Amtspflichtverletzung
beim Finanzamt:
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Sorgfalt
bei der Bearbeitung an Amtsstelle
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Orientierungs-/Formulierungshilfe:
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Der Sorgfaltsmaßstab bei
Beamten einer Behörde, die sich selbst sofort vollstreckbare Titel schaffen
kann, ist jedenfalls dann besonders hoch anzusetzen, wenn es um die Schaffung solcher Titel geht. (OLG
Düsseldorf vom 12.11.1992).
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Urteile im Einzelnen:
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Oberlandesgericht Koblenz,
1 U 1588/01, Urteil vom
17.7.2002
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Ein besonders
strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass
von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen.
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Eine
objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist
schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der
Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind.
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Oberlandesgericht Celle , 16-U-185/01, Urteil vom 19.02.2002:
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Die
Verwechslung einer Akte an Amtsstelle beruht auf einer reinen
Nachlässigkeit und stellt keinen entschuldbaren Irrtum dar. Eine im Sinne des § 839 BGB fahrlässige Amtspflichtverletzung ist daher zweifelsfrei gegeben.
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Landgericht Münster,
11 0 621/92, Urteil vom 28.1.1993
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Bei
Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt liegt es vor der Änderung eines bestandskräftigen Bescheides für den Sachbearbeiter auf der Hand, Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen.
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Oberlandesgericht Düsseldorf ,
18 U 160/92,
Urteil vom 12.11.1992
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Die Beamten
des Finanzamts haben die ihnen dem Steuerpflichtigen gegenüber obliegende
Amtspflicht, alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen, Umstände zu
berücksichtigen.
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Hierin ist die
Amtspflicht einbegriffen, die Besteuerungsgrundlagen nur dann
zu schätzen, wenn die Finanzbehörde sie nicht ermitteln oder berechnen kann,
insbesondere, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an
Eides statt verweigert.
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Der Sorgfaltsmaßstab bei
Beamten einer Behörde, die sich selbst sofort vollstreckbare Titel schaffen
kann, ist jedenfalls dann besonders hoch anzusetzen, wenn es um die Schaffung solcher Titel geht.
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Landgericht
Duisburg,
10 O 371/91,
Urteil vom 13.3.1992
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Amtspflichtverletzung,
indem durch einen Übertragungsfehler Angaben aus der
Einkommensteuererklärung nicht in die Einkommensteuerberechnung
übernommen wurden.
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Amtspflichtverletzung,
indem durch einen Übertragungsfehler Angaben aus der
Einkommensteuererklärung nicht in die Einkommensteuerberechnung
übernommen wurden.
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Landgericht Hannover , 19-O-414/90,
Urteil vom 24.01.1991
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