid überhaupt
noch geändert werden könnte oder z.B. auf Grund einer Betriebsprüfung ergangen
ist, der schon auf Grund der Sperre des § 173 Abs. 2 AO nicht mehr geändert
werden könnte.
Nach alldem steht der Klägerin daher nicht nur ein
Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss § 812 BGB,
sondern gleichzeitig auch ein solcher aus Amtspflichtverletzung in der
genannten Höhe zu.
d) Die Beklagte hat den genannten Anspruch gemäss
§§ 284 Abs. 1, 288 BGB ab 7. Juli 1997 zu verzinsen, weil sie zu diesem
Zeitpunkt nach dem Anschreiben der Klägervertreterin vom 18. Juni 1997 in
Verzug gekommen ist. Ihr waren jedoch nur 4 % Zinsen zuzusprechen, da sie nicht
nachgewiesen hat, Bankkredit mit höherer Verzinsung in Anspruch genommen zu
haben.
3. Die Klägerin hat dagegen gegen die Beklagte
keinen Schadensersatzanspruch gemäss Art. 34 GG, § 839 BGB auf Ersatz von
1.105,34 DM (Komplex I). Insoweit handelte es sich zwar auch um an die Firma I... bezahlte Einfuhr-Umsatzsteuer, die wiederum von der Firma
I... nicht an die
Zollbehörde abgeführt worden ist, jedoch liegt dem Ganzen, was auch die
Klägerin nicht verkennt, ein anderes Zollverfahren zu Grunde.
In diesem
Fall hatte die Firma I... in direkter
Stellvertretung der Klägerin im vereinfachten Anmeldeverfahren Waren
eingeführt. Die Klägerin blieb in diesem Verfahren Steuerschuldnerin, die Firma
I... sollte die Steuerschuld der Klägerin lediglich abwickeln. Im Rahmen dieser
Abwicklung war der Spediteurin Zahlungsaufschub von den Zollbehörden gewährt
worden.
Zwar war die Bewilligung des sogenannten
vereinfachten Verfahrens für die Firma I... zum 31. Mai 1996 vom Hauptzollamt P... widerrufen worden, wie die Beklagte selbst vorträgt, doch bedingte dieser
Widerruf nicht die gleichzeitige Pflicht der Beklagten, sämtliche Kunden der
Firma I... unverzüglich hiervon in
Kenntnis zu setzen und diese sozusagen vor der Firma I... zu "warnen".
Es kommt deshalb letztlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Widerruf
für das vereinfachte Verfahren bei der Firma I... erfolgt ist.
Generell
trifft die Beklagte im Rahmen des zur Klägerin in soweit bestehenden
Steuerschuldverhältnisses nach Treu und Glauben die Amtspflicht, nicht sehenden
Auges zuzulassen, dass der Steuerpflichtige einen Schaden erleidet (BGH MDR
1996, 1017, 1018), wobei andererseits gilt, dass derjenige, der einen Dritten
als Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einschaltet, grundsätzlich das Risiko für
das Fehlverhalten dieser dritten Person trägt. Um einen
Amtspflichtverletzungsanspruch
auszulösen, muss deshalb zum einen ein zuständiger Beamter der Behörde die
konkrete Vertragsgestaltung zwischen Importeur (Klägerin) und Spediteur (Firma
IT) kennen und insbesondere wissen, dass der Importeur an den Spediteur die
EUSt entweder mit Vorkasse oder - ohne Nachweis der tatsächlichen Erlegung
seitens des Spediteurs - gegen Rechnungsstellung vorab bezahlt. Zum anderen
müssen für die Behörde gewichtige Verdachtsmomente vorliegen, dass der
Spediteur die vom Importeur erhaltene EUSt nicht weiterleiten und damit
veruntreuen werde (BGH a.a.0).
Für alle diese Umstände ist die Klägerin darlegungs-
und beweisverpflichtet. Dieser Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin,
worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht genügt. Sie
hat schon nicht vorgetragen, dass einem Beamten der Beklagten die konkrete
Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma I... bekannt gewesen sei. Ein
Erfahrungssatz, dass grundsätzlich Importeure allein auf die Rechnungsstellung
hin dem Spediteur die Einfuhr-Umsatzsteuer zur Verfügung stellen, besteht
nicht. Dies behauptet auch die Klägerin nicht, die in diesem Zusammenhang nur
von "üblicher Praxis" spricht.
Es ist
nicht Aufgabe der Zoll- und Steuerbehörden, bei Zahlungsverzug des Spediteurs
dessen sämtliche Kunden herauszusuchen und diese dann auf mögliche Gefahren im
Zusammenhang mit Folgegeschäften ausdrücklich hinzuweisen. Dies würde zu einer
nicht gerechtfertigten Verlagerung des Risikobereichs der Klägerin auf die Beklagte
führen. Darüber hinaus liefe die Beklagte bei generellen "Warnungen"
Gefahr, sich umgekehrt Schadensersatzansprüchen der Spediteure auszusetzen.
Eine
Amtspflichtverletzung liegt deshalb nur dann vor, wenn ein dem Zollschuldner
drohender Schaden offenkundig geworden ist ("sehenden Auges").
Die von der Klägerin vorgetragenen besonderen
Umstände des Einzelfalles lassen ein schuldhaftes Verhalten eines Bediensteten
der Beklagten gegenüber der Klägerin im genannten Sinne nicht erkennen. Zwar
hätte der Beamte beim Zollamt F... am 4. Juni 1996 nach Widerruf des
vereinfachten Zollanmeldeverfahrens für die Firma I... die Sendung ohne
sofortige Bezahlung der EUSt wohl zurückweisen müssen, doch ist dies ein
zollinterner Vorgang und dient zur Vereinfachung des
Zollbeibringungsverfahrens, nicht dagegen dem Schutz des Importeurs. Das
mögliche Fehlverhalten des Beamten - unter der Voraussetzung, dass dieser überhaupt
von dem Widerruf Kenntnis hatte nehmen können - fällt demgemäss nicht in den Schutzbereich der Norm § 839 BGB.
Die
Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass der Widerruf des vereinfachten
Zollanmeldeverfahrens in irgendeinem Zusammenhang mit einer Steuerschuld der
Klägerin stand, die die Firma I... in Vertretung der Klägerin nicht beglichen
hätte.
Eben
so wenig ist eine schuldhafte Säumnis von Bediensteten der Beklagten bei der
Anmahnung der aus der Einfuhr vom 4. Juni 1996 geschuldeten
Einfuhr-Umsatzsteuer dargetan. Die Klägerin stellt selbst nicht in Abrede, dass
sie "relativ" zeitnah in diesem Komplex durch die Beklagte gemahnt
worden ist. Vor allem hätte die Beklagte die Klägerin wegen der entsprechenden
Fristen frühestens am 21. Juni 1996 anmahnen können, was die vorherige Zahlung
der Klägerin an die Firma I... vom 15. Juni 1996 nicht mehr verhindern hätte
können.
Ein
schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten liegt
auch nicht in der fehlenden Mitteilung an die Klägerin, dass der Firma I... vom
Hauptzollamt M... bereits am 23. Oktober 1995 der sog. laufende
Zahlungsaufschub
widerrufen worden war. Es ist zwar richtig, dass ein solcher Widerruf in der
Regel nur bei mangelnder Vertrauenswürdigkeit oder erheblichen
Pflichtverletzungen des Spediteurs in Frage kommt und im konkreten Fall der
Widerruf
offenbar auf der mangelhaften Zahlung der rückständigen Abgaben durch die
Firma I... beruhte. Da die Zollverwaltung aber einer befreienden
Schuldübernahme auch der Steuerschulden der Klägerin durch die Firma I...
zugestimmt hatte, konnte sie sich gar nicht direkt wegen der Steuerschuld an
die Klägerin wenden, weil die Klägerin nicht mehr ihre Steuerschuldnerin war
(siehe oben).
Die
Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass Mitarbeiter der Beklagten von der konkreten
laufenden Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Firma I...,
insbesondere von den dortigen Zahlungsmodalitäten konkret Kenntnis hatten.
Schließlich war auch der Umfang der Einfuhren, die die Klägerin mit der Firma
I... tätigte, keineswegs so, dass es sich Mitarbeitern der Beklagten geradezu
hätte aufdrängen müssen, hier besondere Gefahren für die Klägerin zu
erkennen.
Dass andererseits die Beklagte keine allgemeine "Warnpflicht" der
Importeure vor "säumigen" Spediteuren trifft, wurde bereits
ausgeführt.
4. Die Kosten der Rechtsverfolgung gegen die
Firma I... kann die Klägerin ebenfalls nicht von der Beklagten ersetzt
verlangen.
Zwar gehören grundsätzlich
zum erstattungsfähigen Schaden aus Amtspflichtverletzung auch Kosten für Maßnahmen,
die der Geschädigte vernünftigerweise ergriffen hat, um von einem Dritten
Ersatz zu erlangen und so dem Einwand der Behörde zu begegnen, er hätte
anderweitig Ersatz erlangen können (BGH NJW 56, 57 f).
Die hier
von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stehen jedoch in
keinem Zusammenhang mit der Amtspflichtverletzung, die der Beklagten
vorzuwerfen ist (vgl. oben 2.).
Diese
Kosten betrafen nämlich nicht Ansprüche aus dem sog. Komplex II, sondern allein
solche aus dem Komplex I, für den die Beklagte hinwiederum nicht haftet.
Die
Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe 8.174,50 DM gegenüber der Firma I...
eingeklagt und - nach Erhalt eines Versäumnisurteils - vergeblich zu
vollstrecken versucht. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin dazuhin
klargestellt, dass für Einfuhren von Waren im Zeitraum Mai bis Juni 1996 -
Komplex I - EUSt in Höhe von 8.174,50 DM angefallen und von ihr
an die Firma I... zur
Weiterleitung an die Zollbehörden bezahlt worden ist. Ohne dass die Klägerin
ausdrücklich darauf eingegangen ist, lässt sich hieraus eindeutig schließen,
dass die spätere Klage gegen die Firma I... allein die EUSt aus dem Komplex I
und nicht auch noch die .aus dem Komplex II betroffen hat.
Soweit der Senat der Klägerin einen Anspruch auf
Schadensersatz
im Komplex II zuerkannt hat, hatte die Beklagte also keine zusätzlichen
Prozesskosten, weil sie aus diesem Komplex nicht gegen die Firma I...
vorgegangen ist. Zumindest hat sie Entsprechendes nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 713, 708 Nr. 10 ZPO.