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Die Beauftragung eines Steuerberaters
mit der rechtlichen Abwehr eines vom Finanzamt zu Ungunsten bekannt gegebenen
Verwaltungsaktes liegt im Rahmen eines typischen
Ursachenverlaufs. Jeder Steuerpflichtige kann sich gegenüber
allen Maßnahmen der Steuerbehörde der Hilfe eines
Steuerberaters bedienen. Die dabei
entstehenden Beratungskosten stellen nach gefestigter
Rechtsprechung einen im Rahmen der Amtshaftung ersatzfähigen Schaden dar.
Fundstellen:
BGH
vom 1.10.1956,
III ZR 53/55,
BGHZ 21, 359 ff.;
OLG Frankfurt vom
30.10.1980,
1 U 130/79,
BB 1981, 228 f.;
BGH, NJW 1975, 972 ff.
BB 1981, 228 f.;
OLG
München vom 28.9.1995,
1
U 2954/95,
BB 1979, 335
f.,
NJW 1996, 1971;
OLG
Koblenz vom 17.7.2002, 1 U 1588/01, OLGR 2002, 383;
NVwZ-RR
2003, 168
Rüsken in: Klein, AO, 7.
Aufl., Rn. 9 zu § 32 AO
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Die Einlegung des Einspruchs gegen den Änderungsbescheid
ist der gesetzlich vorgesehene Weg zur Anfechtung des Steuerbescheids.
Soweit die Rechtsordnung für rechtswidriges Behördenhandeln eigens zu diesem Zweck geschaffene, klar definierte, förmliche Beschwerdemöglichkeiten vorsieht, hat der Geschädigte zur Abwehr drohender Schäden diese zu ergreifen (vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.9.2000, Az.: 13 0 348/00). Dies gilt um so mehr, als der Geschädigte gemäß § 839 Abs. 3 BGB des Schadensersatzanspruchs verlustig geht, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
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