| Oberlandesgericht Frankfurt am Main
1 U 119/00 |
7.5.2003 |
Vorinstanz:
LG
Frankfurt am Main 2-4 O 292/99
Fundstellen:
www.justiz.hessen.de
Tatbestand:
Der Kläger nimmt das beklagte Land aus abgetretenem Recht
seiner Mandanten S. und T. P. auf Erstattung der diesen durch seine anwaltliche
Tätigkeit entstandenen Kosten in Anspruch.
Das Finanzamt B.H. war gegen Ende des Jahres 1996 mit
Steuerschulden der d... C. E. P. KG und ihres Hauptgesellschafters C. E. P. und
der Beitreibung dieser Schulden befasst. P. berief sich in diesem Zusammenhang
auf eine eingeschränkte Zahlungsfähigkeit. Unter dem 19.12.1996 kündigte das
Finanzamt gegenüber S. und T. P. wegen einer auf gut 12 Mio. DM bezifferten
Steuerschuld des C. E. P. entsprechend § 4 AnfG unter anderem die Anfechtung
der angeblich schenkweisen Übertragung seiner Kapitalanteile an der KG an.
Diese erklärte unter dem 27.12.1996 unter anderem, C. E. P. sei zum 31.12.1995
vermögensmäßig aus der Gesellschaft ausgeschieden. Mit Schreiben vom 21.1.1997
kündigte das Finanzamt gegenüber S. und T. P. eine weitere Anfechtung wegen
demnächst in Höhe von gut 28 Mio. DM fällig werdender Einkommensteuerschulden
des C. E. P. an. Der von S. und T. P. beauftragte Kläger erreichte mit
verschiedenen Schreiben zwei schriftliche Erklärungen des Finanzamts, dieses
werde sich bezüglich der Gesellschaftsanteile keiner Anfechtungsmöglichkeit
mehr berühmen. Der Kläger berechnete seinen Mandanten für seine die
Anfechtungsankündigungen betreffende Tätigkeit 144.901,59 DM, die jene teils
selbst, teils durch die Gesellschaft zahlten.
Er hat beantragt,
das beklagte Land zur Zahlung von 144.901,59 DM zuzüglich 4
% Zinsen seit dem 2.4.1997 zu verurteilen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach-
und Streitstandes und wegen des Ergebnisses der landgerichtlichen
Beweisaufnahme nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die
Anfechtungsankündigungen seien amtspflichtwidrig gewesen, die erste wegen einer
bereits bestehenden Anfechtungsmöglichkeit, die zweite wegen des Verstreichens
der Anfechtungsfrist. Der Klageanspruch bestehe in voller Höhe, weil der
Kläger sein Honorar zutreffend berechnet habe; nach der Aussage des Zeugen S.
seien die übertragenen Geschäftsanteile mit knapp 30 Mio. DM mehr wert gewesen
als die jeweiligen Steuerschulden.
Mit seiner Berufung verfolgt das beklagte Land den
Klageabweisungsantrag weiter. Es wendet sich gegen die Annahme einer
schuldhaften Amtspflichtverletzung, gegen die Erforderlichkeit anwaltlicher
Hilfe und gegen die Höhe des klägerischen Honorars unter den Gesichtspunkten
des zugrunde zu legenden Geschäftswerts, der Berechnungsmodalitäten und der
Berechtigung der angesetzten Mittelgebühr.
Das beklagte Land beantragt, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zum Wert des übernommenen Kapitalanteils Ende
1996 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt er auf das
schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 5.3.2003 Bezug.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und teilweise
begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land nur einen Zahlungsanspruch in
ausgesprochener Höhe.
I.
Das
Landgericht hat einen Amtshaftungsanspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bejaht. Die Anfechtungsankündigungen des
Finanzamts B.H. vom 19.12.1996 und vom 21.1.1997 ergingen schuldhaft
amtspflichtwidrig, soweit sie sich auf die Übertragung des Geschäftsanteils des
C. E. P. an die Mandanten des Klägers bezogen.
1. Die Anfechtungsankündigungen und das ihnen vorausgehende
Verhalten des Finanzamts sind ungeachtet dessen als hoheitliche Tätigkeit zu
qualifizieren, dass der sich aus dem AnfG ergebende Rückgewähranspruch
zivilrechtlich einzuordnen ist (vgl. BGH NJW 1991, 1061 ff.). Dies ergibt sich
zum einen daraus, dass das Finanzamt gerade die Anfechtung durch
Duldungsbescheid, also einen Verwaltungsakt angekündigt hat; die Ankündigung
ist hinsichtlich ihrer Einondnung nicht von der angekündigten Handlung zu
trennen (Kriterium der gewählten Rechtsform, vgl. z. B. BGH NJW 2000, 2810 ff.
[unter II 1 b) der Entscheidungsgründe]). Zum anderen dienten die
Anfechtungsankündigungen wie die angekündigten Duldungsbescheide der
Beitreibung der Steuerschuld (Kriterium des verfolgten Ziels, vgl. insbesondere
BGHZ 110, 253, 255; 21, 359, 361).
2. Die tätig gewordenen Bediensteten des Finanzamts B.H.
haben zumindest in zweierlei Hinsicht schuldhaft ihre Amtspflichten gegenüber
den Mandanten des Klägers verletzt.
a)
Jeder Amtsträger hat die Amtspflicht, sich bei seiner
amtlichen Tätigkeit innerhalb der Grenzen von Recht und Gesetz zu halten (BGHZ
76, 16, 30; BGH NJW 1979, 642, 643; BGB-RGRK-Kreft, 12. Aufl., § 839 Rn. 152).
Hieraus ergibt sich die auch dem Steuerschuldner gegenüber bestehende Pflicht
der Steuerbeamten, Steuern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im
Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu veranlagen, zu erheben und beizutreiben
(vgl. BGB-RGRK-Kreft a. a. O., Rn. 255).
Demgemäß haben Steuerbeamte die
Amtspflicht, Duldungsbescheide nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
erlassen oder auch nur anzukündigen.
b)
Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen
Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu
beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu
erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in
wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (BGH NJW
1989, 99 ff. [unter II 1 a) der Entscheidungsgründe]; ähnlich NJW 1994, 3162
ff. [unter II 2 c) cc) der Entscheidungsgründe]); hierzu gehört regelmäßig auch
eine vorherige Anhörung des Betroffenen (vgl. BGH NJW 1989, 99 ff. [unter II 1
a) der Entscheidungsgründe]).
c) Diesen Grundsätzen wird das streitgegenständliche
Verhalten der Bediensteten des Finanzamts B.H. nicht gerecht. Die Übertragung
des Geschäftsanteils auf die Mandanten des Klägers war – wie das beklagte Land
auf Seite 5 der Klageerwiderung vom 29.11.1999 (Bl. 70 d. A.) zugestanden hat
– mangels Unentgeltlichkeit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG anfechtbar. Für eine Anfechtung durch Duldungsbescheid und
deren Ankündigung fehlte die tatsächliche Grundlage. Das beklagte Land hat
nicht plausibel erklären können, wie seine Bediensteten zur gegenteiligen Annahme
kommen konnten, insbesondere, welche Ermittlungsergebnisse dem zugrunde lagen;
das Finanzamt B.H. hat ersichtlich eine Unentgeltlichkeit der Übertragung
unterstellt, ohne die den Geschäftsanteil übernehmenden Mandanten des Klägers
vor der Anfechtungsankündigung, die diese Behauptung enthielt, zu dieser Frage
anzuhören.
II. Den Mandanten des Klägers ist durch diese
Amtspflichtverletzungen ein Schaden in Höhe von 31.917,54 DM = 16.319,18 €
entstanden. Hierbei handelt es sich um das Honorar, das der Kläger von seinen
Mandanten für die Tätigkeit berechnen darf, die die Anfechtung der Übernahme
des Geschäftsanteils abwehrte. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe steht im Streitfall angesichts der in Rede stehenden
Vermögenswerte und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen außer
Zweifel. Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich auch, dass der Kläger von
seinen Mandanten zu Recht eine Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 gefordert hat.
Die Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer erübrigte sich,
da der Senat nicht über einen Honorarstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant,
sondern über den Umfang eines auf Erstattung gerichteten
Schadensersatzanspruchs zu befinden hatte. Der Schaden bleibt allerdings
deshalb hinter der der klägerischen Honorarnote entsprechenden Klageforderung
zurück, weil es sich nur um eine einzige Angelegenheit (1.) mit einem deutlich
niedrigeren Gegenstandswert (2.) handelte.
1. Der Kläger kann seine Tätigkeit nicht gesondert für beide
Anfechtungsankündigungen abrechnen. Es handelte sich um dieselbe Angelegenheit
im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.
a) Unter einer „Angelegenheit“ im gebührenrechtlichen Sinne
ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den
Auftraggeber besorgen soll (vgl. – auch zum Folgenden – BGHR BRAGO § 13 Abs. 2
Angelegenheit 1). Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt
tätig wird. Wann eine und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, bestimmt das
Gesetz nicht. Die Abgrenzung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall
vorzunehmen. Dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages
maßgebend. Um dieselbe Angelegenheit annehmen zu können, müssen demnach
folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20.
Aufl., Stichwort „Angelegenheit“):
-
Es muss ein einheitlicher Auftrag vorliegen. Dieser ist
auch dann noch gegeben, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten
beauftragt worden ist, aber Einigkeit besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt
werden sollen.
-
Es muss der gleiche Rahmen bei der Verfolgung der mehreren
Ansprüche eingehalten werden. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die mehreren
Gegenstände beispielsweise durch ein gemeinsames Mahnschreiben oder mit einer
Klage verfolgt werden.
-
Es muss ferner zwischen den einzelnen Gegenständen ein
innerer objektiver Zusammenhang bestehen, das heißt es muss sich um einen
einheitlichen Lebensvorgang handeln, der im Falle seiner gerichtlichen
Verfolgung in einer Klage oder in einem Verfahren geltend gemacht würde.
b) Danach handelte es sich im Streitfall um eine
Angelegenheit. Es mag sein, dass sich die Mandanten des Klägers nach Empfang der zweiten
Anfechtungsankündigung erneut an diesen wandten, um sich seine Hilfe auch zur
Verteidigung gegen jene zu sichern. Es liegt aber auf der Hand, dass die
Mandanten des Klägers eine gemeinsame Verteidigung ihrer von C. E. P.
übernommenen Geschäftsanteile gegen das auf verschiedene Steuerschulden des C.
E. P. gestützte Anfechtungsbegehren des Finanzamts B.H. wünschten. Der Kläger
hätte zweifellos die negative Feststellungsklage (vgl. BGH NJW 1991, 1061 ff.)
für seine Mandanten auf beide Anfechtungsankündigungen erstreckt.
2. Die Gebühren des Klägers errechnen sich aus einem
Geschäftswert von 8.313.169,83 DM.
a) Für den Streitwert maßgebend ist in erster Linie die
Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren
Befriedigung die Anfechtung dienen soll. Wenn allerdings der Wert des
zurückzugewährenden Gegenstandes nach Abzug der auf ihm ruhenden Belastungen
geringer ist als die die Anfechtung begründende Forderung, dann gilt dieser
Wert (BGH WM 1982, 435).
b) So liegt der Fall. Die angekündigten Anfechtungen sollten
der Befriedigung von Steuerschulden in Höhe von gut 12 Mio. und gut 28 Mio. DM
dienen. Demgegenüber war der von den Mandanten des Klägers übernommene
Kapitalanteil des C. E. P. bei Zugang der Anfechtungsankündigungen und
Auftragserteilung an den Kläger gegen Ende des Jahres 1996 etwa 8.313.169,83 DM
wert, wie der Sachverständige Dr. L. in seinem Gutachten vom 5.3.2003 im Einzelnen überzeugend ausgeführt hat.
Der auf die Belastung einzelner Grundstücke bezogene Einwand des beklagten Landes
verfängt nicht, weil diese in die Bewertung des Unternehmens und des
Kapitalanteils nicht eingegangen sind. Andererseits ist der Wertverlust, den
der von C. E. P. übernommene Kapitalanteil im Jahre 1996 erlitten hat, entgegen
der Rechtsauffassung des Klägers zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht
der Wert des C. E. P. zustehenden Abfindungsguthabens, sondern das Interesse der Mandanten des Klägers daran, den
Kapitalanteil nicht zurückgewähren zu müssen. Dieses Interesse reduziert sich
zweifellos mit dem Wert des Unternehmens, an dem die Anteile gehalten werden.
3. Der Schaden
errechnet sich danach folgendermaßen:
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Bezeichnung Gebühr |
Betrag
DM
|
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7,5/10 Geschäftsgebühr |
21.318,75 |
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|
+
3/10 Erhöhungsgebühr |
6.395,63 |
|
|
+ Auslagenpauschale |
40,00 |
|
|
= Zwischensumme netto |
27.754,38 |
|
|
+
15 % MWSt. |
4.163,16 |
|
|
= gesamt brutto |
31.917,54 |
|
|
Dieser Betrag entspricht 16.319,18 €.
|
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III
Die
Klageforderung ist nach § 288 BGB a. F. in ausgesprochener Höhe zu verzinsen.
Der Kläger hat unter Fristsetzung zum 1.4.1997 fruchtlos gemahnt.
IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 543
Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Frage, ob eine gebührenrechtliche
„Angelegenheit“ vorliegt, ist entgegen klägerischer Rechtsauffassung nur von
Fall zu Fall zu klären, einer grundsätzlichen Klärung insoweit nicht
zugänglich.