| OLG Celle 16 U 185/01 |
19.2.2002 |
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
Zwar haben
die Kläger gegen das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB
i.V. m. Art. 34 GG, doch besteht dieser lediglich in der im Tenor bezeichneten
Höhe.
1. Das Landgericht hat zu Recht
festgestellt, dass der Erlass der Steuernachforderungsbescheide für die Jahre
1995 bis 1997 rechtswidrig war und eine schuldhafte Amtspflichtverletzung
darstellt.
Der
zuständige Sachbearbeiter im Finanzamt ... hatte in Erledigung einer Mitteilung
des Betriebsfinanzamtes ... die Frau ... betraf, versehentlich die Akte der
Kläger herangezogen. Dieses Versehen wäre bei sorgfältiger Lektüre der
Mitteilung und konzentrierter Bearbeitung des Vorgangs nicht passiert. Das
beklagte Land kann sich hier nicht auf einen „entschuldbaren Irrtum"
berufen, weil die Verwechselungen auf einer reinen Nachlässigkeit, nicht
dagegen auf rechtlich oder tatsächlich schwierigen, weil beispielsweise
umstrittenen Umständen, Rechtsfragen oder ähnlichem beruhte.
Auch mit
dem Hinweis auf das Vorliegen eines „Massenverfahrens" kann sich das
beklagte Land nicht seines Verschuldens entledigen. Auch in Massenverfahren -
sofern dies bei Nachforderungsverfahren überhaupt anzunehmen ist - müssen die
Sachbearbeiter gewissenhaft prüfen, ob sie den richtigen Steuerzahler in
Anspruch, nehmen. Dies gilt erst recht, wenn es - wie hier - um erhebliche
Forderungen geht.
Eine im
Sinne des § 839 BGB fahrlässige Amtspflichtverletzung ist daher zweifelsfrei
gegeben.
2. Den Klägern ist durch das Versehen des
Finanzamtes ... auch ein messbarer Schaden entstanden in Form der für die
durch ihre Steuerberater durchgeführten im Einspruchsverfahren angefallenen
Kosten. An der Kausalität bestehen ebenfalls keine Zweifel, da die Steuerberater
ohne den Erlass der fehlerhaften Bescheide nicht tätig geworden wären.
3. Entgegen der Auffassung des beklagten
Landes durften es die Kläger auch für erforderlich halten, sogleich ihre
Steuerberater mit der Angelegenheit zu betrauen. Insbesondere verstießen sie
nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht, indem sie statt eines formlosen
Berichtungsantrages das Einspruchsverfahren wählten.
Zwar
musste den Klägern klar sein, dass die Nachforderungen auf einem Irrtum
beruhten.
Da sie in den Jahren 1995 bis 1997 mangels Beteiligung an gewerblich tätigen
Unternehmen keine Beteiligungseinkünfte erzielt haben konnten, mussten sie in der Lage sein zu erkennen, dass der in den
Bescheiden enthaltene Hinweis auf eine „Mitteilung des Betriebsfinanzamt
über gewerbliche (Beteiligungs-) Einkünfte" fehlerhaft war. Jedoch war
für die Kläger nicht ersichtlich, dass die fehlerhaften Nachforderungen auf
einer einfach aufzuklärenden Namensverwechslung beruhten. Die
Nachforderungsbescheide waren ausdrücklich an die Steuerberater der
Kläger als deren Empfangsbevollmächtigte gerichtet und enthielten keinen
Anhaltspunkt dafür, dass die Nachforderungen richtigerweise an Frau ... zu richten gewesen wären. Somit bestand für
die Kläger zumindest eine erhebliche Unsicherheit über die Fehlerursache.
Dasselbe gilt für die Steuerberater der Kläger, deren Kenntnis sie sich
grundsätzlich zurechnen lassen müssen, die aber ebenfalls nicht erkennen
konnten, dass hier lediglich eine Namensverwechslung vorlag. Insofern musste
sich weder den Klägern noch ihren Steuerberatern die Erkenntnis aufdrängen,
dass hier ein formloser Berichtigungsantrag ausreichen würde, um den Fehler
umgehend und vollständig zu beheben.
Angesichts
der erheblichen Nachforderungen, der Zahlungsfrist von nur rund einem Monat
sowie drohenden Säumniszuschlägen und Vollstreckungsmaßnahmen bei nicht fristgemäßer Zahlung ist den Klägern
daher kein Vorwurf zu machen, wenn sie den gesetzlich vorgesehenen Weg
zur Beanstandung der Nachforderungsbescheide wählten und ihre Steuerberater mit
der Einlegung der Einsprüche beauftragten.
Insbesondere
oblag es den Klägern nicht, die Einsprüche aus Schadensminderungsgründen ohne
Einschaltung der Steuerberater selbst einzulegen. Auch insofern ist die erhebliche Höhe der Nachforderungen von
mehr als 150.000 DM zu berücksichtigen, die es nicht unverhältnismäßig
erscheinen lässt, wenn fachkundige Hilfe in Anspruch genommen wird. Dies gilt
umso mehr, als sich aus den Nachforderungsbescheiden auch ergab, dass die
Zahlungspflicht grundsätzlich auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs
fortbestehe und weitere Maßnahmen zur Erreichung einer Stundung erforderlich
sein würden. Außerdem ist es dem Bürger auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit
in der Regel zuzugestehen, dass er sich in der Auseinandersetzung mit einer mit
vielfältigen Vollstreckungsbefugnissen ausgestatteten Fachbehörde ebenfalls
eines Fachmannes bedient.
4. Allerdings können die Kläger nicht die
gesamte Höhe der geltend gemachten. Steuerberaterkosten als Schadensersatz
verlangen.
a)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält der Senat hier nur jeweils eine
Gebühr im unteren Bereich der Rahmengebühr, mithin eine 5/10-Gebühr, für
angemessen.
Zwar
bestimmt gemäß § 11 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) der Steuerberater
die Gebühr grundsätzlich nach billigem Ermessen, soweit wie hier in § 41 Abs. 1
StBGebV ein Rahmen vorgesehen ist. Er berücksichtigt dabei alle Umstände des
Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, den Umfang und die
Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit. Ist jedoch die Gebühr von einem
Dritten zu ersetzen, so ist die vom Steuerberater getroffene Bestimmung dann
nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (vgl. Eckert, StBGebV, 3. Aufl., zu §
12 BRAGO Rn. 3). So liegt der Fall hier. Der Ansatz einer Mittelgebühr ist
trotz der für die Kläger mit der Höhe der Nachforderungen verbundenen
wirtschaftlichen Bedeutung nicht gerechtfertigt. Der Umfang der
steuerberaterlichen Tätigkeit in den Einspruchsverfahren war
unterdurchschnittlich
gering. Er reduzierte sich auf die Fertigung der formalen Rechtsbehelfsschreiben,
ohne dass eine vertiefte Prüfung des den Nachforderungen zu Grunde liegenden
Sachverhalts oder ein umfänglicher Schriftverkehr mit den Klägern, dem
Finanzamt oder Dritten erfolgen musste. Zudem konnten die drei anzufertigenden
Einspruchsschreiben naturgemäß völlig gleichartig verfasst werden. Die
Steuerberater
kannten die Kläger und ihren steuerlichen Hintergrund seit Jahren; sie mussten
sich dementsprechend nicht erst in einen Sachverhalt einarbeiten.
Der Senat
sah insofern auch keine Notwendigkeit, die Steuerberaterkammer mit der
Erstattung eines Gutachtens zur Angemessenheit der Gebührenhöhe zu betrauen.
Eine dem § 12 Abs. 2 BRAGO entsprechende Vorschrift, die eine Pflicht zur
Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer im Gebührenstreit des
Rechtsanwalts vorsieht, gibt es in der Steuerberatergebührenverordnung nicht.
Zwar gehört die Erstattung angeforderter Gutachten zu den Aufgaben der Steuerberaterkammer
(vgl. § 76 Abs. 1 Nr. 7 StBerG), doch konnte der Senat hier auf Grund des rechtlich
und tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalts die Schwierigkeit und den
Umfang der steuerberaterlichen Tätigkeit aus eigener Sachkenntnis bewerten,
ohne dass es angezeigt war, von der Steuerberaterkammer ein Gutachten
anzufordern.
Da die vom
Steuerberater festgesetzte Gebühr hier mehr als 20 % über der vom Senat als
angemessen angesehenen Gebühr liegt, kam auch die von der herrschenden Meinung
zugebilligte Toleranzgrenze (vgl. hierzu Eckert, a. a. 0.) nicht zum Tragen.
b)
Eine
andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf § 40 Abs. 2 StBGebV.
Unabhängig davon, dass die Kläger selbst keine volle Gebühr geltend machen,
ist die Vorschrift entgegen der Auffassung des Landgerichts hier nicht einschlägig.
Der Anfall
der vollen Erledigungsgebühr setzt u. a. voraus, dass der Steuerberater „über
das Übliche hinaus im Hinblick auf die Erledigung tätig geworden ist"
(vgl. Eckert, a. a. 0., § 40 Rn. 12). Dies ist hier weder vorgetragen noch
ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.
1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für
die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht vor. Der Beschwerdewert
wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.